Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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kontrole genommen werden; die unter Kontrole genommene Alkoholmenge ist von der zu versteuernden 
Alkoholmenge in Abzug zu bringen. 
8. 199. 
7. Gewährung Abgesehen von den Fällen des §. 198 steht die Entscheidung über die Bewilligung des 
des Schwund-Schwundnachlasses und über die Höhe des Schwundsatzes der Direktiobehörde zu, welche auch die 
hachlasfe Die weiteren Maßregeln zur Sicherung der Ausführung des Feinbrandes anzuordnen und die Art der 
rektiobehörde. Abfertigung zu bestimmen hat. 
In der Regel ist vorzuschreiben, daß der abgenommene Rohbranntwein unter amtlicher Auf- 
sicht in das Wiengeräth oder einen damit verbundenen Behalter gebracht wird und daß das Wien- 
geräth und der Behälter derart amtlich verschlossen werden, daß der Rohbranntwein nur auf dem 
Wege des nochmaligen Abtriebs aus dem Steuerverschlusse gelangen kann. 
Es ist auch zulässig, den abgenommenen Rohbranntwein dem Brennereibesitzer zur weiteren 
Verarbeitung zu überlassen, sofern für die Feststellung des beim Feinbrande gewonnenen Erzeug- 
nisses besondere Sammelgefäße oder eine besondere Meßuhr aufgestellt werden. Der Schwund- 
nachlaß ist dann nur entsprechend der aus den Sammelgefäßen oder nach der Anzeige der Meßuhr 
abgenommenen Alkoholmenge zu gewähren. 
S. 200. 
8. Verbringung Die Direktiobehörde kann gestatten, daß der Rohbranntwein bei den Abnahmen in ein mit 
des Nob. der Brennerei verbundenes Branntweinlager gebracht und erst zu einem späteren Zeitpunkte dem 
in ein Lager. Feinbrand unterzogen wird. In dem Lager ist der Branntwein abgesondert von dem übrigen 
Branntwein aufzubewahren. 
F. 201. . 
9. Abnahme des Bei Brennereien, welche derartig eingerichtet sind, daß der erzeugte Branntwein vom Beginne 
chennsen des ersten Abtriebs bis nach vollendetem Feinbrand unter Steuerverschluß bleibt und in die 
des. Venran= Sammelgefäße oder die Meßuhr fließen muß, kann die Direktiobehörde gestatten, daß erst das 
fertige Erzeugniß abgenommen wird. 
Auf die Einrichtung und den Verschluß des Wiengeräths finden die §§. 35 bis 65 ent- 
sprechende Anwendung. Außerdem sind die Flanschen der Abflußleitung für die Rückstände bei 
dem zum Wienen benutzten Geräthe zu verschließen. Die Leitung selbst ist in eine zu verschließende 
Grube zu führen oder in anderer Weise derart zu sichern, daß eine Entnahme von Branntwein 
nicht angängig ist. 
Elfter Titel. 
Steueraufsicht. 
". 202. 
1. Allgemeine Vor- Die Beamten sind befugt, eine Brennerei, sobald sie zum Betrieb angemeldet ist, zu jeder Zeit, 
schrift. sonst von Morgens 6 bis Abends 9 Uhr zu revidiren. Die Revisionsbefugniß erstreckt sich auf 
alle nach 8. 12 angemeldeten sowie auf diejenigen Räume, in welchen Brennereigeräthe zeitweise 
aufbewahrt werden (S. 24 Abs. 1). 
Solange in der Brennerei gearbeitet wird oder Jemand sich darin befindet, müssen sämmtliche 
Zugänge zu ihr sowie zu dem Brennereigrundstück unverschlossen und unbehindert sein (vergl. auch 
§. 127 Abs. 2). Der Oberkontroleur kann auf Antrag gestatten, daß einzelne Zugänge verschlossen 
gehalten werden. 
§. 203. 
2. Zweck der Re- Bei den Revisionen ist insbesondere darauf zu achten, daß der Brennereibelrieb dem ein- 
visionen. gereichten Betriebsplan und den Vorschriften über die Betriebsführung entspricht, auch die unter 
Verschluß gelegten Geräthe und die angelegten Verschlüsse unverletzt sind. 
Bei landwirthschaftlichen Brennereien ist außerdem darauf zu achten, daß hinsichtlich der ver- 
arbeiteten Stoffe sowie hinsichtlich der Verwendung der Rückstände und des Düngers die Voraus- 
setzungen des landwirthschaftlichen Betriebs (F. 4) erfüllt werden. Die Brennereibesitzer haben zu 
diesem Zwecke den Oberbeamten den Einblick in ihren Wirthschaftsbetrieb zu gewähren.
	        
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