Full text : Verhandlungen der Kammer der Reichsräthe des Königreichs Bayern in den Jahren 1870 und 1871.

65

durch  die  unter  Ziffer  VII  erwähnte  Bereitstellung  ihrer  Gesandtschaften
  und  in  Erwägung  des  Umstandes,  daß  an  denjenigen
  Orten,  an  welchen  Bayern  eigene  Gesandtschaften  unterhalten
  wird,  die  Vertretung  der  baherischen  Angelegenheiten
dem  Bundesgesandten  nicht  ebliegt,  die  Verpflichtung  bei  Feststellung
  der  Ausgaben  für  den  viplomatischen  Dienst  des  Bundes
  der  bayerischen  Regierung  eine  angemessene  Vergütung  in
Anrechnung  zu  bringen.

Ueber  Festsetzung  der  Größe  dieser  Verglltung  bleibt  weitere
  Vereinbarung  vorbehalten.

IX.

Der  Königlich  preußische  Bevollmächtigte  erkannte  es  als
ein  Recht  der  bayerischen  Regierung  an,  daß  ihr  Vertreter
im  Falle  der  Verhinderung  Preußens  den  Vorsitz  im  Bundesrathe
  führe.

X.

Zu  den  Artikeln  35  und  38  der  Bundesverfassung  war
man  darüber  einverstanden,  daß  die  nach  Maßgabe  der  Zollvereinsverträge
  auch  ferner  zu  erhebenden  Uebergangsabgaben
von  Branntwein  und  Bier  ebenso  anzusehen  sind,  wie  die,
auf  die  ereitung  dieser  Getränke  gelegten  Abgaben.

XI.

Es  wurde  allseitig  anerkannt,  daß  bei  dem  Abschlusse
von  Post=  und  Telegraphenverträgen  mit  außerdeutschen  Staaten
  zur  Wahrung  der  besonderen  Laudesinteressen  Vertreter
der  an  die  betreffenden  ausserdeutschen  Staaten  angrenzenden
Bundesstaaten  zugezogen  werden  sollen,  und  daß  den  einzelnen
Bundesstaaten  unbenommen  ist,  mit  anderen  Staaten  Verträge
über  das  Post=  und  Telegraphenwesen  abzuschliessen,  sofern  sie
lediglich  den  Grenzverkehr  betreffen.

Verhandl.  der  ——  der  Reichsräthe.  Bell.=