Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Branntwein-Begleitscheinordnung. 
F. 1. 
Die Branntweinbegleitscheine haben den Zweck: I. Zweck und Ar 
a) die Gestellung des unter steuerlicher Kontrole zu versendenden inländischen Branntweins ten der Brannt 
bei dem Begleitschein-Empfangsamt zur weiteren Absertigung oder die Ausfuhr von weinbegleit= 
solchem Branntwein zu sichern oder scheine. 
b) die Ausfuhr von Branntwein oder Branntweinfabrikaten des freien Verkehrs, die zur 
Ausfuhr gegen Steuervergülung abgefertigt sind, nachzuweisen oder 
Jc) die Erhebung des festgestellten Abgabenbetrags für solchen inländischen Branntwein, 
der nach erfolgler Abfertigung im freien Verkehre versandt wird, dem Begleitschein- 
Empfangsamte zu überweisen. 
Zu den unter a und b bezeichneten Zwecken dienen die Begleitscheine I, zu dem unter c bezeichneten 
die Begleitscheine ll. 
Begleitscheine I können auch über Branntwein ausgefertigt werden, der zur Besichtigung durch 
den Käufer außerhalb eines Branntweinlagers bereit gestellt werden soll. 
Für die Ausfertigung, Behandlung und Erledigung von Begleitscheinen I über zur Ausfuhr 
bestimmte Sendungen gelten die Vorschriften dieser Ordnung nur insoweit, als nicht die Vorschriften 
im zweiten Titel der Befreiungsordnung Abweichungen enthalten. 
8. 2. II. Aemterbefugniß 
Sämmtliche Zoll= und Steuerstellen sind zur Ausfertigung und zur Erledigung von Begleit- 
scheinen besugt, soweit nicht diese Besugniß von der obersten Landes-Finanzbehörde beschränkt wird. 
Zur Erledigung von Begleitscheinen I über Branntweinsendungen unter Eisenbahnwagen- 
verschluß oder in Eisenbahnkesselwagen sind nur solche Amssstellen befugt, welche Abfertigungen von 
Zollgütern im Eisenbahnverkehr unter Wagenverschluß vornehmen dürfen, oder welche zur 
Absertigung derartiger Branntweinsendungen von der obersten Landes-Finanzbehörde besonders 
ermächtigt sind. 
S. 3. III. Branntweinbeglei 
Ueber die ausgesertigten Begleitscheine ist ein Branntweinbegleitschein-Ausfertigungsbuch nach # scein-Au 
ziser 1, äber die eingegangenen Begleitscheine ein Branntweinbegleitschein-Empfangsbuch nach 55 lertigung 
Uster 2 zu führen. pfangsbm 
Für eine Amtsstelle können mehrere Ausfertigungs= und Empfangsbächer geführt werden wang 
diese sind durch Buchstaben zu kennzeichnen. 
« §4· . IV. Einrich- 
Die Einrichtung der Begleitscheine ist aus den Mustern 3 und 4 zu entnehmen; ihre Größe ## tung der 
(38 Centimeter Höhe und 48 Centimeter Breite) sowie die Farbe und Beschaffenheit des Papiers ###Degleit= 
müssen den zu den Zollbegleitscheinen gelieferten Mustern entsprechen. scheine. 
N 
5. 
Der Antrag auf Ausfertigung eines Vegl8ulSseins I ist unter Benutzung des vorgeschriebenen V. Autsertigung d 
Vordrucks (§. 4) in doppelier Ausfertigung einzureichen. ! iie auf 
Die Bezeichnung des Empfangsamts kann bis zur Vollziehung des Begleitscheins vorbehalten usfertigmn 
oder abgeändert werden. Als Empfangsamt kann auch das Ausfertigungsamt bezeichnet werden. 
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