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S. 71.
V. Kosten. Der Brennereibesitzer ist verpflichtet, die Brennerei auf seine Kosten vorschriftsmäßig herzu-
richten und in vorschriftsmäßigem Zustande zu erhalten.
Eine Erstattung von Kosten durch die Branntweinsteuergemeinschaft findet nur für die vor dem
1. April 1887 entstandenen Brennereien statt, und zwar in folgenden Fällen:
a) wenn für eine bisher abgefundene Brennerei die Aufstellung von Sammelgefäßen oder
einer Meßuhr auf Antrag des Brennereibesitzers oder von Amtswegen angeordnet wird,
ohne daß eine erhebliche Vergrößerung der Betriebsanlage den Grund für diese An-
ordnung geboten hat;
b) wenn von der Steuerverwaltung Abänderungen oder Ergänzungen der Verschlußein-
richtungen oder der Einrichtung der Meßuhren in der Zeit bis zum 1. Oktober 1902
verlangt werden, welche nicht durch Vergrößerung des Betriebs oder durch Abänderung
der Geräthe seitens des Brennereibesitzers nothwendig werden.
Zu den Kosten der Aufstellung von Sammelgefäßen oder Meßuhren gehören neben den Kosten
der nothwendigen Zubehörstücke auch:
a) die Kosten der eisernen, hölzernen oder ähnlichen Unterlagen unter den Sammelgefäßen:
b) die Kosten der Rohrleitungen von der Vorlage bis zu den Sammelgefäßen oder der
Meßuhr sowie von der Meßuhr bis zu den Branntwein-Aufbewahrungsgefäßen;
c) die Kosten der Bohrung von Verbleiungslöchern.
§. 72.
VI. Verschluß von Während des Ruhens der Brennerei sind die nach den §§. 55 bis 64 angelegten Verschlüsse
außer Gebrauch an den Geräthen zu belassen. Außerdem sind die Brenn= und Wiengeräthe und in Maischbottich-
befindlichen Bren= steuer entrichtenden Brennereien die Maischbottiche nach Einstellung des Betriebs baldigst durch
nereigeräthen- Anlegung amllicher Verschlüsse oder durch sonstige Maßnahmen gegen Benutzung zu sichern. Soweit
« Vosschkjsp ein Bedürfniß vorliegt, die Geräthe ohne Verschluß zu belassen, z. B. zur Vornahme von Aus-
besserungen und Veränderungen, kann der Oberkontroleur Ausnahmen zulassen.
Sollen die bezeichneten Geräthe wäßrend der Betriebszeit nicht gebraucht werden, so bestimmt
der Oberkontroleur, ob sie unter Verschluß zu legen sind.
§. 73.
2 Verschlußan= Der Verschluß an den Brenn= und Wiengeräthen ist in den Fällen des §. 72 in der Regel
legung. derart anzulegen, daß ihre Benutzung ausgeschlossen ist.
Die Maischbottiche sind in der Regel derart zu verschließen, daß innen ein mehrfach zusammen-
gelegter Streifen weißen Papiers mit dem einen Ende am Boden und mit dem anderen am Zu-
sammenstoße zweier Dauben oder mit beiden Enden an den Dauben möglichst nahe dem Boden
so angesiegelt wird, daß der Siegelabdruck halb auf dem Papier, halb auf dem Gefäße steht. Auf
dem Papierstreifen ist der Tag der Verschlußanlegung vom Beamten zu vermerken.
S. 74.
3 Lösung der Werden durch Verschluß außer Gebrauch gesetzte Geräthe zum Betrieb angemeldet, so hat die
Verschlüsse. Hebestelle im Betriebsplane Tag und Stunde, bis zu welcher die Abnahme des Verschlusses erfolgen
soll, zu vermerken und den hierfür zuständigen Beamten zu benachrichtigen. Der Zeilpunkt ist unter
thunlichster Berücksichtigung der Wünsche des Brennereibesitzers zu bestimmen.
Wird der Verschluß nicht binnen einer Stunde nach der festgesetzten Zeit amtlich abgenommen,
so ist der Brennereibesitzer befugt, ihn unter Zuziehung eines Zeugen selbst zu lösen; er hat als-
dann die Stunde der Verschlußabnahme unter Mitunterschrift des Zeugen im Betriebsplane zu
vermerken.
8. 75.
VII. Freigabe des Das Hauptamt kann den Sammelgefäßraum nach völliger Entleerung der Sammelgefäße
Sammelgefaß. unverschlossen lassen, sofern der Brennereibesitzer sich schriftlich verpflichtet, keine Veränderungen an
raums. den Sammelgefäßen, auch keine baulichen Veränderungen im Sammelgefäßraum ohne vorherige
Anzeige an die Hebestelle vorzunehmen.
Sollen auch die Sammelgefäße freigegeben werden, so sind die an ihnen befindlichen Ver-
schlüsse, mit Ausnahme derer an den Skalen, abzunehmen. Vor Wiederanlegung der Verschlüsse