Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Anleitung zum Gebrauche. 
Die Abfindungsanmeldung nach diesem Muster ist für die nach der Stoffmenge abgefundenen 
Brennereien und Malerialbesitzer bestimmt, soweit sie Material verarbeiten; sie ist der Hebestelle 
spätestens drei Tage vor Beginn des anzumeldenden Betriebs in doppelter Ausfertigung einzureichen. 
Als Beginn des Betriebs gilt der Beginn des ersten Materialabtriebs. 
Der Betrieb kann für beliebige Zeitabschnitte innerhalb eines Monats, im Falle des §. 278 
Abs. 2 der Brennereiordnung innerhalb eines Vierteljahrs, erklärt werden; auf den Betrieb in ver- 
schiedenen Monaten beziehungsweise Vierteljahren darf eine Abfindungsanmeldung sich nicht erstecken. 
Werden beim Einstellen des Betriebs am Anfang eines Monats nur noch Feinbrände vorgenommen, 
so sind diese in der Abfindungsanmeldung für den vorhergehenden Zeitabschnitt anzumelden. 
mDer Brennereibesitzer (Materialbesitzer) hat die Anmeldung auf Seite 1 auszufüllen und zu unter- 
schreiben. 
Materialbesitzer haben auf Seite 1 in der Spalte 5 anzugeben, welche Brennerei sie benutzen 
wollen; sofern nicht die Hebestelle Ausnahmen zuläßt, bleiben sie für das Betriebsjahr an die 
Brennerei gebunden, die sie bei dem erstmaligen Betriebe benutzt haben. 
Bei Verarbeitung von Gemischen aus verschiedenen Materialgattungen sind thunlichst die einzelnen 
Bestandtheile der Mischung der Gattung und Menge noch besonders anzumelden. 
.Können die Materialmengen nicht angegeben werden, so ist die Spalte 4 unausgefüllt zu lassen und 
in der Spalte 6 die amtliche Aufnahme des Materials zu beantragen. 
Sollen innerhalb der in der Spalte 1 angemeldeten Abtriebszeit oder im Anschlusse daran Lutter- 
abtriebe ersolgen, so ist in der Spalte 6 anzugeben, an welchen Tagen und auf welchem Brenn- 
geräthe diese Abtriebe stallfinden werden. 
Unterliegt das zum Abtriebe bestimmte Material der Materialkontrole, so ist in der Spalte 6 auf 
die Nummer der Matcrialanmeldung zu verweisen und, wenn nicht der ganze Vorrath zum Abtrieb 
angemeldet wird, die Nummer der Vorrathsgefäße anzugeben, deren Inhalt verwendet werden soll. 
Wird die Anwendung ermäßigter Zuschlagsätze beansprucht, so hat der Brenner in der ersten Ab- 
findungsanmeldung des Betriebsjahrs zu erklären, daß er im Betriebsjahr im Ganzen nicht mehr 
als 50 oder 100 Liter Alkohol erzeugen wolle. In allen anderen Fällen ist der betreffende Vor- 
druck auf Seite 1 zu durchstreichen. 
Die Hebestelle hat bei Prüfung der Abfindungsanmeldung unwesentliche Mängel zu berichtigen. 
Erscheint die Berichtigung nicht angängig, so ist die Abfindungsanmeldung dem Brennereibesitzer zur 
Neuaufstellung zurückzugeben. 
Hat eine amtliche Aufnahme der Materialvorräthe stattgefunden (vergl. Ziffer 7), so ist das Er- 
gebniß auf Seite 2 unter II vom Aufsichtsbeamten einzutragen und vom Anmeldenden schriftlich 
anzuerkennen. 
Der Brennereibesitzer hat die festgestellte Abfindungsanmeldung vor Beginn des angemeldeten 
Betriebs in dem zur Aufbewahrung des Brennereibelagshefts bestimmten Behältniß auszulegen so- 
wie sauber und unbeschädigt zu erhalten. Der Verlust und jede Beschädigung der Abfindungs- 
anmeldung, die ihre Weiterbenutzung hindert, ist der Hebestelle oder dem Aussichtsbeamten unver- 
züglich anzuzeigen. 
Die Abfindungsanmeldung ist binnen fünf Tagen nach Ablauf der Frist, für die sie gilt, an die 
Hebestelle zurückzuliefern. 
 
	        
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