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§. 316.
2. Amtliche Be- Wird durch die vorgelegte Betriebsanmeldung ein Wechsel in der Brennereiklasse oder eine
lehrm über Kontingentsminderung oder eine Steuernachforderung bedingt, so ist der Brennereibesitzer vor Fest-
Sgegetene, stellung der Anmeldung mündlich oder schristlich darauf hinzuweisen. Die Unterlassung dieses Hin-
meldungen. weises schützt den Brennereibesitzer nicht vor den Folgen seiner Betriebsanmeldung.
S. 317.
III. Abfindungsbuch. Ueber die verarbeiteten Rohstosse, die Besteuerungsart, die erzeugte Alkoholmenge, die
Benutzung des Kontingents und die Einhaltung der für die Ermäßigung des Zuschlags festgesetzten
Betriebsgrenzen hat die Hebestelle für den Zeitraum des Betriebsjahrs ein Abfindungsbuch zu
ser 8. führen, für welches das Muster 43 als Vorbild dient. Im Abfindungsbuche sind die erforderlichen
Mas — Vermerke über die Brennereiklasse, den Betriebsumfang, die Abfindungsart, die Ausbeutesäge
u. drgl. zu machen.
Die Materialbesitzer sind in einem besonderen Abschnitte B des Abfindungsbuchs nachzuweisen.
Muster 45. Die Direktiobehörde kann anordnen, daß der Abschnitt B nach Muster 44 geführt wird und daß in
–– demselben außer den Materialbesitzern auch die Materialbrennereien nachgewiesen werden.
8. 318.
IV. Festsetzung der Die zu entrichtenden Beträge an Verbrauchsabgabe und Zuschlag sind bei Vollziehung der
Stererschus. Belriebsanmeldung auf Grund der sestzusetzenden Alkoholmenge zu berechnen. ·
' abeäaæusad Werden Gemische aus verschiedenen Materialgattungen angemeldet, so ist bei der Abfindung
Zuschlag. nach der Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung der Steuerberechnung diejenige Materialgatlung zu
Grunde zu legen, für welche sich der höchste Steuerbetrag ergiebt. Das Gleiche hat bei der
Abfindung nach der Stoffmenge zu geschehen, wenn die Menge der Bestandtheile des Gemisches
weder angemeldet ist noch durch amtliche Aufnahme (§. 280 Abs. 3) hat festgestellt werden können.
Beimischungen, die nicht mehr als ein Fünftel des Gemisches betragen, können unberücksichtigt
gelassen werden.
Hat eine besondere Ermittelung des Ausbeutesatzes zu erfolgen, so ist die Berechnung von
Verbrauchsabgabe und Zuschlag vorzubehalten. Nach Festsetzung des Ausbeutesatzes ist der Steuer-
betrag dem Brennereibesitzer bekannt zu geben.
Die aus einer Betriebsanmeldung sich ergebende, dem gleichen Verbrauchsabgaben= und
Zuschlagsatz unterliegende Litermenge Alkohol ist bis auf zwei Dezimalstellen zu berechnen und dann
auf eine Dezimalstelle in der Art abzurunden, daß, sofern die zweite Dezimalstelle eine höhere Zahl
als 4 enthält, die Zahl der ersten Dezimalstelle um 1 erhöht wird.
§. 319.
2. Maischbottich- Soweit Maischbottichsteuer erhoben wird, ist diese zu berechnen:
steuer. a) in den nach dem Bottichraum abgefundenen Brennereien nach dem angemeldeten Botlich-
raume:;
b) in den nach der Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung abgefundenen Brennereien nach
der auf Grund der Leistungssähigkeit der Brennvorrichtung und der Betriebsdauer
ermittelten Maischmenge; ç
F) in den nach der Stoffmenge abgefundenen Brennereien nach der aus dem Gewichte der
angemeldeten Rohstosse (Getreide, Kartoffeln) zu ermittelnden Litermenge Normalmeische.
Bei Berechnung der letzteren ist 1 Kiloaramm Getreide oder 3 Kilogramm Kartoffeln
gleich 4 Liter Maische zu setzen und ein Malzzusatz im Verhältnisse von 15 Kilogramm
auf 1 Doppelzentner Getreide und von 5 Kilogramm auf 1 Doppelzentner Kartofseln
außer Ansatz zu lassen, die darüber hinaus verwendete Malzmenge aber als Getreide
in Rechnung zu siellen, wobei Bruchtheile des Kilogramms nicht berücksichtigt werden.
§. 320. .
VsIållingvet Sofern nicht Stundung bewilligt oder der Branntwein unter Steuerkontrole gestellt wird
Steuer. (§. 321), sind Verbrauchsabgabe und Zuschlag spätestens am fünfundzwanzigsten Tage des dritten