118
weit mehr ein Provinzialrecht genaunt werden könnte, sein kann,
lautet wörtlich wie folgt:
hat gethan, affter hute uf sinen Hals“ 2c. Hier scheint man offenbar einer verhängten
geistlichen Strafe „durch das Verczelen zu Hilfe gekommen zu sein“. —
Folgender seltsame Fall ist ebenfalls für die Bedentung des Verczelens nicht zu
übergehen, da daraus hervorgeht, daß das Verczelen im 15. Jahrhundert wohl
mehr als eine bürgerliche Ehrenstrafe angesehen ward, die auf altem Herkommen
beruhte, aber weder eine Verweisung noch eine wirkliche Aechtung sein konnte:
„Anno Domini 1465 am Sonntage nach Corporis Christi, ist Steffan Glaßberg
die czeith monczmeister vor uns In unsern Siczindin Rath kommen, Do en denn
der Rath beschuldiget hat von seiner monczer wegen, nemblicher von nigkel hirthe
unde enderlein messerschmid wegen, die denne der rath von eczlicher unfuge wegen
die sie gethan, In Stroffungen genommen, onde sie loßen verzcelen, onde an den
Rath ist gelanget, wie dos der monczmeister die egenannten monczer uff das Sloß
Sulle haben heissen ghen, unde Sullen unseren gnedigen Herren arbete (also für
den Kurfürst münzen), das sin denne also gethan haben, darumb denne der monczneister
den Rath nye begrüßt noch ersucht hath. Wenne doch dem Rathe Solliche
Sache vormalen nye noch geschen Seinth. Darumb denne der Rath grossen onwillen
zen deme monczmeister gehabt hath, das er der Stat Solliche yere Frciheit
von alt herkommen, entezihn vnde brechin sulle. Dorczu hat der monczmeister geantwortet,
und sich entschuldiget unde hat gesprochen, als ein got helffe und alle
heiligen das her das In vordochten mute unde yn keinen argen noch von Seincs
amechts nicht getan hath, Sundern er wulle der Stat vere Freiheit alle czeith helffen
mern und nicht mynnern". — Das Verczelen mit Fingern und Zungen hat
überdies viel Aenhlichkeit mit dem im Sachsenspiegel gebrauchten Ausdrucke, der
bei der Befreiung von der Acht gebraucht ist: „So schal ene der Richter unde dot
Landt vth loten met Vingern unde met Tüngen“. — Dies erklärt sich aus den
Illustrationen zum Sachsenspiegel, worin man sieht, daß das Volk und die Richter
beim Abstimmen die Hand mit dem ausgestreckten Zeigefinger erhoben halten.
Auch war es Form beim Verczelen, daß sobald die Gerichtsbeisitzer ihre Finger
aufgehoben hatten, der Richter den Ausspruch that, daß von diesem Tage an den
Verzelten Niemand dulden, vielmehr ihn jeder anhalten und vor Gericht bringen
sollte. Was ferner das Registrum Truffatorum (i. q. Calalogus maleficorum)
oder Schwarzebuch, das auch im Volke das Verzelbuch hieß, betrifft, so hat
diese Benennung viel Aehnlichkeit mit dem Naumburger rothen oder Tadelbuche,
welches in einem Vertrage des Bischof Dietrichs zwischen dem Rathe und
Bürgern, vom Jahre 1483, erwahnt wird. Auch erinnert es uns an das Acht-,
oder rothe oder Blutbuch des Gerichts auf rother Erde (Vehme). Doch erfahren
wir aus des Bischofs von Naumburg Composilio et ordinatio, daß nicht
Jeder, der im rothen Buche stand, als schon verurtheilt anzusehen, und der Bischof
verbictet ausserdem, das Einschreiben zu übertreiben, damit es nicht zum Schaden
der Bürger gereiche, da die „Beschwerung“ sei, „daß monch frome mann omb geringe
sachen dorein geschrieben und Achtigern (Geächteten) und Mißhandlern, die
vielleicht auch dorinnc stehen gleich geachtet, vud dodurch zue Ehrenn standenn
nicht gefordert wirdt, wo das were alßo wollte uns nicht sugen zu verstatten" 2c. —
Erwägt man nun, daß im Freiberger Verzelbuche auch leichte Vergehen eingetragen
und deren Thäter oft nur von einem andern Privaten als verczelt eingeschrieben
steht, so könnte man fast auf den Gedanken kommen, als ob das Verzelen
nur im Sinne einer polizeilichen Notiz zu nehmen, oder wohl gar mit
dem römischen Nota censoria, Animadversio censoria, adscribere, oder als
Strafe mit dem notare aliquem, notam alfigere alicui etc. zu vergleichen sei. —
Es ist aus den, als wirklich notirt und urkundlich bekannt, vorhandenen Ver zelungen
übrigens fast zu ersehen, daß sich mit der Zeit der Begriff mit der Handhabung
zugleich bedeutend verändert haben mochte. Sowie überall im bürgerlichen
Leben war auch beim Verzelen endlich Mißbrauch eingerissen. Schon im Jahre