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Regierungs-Zlatt
für das
Großherzogthum
Sachseu- Weimar-Eise nach.
Nummer 18. Weimar. 30. Mai 1879.
Inhalt: Gesetz über die Jr##ssvoI eck in das unbenenliche V dermögen S. 271.— Mufertal Belannimachung,
die Anshebung des Großherzeglichen Stadtgerichts Eisenach betr. S dos. — Berichtigung zu S. 270 S. d
I72 Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Anschlusse
an die Vorschriften der 85 755 —757 der Civilprozeßordnung und
unter Bezugnahme auf die Bestimmungen der §8§ 39, 45 der Konkursordnung
und des § 5 Absatz 1 des Einführungs-Gesetzes dazu mit Zustimmung des
getreuen Landtags, wie folgt:
I. Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
5 1.
Zum unbeweglichen Vermögen in Ansehung der Zwangsvollstreckung gehören:
1) Grundstücke,
2) selbständige Gerechtigkeiten, welche Gegenstand einer Hypothekenbestellung
sein können,
3) Bergwerks-Eigenthum.
1879 38