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F. 179.
Allgemeine Ver- Die Meßuhr sowie beglaubigte Ersatz= und ausgebesserte Theile derselben werden dem
Hlichtungen des Brennereibesitzer von der Normal-Aichungs-Kommission übersandt (M. O. §. 4). Dieser hat ihren
v Empfang der Hebestelle anzuzeigen und den von der Normal-Aichungs-Kommission angelegten Ver-
besitzers.
Fuers schluß unverletzt zu erhalten.
Während des Betriebs hat der Brennereibesitzer einen reinen und trockenen Filtersack, einen
Schwimmerhaken und eine Bremsfeder vorräthig zu halten.
§. 180.
Meßuhrbuch. In jeder mit einer amtlichen Meßuhr ausgerüsteten Brennnerei ist ein Meßuhrbuch nach
25. Muster 25 zu führen und in dem zur Aufbewahrung der Brennereibelagshefte bestimmten Behältniß
Mustter.auszulegen.
· ·§.181.
-Füh1«u11.des Der Brennereibesitzer ist verpflichtet, den Stand der Zählwerke bei Eröffnung des Jahres-
Nehuhrduch- betriebs sowie an jedem Brenntage alsbald nach Beendigung des Abtriebs, bei ununterbrochen
nereibesizer. Tag und Nacht staufindendem Betrieb aber zu gewissen vom Hauptamte zu bestimmenden Stunden
in das Meßuhrbuch einzutragen.
Das Hauptamt kann, sofern es zur Prüfung des richtigen Ganges der Meßuhr erforderlich
erscheint, anordnen, daß der Brennereibesitzer an jedem Brenntage den Stand der Zählwerke auch
vor Beginn des Betriebs einzutragen hat.
Am Schlusse des Vierteljahrs hat der Brennereibesitzer das Meßuhrbuch abzuschließen und
die letzte Eintragung über den Stand der Zählwerke in das Meßuhrbuch für das nächste
Vierteljahr zu übertragen.
§. 182.
Eintragungen Die Aussichtsbeamten haben bei jeder Revision der Brennerei den Stand der Zählwerke in
der Auffichts- das Meßuhrbuch oder, sofern ein solches nicht ausliegt, in das Revisionsbuch (§. 213) einzutragen.
" Werden bei einer Prüfung der Meßuhr die Zählwerke weiter gerückt, ohne daß Branntwein durch
die Meßuhr fließt, so ist der Stand der Zählwerke sowohl bei Beginn als auch bei Beendigung
der Prüfung einzutragen.
Jede erste Eintragung im Meßuhrbuch ist vom ersten Abfertigungsbeamten auf Grund des
vorhergehenden Meßuhrbuchs oder des Revisionsbuchs zu prüfen und zu bescheinigen. Wird ein
neues Meßuhrbuch nicht ausgelegt, so ist die letzte Eintragung über den Stand der Zählwerke in
das Revisionsbuch zu übertragen.
§. 183.
. Brauntweinauf= Der erzeugte Branntwein ist bis zur Abnahme in den dazu angemeldeten Näumen und Ge-
bewahrung. fäßen (Branntwein-Aufbewahrungsgesäßen) aufzubewahren. Eine amtliche Verschließung dieser
Räume und Gefäße sindet nicht statt.
Das Hauptamt kann gestatten, daß der erzeugte Branntwein in Versandgefäßen aufbewahrt
und in diesen zur Abnahme gestellt wird. Die Versandgefäße sind vorher in leerem Zustand amtlich
zu verwiegen, in geeigneter Weise zu kennzeichnen und bis zu ihrer Benutzung in einem gegen
Witterungseinflüsse geschützten Raume zu lagern. Ueber die Verwiegung der Gefäße sind An-
schreibungen zu führen. Die Räume, in denen die Gesäße leer oder befüllt lagern sollen, sind der
Hebestelle anzumelden.
8. 184.
Abnahmesristen In Brennereien mit Probenehmern ist bei Bemessung der Abnahmefristen (§. 144) darauf Rück-
für Jurnerien sicht zu nehmen, daß die Probensammler die Proben von höchstens 6500 Liter Branntwein auf-
nehmern. zunehmen vermögen. "v“
Sind die Proben im Probensammler in Folge hoher Wärme einer starken Verdunsiung aus-
gesetzt, so haben die Abnahmen in thunlichst kurzen Fristen zu erfolgen.
S. 185.
Vergleichung des Bei der Abnahme ist die Alkoholmenge, welche seit der Betriebserössnung oder seit der vorher-
Soll- adund Ist-gegangenen Abnahme nach der Anzeige der Meßuhr durch diese geflossen ist (Sollbestand), und die
enandes. vorgefundene Alkoholmenge nöthigenfalls unter Absetzung einer bei der letzten Abnahme unabgefertigt