Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Regierungs-Zlatt

für  das
Großherzogthum
Sachseu-  Weimar-Eise  nach.

Nummer  18.  Weimar.  30.  Mai  1879.

Inhalt:  Gesetz  über  die  Jr##ssvoI  eck  in  das  unbenenliche  V  dermögen  S.  271.—  Mufertal  Belannimachung,
die  Anshebung  des  Großherzeglichen  Stadtgerichts  Eisenach  betr.  S  dos.  —  Berichtigung  zu  S.  270  S.  d

I72  Wir  Carl  Alexander,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

 

 

verordnen  über  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Anschlusse
  an  die  Vorschriften  der  85  755  —757  der  Civilprozeßordnung  und
unter  Bezugnahme  auf  die  Bestimmungen  der  §8§  39,  45  der  Konkursordnung
und  des  §  5  Absatz  1  des  Einführungs-Gesetzes  dazu  mit  Zustimmung  des
getreuen  Landtags,  wie  folgt:
I.  Abschnitt.
Allgemeine  Bestimmungen.
5  1.
Zum  unbeweglichen  Vermögen  in  Ansehung  der  Zwangsvollstreckung  gehören:
1)  Grundstücke,
2)  selbständige  Gerechtigkeiten,  welche  Gegenstand  einer  Hypothekenbestellung
sein  können,
3)  Bergwerks-Eigenthum.
1879  38