Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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ur Marke von 100 Kubikcentimeter zu füllen. Die so gemessene Maische ist sofort in die reine 
und trockene Blase der Brennvorrichtung zu gießen und mit 100 Kubikcentimeter Wasser vollkommen 
hineinzuspülen. Durch Uebersteigrohr und Gummischlauch ist die auf das eiserne Gestell gesetzte 
Blase sodann mit dem Kühler in dampfdichte Verbindung zu bringen, dieser mit kaltem Wasser zu 
füllen, das zweite reine und trockene Meßfläschchen als Vorlegegefäß unter den Ausfluß des Kühlers 
zu stellen und die Spirituslampe unter der Blase anzuzünden. Der Abtrieb ist durch Beobachtung 
und Regelung der Heizflamme so vorsichtig zu führen, daß das Abtriebserzeugniß nur tropfenweise 
abläuft. Wird der Abtrieb so heftig, daß das Erzeugniß in zusammenhängendem Flusse abläuft 
oder gar Maischtheile mit übergerissen werden, so ist die Probe zu verwerfen und ein anderweiter 
Abtrieb in der vorgeschriebenen Weise vorzubereiten und durchzuführen. Während des Abtriebs ist 
das verdunstete Kühlwasser öfter durch kaltes Wasser zu ersetzen. 
Sobald der Flüssigkeitsspiegel des Abtriebserzeugnisses in dem vorgelegten Meßfläschchen 
die Marke von 100 Kubitkcentimeter erreicht, ist das Fläschchen wegzunehmen. 
6. Nach Abkühlung des Abtriebserzeugnisses auf 15,6 Grad Celsius und nach gründlicher Durch- 
rührung ist der Alkoholgehalt mit einem der beigegebenen kleinen Alkoholometer nach Raumprozenten 
zu ermitteln. Hierbei finden die Vorschriften des §. 11 der Alkoholermitrelungsordnung entsprechende 
Abwendung mit der Maßgabe, daß, wenn der Flussigkeitsspiegel die Alkoholometerskale in der Mitte 
zwischen zwei Strichen schneidet, die zwischen die beiden Striche gehörende ungerade Zahl als An- 
zeige des Alkoholometers angenommen wird. 
7. In den nach dem Bottichraum und in den nach der Stoffmenge abgefundenen Brennereien wird 
für den Botlich, aus welchem die Maischprobe entnommen worden ist, zunächst die treberhaltige 
Gesammt-Maischmenge, und zwar bei amtlich vermessenen Maischbottichen aus der Höhe des 
Bottichs, seinem Raumgehalt und der bei der Probenentnahme festgestellten Maischtiefe, d. h. Höhe 
des Bottichs unter Abzug des Steigraums, berechnet (aumgehalt -Matkchuer-) Von der treber- 
es Bo zug grahms, Durchschnittliche Höhe · · 
haltigen Maischmenge sind, falls die Maischprobe vor dem Abtriebe durch Filtration von den 
Trebern befreit worden ist, fünf Prozent für die Abscheidung der Treber in Abzug zu bringen. Aus 
der Litermenge der treberhaltigen oder zutreffenden Falles der treberfreien Maische und der ermittelten 
Stärke des Abtriebserzeugnisses in Raumprozenten ergiebt sich die Gesammt-Alkoholausbeute in 
Litern Alkohol. Die hiernach auf 100 Liter Bottichraum beziehungsweise bei der Äbfindung nach 
der Stoffmenge auf einen Doppelzentner der für den betreffenden Bottich angemeldeten Rohstoff- 
menge entfallende Litermenge Alkohol ist der zu ermittelnde Alkoholausbeutesatz. 
Bei den nach der Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung abgefundenen Brennereien stellt, 
wenn die Maischprobe ohne vorherige Filtration abgetrieben ist, die Zahl der gemäß Ziffer 6 
ermittelten Stärkegrade die Zahl der auf 100 Liter Maische entfallenden Liter Alkohol (den Aus- 
beutesatz; dar. Hat eine Filtration der Probe stattgefunden, so wird der Ausbeutesatz, da 95 Liter 
treberfreie Maische 100 Litern treberhaltiger Maische entsprechen, gefunden nach der Formel: 
Ermittelte Alkoholausbeute — 95 .. urozent Alkoholausbeute. 
100 
Der Ausbeutesatz ist bis auf zwei Dezimalstellen zu berechnen und dann auf eine Dezimal- 
stelle in der Art abzurunden, daß, sofern die zweite Dezimalstelle eine höhere Zahl als 4 enthält, 
die Zahl der ersten Dezimalstelle um 1 erhöht wird. 
8. Ueber den Verlauf des Abtriebs und die Berechnung des Ausbeutesatzes ist eine Verhandlung 
nach Muster 40 zur Brennereiordnung aufzunehmen. Etwaige Einwendungen des Brennereibesitzers 
gegen die Richtigkeit des ermittelten Ausbeutesatzes sind in der Verhandlung zu vermerken. 
  
  
  
B. Materialproben. 
Auf den Abtrieb dünnflüssiger Materialproben finden die Vorschriften unter Ziffer 1 bis 3, 5, 6 
und 8 entsprechende Anwendung. 
Die Zahl der gemäß Zisfer 6 ermittelten Stärkegrade stellt die Zahl der auf 100 Liter Material 
entfallenden Liter Alkohol (den Ausbeutesatz) dar. 
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