Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

Posi- 
nachnahme- 
sendungen. 
Post- 
anweisungen. 
Ist die Zahlung des Geldbetrags oder die Annahme des Wechsels verweigert worden, so wird die 
Rücksendung des Postauftrags und dessen Weitersendung an einen anderen Empfänger oder an eine zur 
Aufnahme des Wechselprotestes befugte Person ohne neuen Gebührenansatz bewirkt. 
8. 19. 
I Postnachnahmen sind bis 800 Mark einschließlich bei Briefsendungen und Packeten zulässig. 
Postnachnahme wird nicht als Werthangabe erachtet (S. 14 IV). Die Beifügung von Zustellungsurkunden 
(§. 25) ist bei Nachnahmesendungen ausgeschlossen. 
II Nachnahmesendungen müssen in der Aufschrift mit dem Vermerke „Nachnahme von .. Mark 
.. Pfl.“ (Marksumme in Zahlen und Buchstaben, Pfennigsumme nur in Zahlen) versehen sein und un- 
mittelbar darunter die deutliche UAngabe des Namens und Wohnorts — in größberen Städten auch die 
Wohnung — des Absenders enthalten. Bei Nachnahmepacketen müssen vorstehende Vermerke auf dem 
Packet und der Postpacketadresse angebracht sein. 
III Bei Nachnahmesendungen wird über den Betrag eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt. Ist 
über die Sendung ohnehin eine Einlieferungsbescheinigung zu verabfolgen, so wird der Nachnahmebetrag 
darin mit vermerkt. 
IV Eine Nachnahmesendung darf nur gegen Berichtigung des Nachnahmebetrags ausgehändigt 
werden. Der Empfänger kann eine Einlösungsfrist von 7 Tagen vom Tage nach dem Eingange der 
Sendung in Anspruch nehmen. Wird die Nachnahme bei der ersten Vorzeigung nicht eingelöst und eine 
Zahlungefrist nicht beansprucht, so wird die Sendung sofort zurückgesendet, sofern nicht zunächst eine Un- 
bestellbarkeitsmeldung zu erlassen ist (S. 45). Nachnahmesendungen mit dem Vermerke „Postlagernd“ 
werden 7 Tage lang vom Tage nach dem Eingange zur Verfügung des Empsfängers gehalten, falls nicht 
früher die Annahme verweigert wird. 
Bei Nachnahmesendungen, die vom Absender mit dem Vermerke „Sofort zurück“ oder mit einer 
ähnlichen, das Verlangen schleuniger Rücksendung ausdrückenden Angabe versehen sind, ist die Lagerfrist 
ausgeschlossen. Der Vermerk muß auf der Ausschriftseite der Sendung und bei Packeten auch auf der 
Postpacketadresse angegeben sein. 
Im Falle der Nachsendung (G. 44) einer Nachnahmesendung wird die Einlösungsfrist von 7 Tagen 
für jeden neuen Bestimmungsort besonders berechnet. 
V Der Absender einer Nachnahmesendung kann unter den Bedingungen des §. 33 die Nachnahme 
nachträglich streichen oder ändern lassen. 
VI Eingelöste Nachnahmebeträge werden den Absendern von der Bestimmungs-Postanstalt mittelst 
Postanweisung (§ 20) nach Abzug der Geldübermittelungsgebühr zugesendet. Auf dem Abschnitte der 
Postanweisung wird postseitig vermerkt, auf welche Nachnahmesendung sich die Postanweisung bezieht. 
VII Für Nachnahmesendungen werden erhoben: 
1) das Porto für gleichartige Sendungen ohne Nachnahme, bei Einschreibsendungen und 
Sendungen mit Werthangabe auch die Einschreib= und die Versicherungsgebühr; 
2) eine Vorzeigegebühr von 10 Pf.; 
3) die Postanweisungsgebühr für die Uebermittelung des eingezogenen Betrags an den Ab- 
sender (§. 20 1l). 
VIII. Die Vorzeigegebühr wird zugleich mit dem Porto erhoben und ist auch dann zu entrichten, 
wenn die Sendung nicht eingelöst wird. 
8. 20. 
1 Im Wege der Postanweisung werden Geldbeträge bis 800 Mark einschließlich übermittelt. 
I! Postanweisungen müssen frankirt werden. Die Gebühr beträgt auf alle Entfernungen: 
bis 5 Mrkkkk. 10 Pf., 
über 5 = 10 20 - 
= 100 = 200 = 30 -. 
-= 200 = 400 40 
= 400 = 600 - . .. . 50 —, 
= 600 = 800 = 60 = 
Bei Postanweisungen mit angehängter Karte zur Empfangsbeslätigung muß auch diese, nach der Gebühr 
für Postkarten frankirt. sein.
	        
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