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S. 196.
Für den durch den Feinbrand entstehenden Alkoholverlust kann auf Antrag des Brennerei= 5. Schwundnach-
besitzers ein Schwundnachlaß bis zu drei Prozent der dem Feinbrand unterzogenen Alkoholmenge
gewährt werden. Für Branntwein, der in einer anderen Brennerei erzeugt ist, wird Schwund-
nachlaß nicht gewährt. *r*1.
Die Höhe des Schwundsatzes ist auf Grund von Probebrennen festzusetzen. Auf Antrag des
Brennereibeitzers kann von den Probebrennen abgesehen und der Schwundnachlaß auf zwei Prozent
festgesetzt werden, wenn dieser Prozentsatz als der Einrichtung und der Betriebsweise der Brennerei
angemessen zu erachten ist. * 1
Weunun besondere Umstände, z. B. wesentliche Aenderungen an den Brenngeräthen, dazu Anlaß
geben, ist die Angemessenheit des bewilligten Schwundsatzes von neuem zu prüfen und der Schwund-
satz nöthigenfalls anderweit festzusetzen. . · «
Sofern nicht das Hauptamt einen anderen Zeitpunkt bestimmt, kommt der zuerst bewilligte
Schwundsatz vom Tage des Einganges des Antrags, der abgeänderte Schwundsatz vom Tage seiner
Festsetzung ab zur Anwendung.
§. 197.
Die zur Ermittelung des Schwundes erforderlichen Probebrennen sind dauernd, und zwar thun-
lichst durch zwei Beamte, zu überwachen. Der Brennereibesitzer hat den Probebrennen beizuwohnen.
Zu den Probebrennen ist nur solcher Rohbranntwein zu verwenden, welcher in der Brennerei
erzeugt ist. Stofse, die das Ergebniß des Probebrennens nicht beeinflussen, wie z. B. Kümmelkörner,
dürfen zugesetzt werden. .
Es ist darauf zu achten, daß der Nohbranntwein vollständig in das zum Wienen benutzte
Geräth übergeführt und abgetrieben sowie daß das gewonnene Erzeugniß ohne Verlust aufgefangen
wird. Es ist ferner darauf zu sehen, daß der Abtrieb ordnungsmäßig und insbesondere nicht übereilt
erfolgt, sowie daß das Kühlwasser thunlichst kalt erhalten wird. .
Jede eine Herabminderung der Alkoholausbeute beim Probebrennen bezweckende Handlung ist
verboten. Werden derartige Handlungen vorgenommen, so ist das Probebrennen einzustellen und
dem Hauptamt Anzeige zu erstatten.
Der Abtrieb ist als beendet anzusehen, wenn eine Probe der ablaufenden Flüssigkeit nach
dem Lutterprober nicht mehr als ein Gewichtsprozent wahrer Alkoholstärke besitzt.
Die zum Feinbrande zu verwendenden und die durch den Feinbrand gewonnenen Alkoholmengen
sind nach Maßgabe der Alkoholermittelungsordnung festzustellen. Der durch Vergleichung dieser
Mengen ermittelte Schwund ist in Prozente der abgetriebenen Menge umzurechnen. Die Umrechnung
erfolgt bis auf zwei Dezimalstellen; das Ergebniß ist sodann auf eine Dezimalstelle in der Art ab-
zurunden, daß, sofern die zweite Dezimalstelle eine höhere Zahl als 4 enthält, die Zahl der ersten
Dezimalstelle um 1 erhöht wird.
Ueber den Verlauf des Probebrennens ist eine Verhandlung aufzunehmen.
8. 198.
Die Entscheidung über die Bewilligung des Schwundnachlasses und über die Höhe des
Schwundsatzes steht dem Hauptamte zu, wenn sich der Brennereibesitzer verpflichtet, den gesammten
in der Brennerei gewonnenen Rohbranntwein dem Feinbrande zu unterziehen und ihn vorbehaltlich
der Befugniß im Absatz 4 zu versteuern.
Das Hauptamt kann den Feinbrand unter ständige Aussicht stellen oder anordnen, daß der
Brennereibesitzer über die dem Feinbrand unterzogenen und die dadurch gewonnenen Alkoholmengen
Anschreibungen zu führen hat.
Bei der Abnahme ist der Rohbranntwein in der Versteuerungsanmeldung als zum Feinbrande
bestimmt anzumelden und, sofern nicht die Abfertigung gemäß §. 188 Absatz 1 erlassen ist, nach
der Abfertigung dem Brennereibesitzer zur weiteren Verarbeitung zu überlassen. Der Schwund-
nachlaß ist nach dem festgesetzten Progentsatze von der abgenommenen Alkoholmenge zu berechnen
und von dieser in Abzug zu bringen.
Auf Antrag des Brennereibesitzers kann der durch den Feinbrand gewonnene Branntwein bei
den Abnahmen bis zur Höhe der jedesmal zu versteuernden Alkoholmenge wieder unter Steuer-
10“7
laß.
a) Allgemeine
Vorschrift.
b) Probebrenne
6. Gewährung
des Schwun
nachlasses
durch das
Hauptamt.