thumbs : Sachsen-Chronik Erste Serie. (1)

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weit  mehr  ein  Provinzialrecht  genaunt  werden  könnte,  sein  kann,
lautet  wörtlich  wie  folgt:

hat  gethan,  affter  hute  uf  sinen  Hals“  2c.  Hier  scheint  man  offenbar  einer  verhängten
  geistlichen  Strafe  „durch  das  Verczelen  zu  Hilfe  gekommen  zu  sein“.  —
Folgender  seltsame  Fall  ist  ebenfalls  für  die  Bedentung  des  Verczelens  nicht  zu
übergehen,  da  daraus  hervorgeht,  daß  das  Verczelen  im  15.  Jahrhundert  wohl
mehr  als  eine  bürgerliche  Ehrenstrafe  angesehen  ward,  die  auf  altem  Herkommen
beruhte,  aber  weder  eine  Verweisung  noch  eine  wirkliche  Aechtung  sein  konnte:
„Anno  Domini  1465  am  Sonntage  nach  Corporis  Christi,  ist  Steffan  Glaßberg
die  czeith  monczmeister  vor  uns  In  unsern  Siczindin  Rath  kommen,  Do  en  denn
der  Rath  beschuldiget  hat  von  seiner  monczer  wegen,  nemblicher  von  nigkel  hirthe
unde  enderlein  messerschmid  wegen,  die  denne  der  rath  von  eczlicher  unfuge  wegen
die  sie  gethan,  In  Stroffungen  genommen,  onde  sie  loßen  verzcelen,  onde  an  den
Rath  ist  gelanget,  wie  dos  der  monczmeister  die  egenannten  monczer  uff  das  Sloß
Sulle  haben  heissen  ghen,  unde  Sullen  unseren  gnedigen  Herren  arbete  (also  für
den  Kurfürst  münzen),  das  sin  denne  also  gethan  haben,  darumb  denne  der  monczneister
  den  Rath  nye  begrüßt  noch  ersucht  hath.  Wenne  doch  dem  Rathe  Solliche
Sache  vormalen  nye  noch  geschen  Seinth.  Darumb  denne  der  Rath  grossen  onwillen
  zen  deme  monczmeister  gehabt  hath,  das  er  der  Stat  Solliche  yere  Frciheit
von  alt  herkommen,  entezihn  vnde  brechin  sulle.  Dorczu  hat  der  monczmeister  geantwortet,
  und  sich  entschuldiget  unde  hat  gesprochen,  als  ein  got  helffe  und  alle
heiligen  das  her  das  In  vordochten  mute  unde  yn  keinen  argen  noch  von  Seincs
amechts  nicht  getan  hath,  Sundern  er  wulle  der  Stat  vere  Freiheit  alle  czeith  helffen
mern  und  nicht  mynnern".  —  Das  Verczelen  mit  Fingern  und  Zungen  hat
überdies  viel  Aenhlichkeit  mit  dem  im  Sachsenspiegel  gebrauchten  Ausdrucke,  der
bei  der  Befreiung  von  der  Acht  gebraucht  ist:  „So  schal  ene  der  Richter  unde  dot
Landt  vth  loten  met  Vingern  unde  met  Tüngen“.  —  Dies  erklärt  sich  aus  den
Illustrationen  zum  Sachsenspiegel,  worin  man  sieht,  daß  das  Volk  und  die  Richter
beim  Abstimmen  die  Hand  mit  dem  ausgestreckten  Zeigefinger  erhoben  halten.
Auch  war  es  Form  beim  Verczelen,  daß  sobald  die  Gerichtsbeisitzer  ihre  Finger
aufgehoben  hatten,  der  Richter  den  Ausspruch  that,  daß  von  diesem  Tage  an  den
Verzelten  Niemand  dulden,  vielmehr  ihn  jeder  anhalten  und  vor  Gericht  bringen
sollte.  Was  ferner  das  Registrum  Truffatorum  (i.  q.  Calalogus  maleficorum)
oder  Schwarzebuch,  das  auch  im  Volke  das  Verzelbuch  hieß,  betrifft,  so  hat
diese  Benennung  viel  Aehnlichkeit  mit  dem  Naumburger  rothen  oder  Tadelbuche,
  welches  in  einem  Vertrage  des  Bischof  Dietrichs  zwischen  dem  Rathe  und
Bürgern,  vom  Jahre  1483,  erwahnt  wird.  Auch  erinnert  es  uns  an  das  Acht-,
oder  rothe  oder  Blutbuch  des  Gerichts  auf  rother  Erde  (Vehme).  Doch  erfahren
  wir  aus  des  Bischofs  von  Naumburg  Composilio  et  ordinatio,  daß  nicht
Jeder,  der  im  rothen  Buche  stand,  als  schon  verurtheilt  anzusehen,  und  der  Bischof
verbictet  ausserdem,  das  Einschreiben  zu  übertreiben,  damit  es  nicht  zum  Schaden
der  Bürger  gereiche,  da  die  „Beschwerung“  sei,  „daß  monch  frome  mann  omb  geringe
  sachen  dorein  geschrieben  und  Achtigern  (Geächteten)  und  Mißhandlern,  die
vielleicht  auch  dorinnc  stehen  gleich  geachtet,  vud  dodurch  zue  Ehrenn  standenn
nicht  gefordert  wirdt,  wo  das  were  alßo  wollte  uns  nicht  sugen  zu  verstatten"  2c.  —
Erwägt  man  nun,  daß  im  Freiberger  Verzelbuche  auch  leichte  Vergehen  eingetragen
  und  deren  Thäter  oft  nur  von  einem  andern  Privaten  als  verczelt  eingeschrieben
  steht,  so  könnte  man  fast  auf  den  Gedanken  kommen,  als  ob  das  Verzelen
  nur  im  Sinne  einer  polizeilichen  Notiz  zu  nehmen,  oder  wohl  gar  mit
dem  römischen  Nota  censoria,  Animadversio  censoria,  adscribere,  oder  als
Strafe  mit  dem  notare  aliquem,  notam  alfigere  alicui  etc.  zu  vergleichen  sei.  —
Es  ist  aus  den,  als  wirklich  notirt  und  urkundlich  bekannt,  vorhandenen  Ver  zelungen
  übrigens  fast  zu  ersehen,  daß  sich  mit  der  Zeit  der  Begriff  mit  der  Handhabung
  zugleich  bedeutend  verändert  haben  mochte.  Sowie  überall  im  bürgerlichen
Leben  war  auch  beim  Verzelen  endlich  Mißbrauch  eingerissen.  Schon  im  Jahre