Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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8. 246. 
Die Gewinnung von Hefe aus der Maische, die dazu erforderlichen Betriebshandlungen und 
zu benutzenden Nebengerälhe bedürfen keiner Genehmigung. Das Hauptamt lann verlangen, daß 
die Zahl und Größe der Nebengeräthe dem Bedürfniß angepaßt wird. 
Auf Hesenbrennereien finden die Vorschriften des §. 116 mit der Maßgabe Anwendung, daß 
mit Genehmigung des Hauptamts Aufsatzhölzer, Blechkränze u. s. w. zur Zurückhaltung des Schaumes 
benutt werden dürsen; das Ueberlaufen der Maische darf durch solche Vorrichtungen nicht gehindert 
werden. Die etwa erforderlichen allgemeinen Anordnungen trifft die Direktiobehörde. 
§. 247. 
Für die Vornahme des Feinbrandes gelten die Vorschriften der §§. 192 und 193, des §. 194 
Abs. 2 und des §5. 195. Der Lutter oder Rohbranntwein darf auch der abzutreibenden Maische 
auf dem Brenngeräthe zugesetzt werden. . 1 
Sosern in einer Brennerei der Alkoholausbeutesatz unter Berücksichtigung des Feinbrandes be- 
sonders festgesetzt ist, muß das gesammte Erzeugniß dem Feinbrand unterworfen werden. 
B. Abfindung nach der Leistungsfähigkeit der Breunvorrichtung. 
8. 248. 
Der Abfindung nach der Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung können von der Direktio- 
behörde unterworfen werden: 6 * *#• 6 
a) mehlige Stoffe verarbeitende Brennereien, die im Betriebsjahre nicht mehr als 5 Hekto- 
liter Alkohol erzeugen (§. 221 unter a) 
b) mehlige Stoffe verarbeitende Brennereien, die im Betriebsjahre mehr als 5, jedoch nicht 
mehr als 10 Hektoliter Alkohol erzeugen, sofern sie bisher nach der Leistungsfähigkeit 
der Brennvorrichlung abgefunden waren (§. 221 unter b); 
Tc) Material verarbeitende Brennereien ohne Beschränkung auf einen bestimmten Betriebs- 
umfang (§. 220 unter b Ziffer 1 und §. 221 unter a). 
8. 249. 
In den nach der Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung abgefundenen Brennereien ist spätestens 
drei Tage vor der Eröffnung des Betriebs der Hebestelle für den Betrieb mit mehligen Stoffen ein 
Abfindungsplan nach Muster 32, für den Betrieb mit Material ein Abfindungsplan nach Muster 33 
in doppelter Ausferligung einzureichen. Soll der Betrieb nach Ablauf des angemeldeten Zeitraums 
fortgesegt oder wieder aufgenommen werden, so ist ein neuer Abfindungsplan in gleicher Weise 
abzugeben. « 
Die Hebestelle darf über eine verspälete Einreichung des Abfindungsplans hinwegsehen, wenn 
der Plan noch vor Beginn des angemeldeten Betriebs in der Brennerei ausgelegt werden kann. 
Die Direklivbehörde kann gestatten, daß der Abfindungsplan späteslens am Tage vor der Betriebs— 
eröffnung eingereicht wird. 
Als Eröffnung des Betriebs gilt bei der Verarbeilung mehliger Stoffe der Beginn der ersten 
Einmaischung zum Zwecke der Besüllung eines Maischbotlichs, bei der Verarbeitung von Material 
der Beginn des erstem Materialabtriebs. 
. 250. 
Der Betrieb kann für beliebige Zeitabschnitte innerhalb eines Monats erklärt werden; auf den 
Betrieb in verschiedenen Monaten darf ein Abfindungsplan sich nicht erstrecken. 
Werden beim Einstellen des Betriebs am Anfang eines Monats nur noch Maischabtriebe 
oder Feinbrände vorgenommen, so sind diese Betriebshandlungen in dem Abfindungsplane für den 
vorhergehenden Monat anzumelden. 
4 8. 251. 
Es ast eslaltet, den Betrieb mit verschiedenen Materialgattungen oder mit Material und 
mehligen Stoffen in einem Abfindungsplane zu erklären. Für letztere Fälle kann von der Direktiv- 
W * auf Grund der Musler 32 und 33 ein besonderes Muster für den Abfindungsplan auf- 
werden. 
2. Hefenbren- 
nereien. 
IV. Feinbrand. 
I. Uebersicht. 
II. Abfindungs 
1. Einreichn 
frist. 
Nuster 2 
7 
2. Geltung 
dauer. 
3. Inhalt.
	        
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