Contents : Europäischer Geschichtskalender. Vierzehnter Jahrgang. 1873. (14)

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Das  deutsche  Reich  und  seine  einzelnen  Glieder.

des  Landtags  unter  dem  Vorsitze  des  Seehandlungsdirectors  Günther  bestehen
solle.  „Die  Ermittlung  der  Thatsachen  —  versichert  die  Botschaft  —  soll
mit  größter  Sorgfalt  geschehen,  die  Beurtheilung  der  Verhältnisse  und  Personen
  ernst  und  unparteiisch  sein  und  der  König  behält  sich  vor,  von  dem
Commissionsberichte  s.  Z.  der  Landesvertretung  Mittheilung  zu  machen.“

15.  Febr.  (Preußen.)  Abg.-Haus:  stimmt  der  kgl.  Botschaft  vom  14.

zu:  Lasker  zieht  seinen  Antrag  zurück.

Lasker  ist  mit  seinem  Angriff  wider  die  hochstehenden  „Gründer“  und
wider  die  Unfähigkeit  des  gegenwärtigen  Handelsministeriums  vollkommen
durchgedrungen.  Von  vornherein  steht  fest,  daß  er  eines  der  beiden  in  die
Untersuchungscommission  zu  wählenden  Mitglieder  des  Abg.-Hauses  sein
wird  und  er  gibt  die  Gewähr  und  Zusicherung,  daß  die  Untersuchung  eine
gründliche  und  unparteiische  sein  und  daß  das  Resultat  der  öffentlichen  Meinung
  nicht  werde  vorenthalten  werden.

„  (Baden.)  Die  Regierung  verfügt,  den  Altkatholiken  in  Constanz
die  Mitbenützung  der  dortigen  Spitalkirche  einzuräumen:

„..  Durch  Verfügung  vom  16.  September  1870  ist  bereits  ausgesprochen,
  daß  die  in  dem  „Anzeigeblatt"  der  Erzdiöcese  Freiburg  vom
14.  September  1870  Nr.  18  verkündigten  dogmatischen  Constitutionen,  darunter
  die  über  die  Unfehlbarkeit  des  Papstes,  nach  §  15  des  Gesetzes  vom
9.  October  1860,  „die  rechtliche  Stellung  der  Kirche  und  kirchlichen  Vereine
im  Staate  betr.,“  im  Großherzogthum  keine  rechtliche  Geltung  in  Anspruch
nehmen  können,  da  sie  ohne  Genehmigung  des  Staates  verkündigt  wurden.
Hieraus  ergibt  sich  für  den  vorliegenden  Fall,  daß  die  Petenten  in  Folge
ihrer  Erklärung:  der  katholischen  Kirche  auch  fortan  angehören  zu  wollen,
ungeachtet  der  Nichtannahme  des  Dogma's  der  Unfehlbarkeit,  rechtlich  als
Katholiken  anzuerkennen  sind  und  die  mit  dieser  Eigenschaft  verbundenen
Rechte  in  der  Kirche  nicht  verloren  haben.  Auch  thatsächlich  erscheint  das
Gesuch  der  Petenten  begründet,  da  constatirt  ist,  daß  nahezu  die  Hälfte  aller
großjährigen  männlichen  katholischen  Einwohner  von  Constanz  das  in  Frage
stehende  (rechtlich  nicht  relevante)  Dogma  der  Unfehlbarkeit  des  Papstes  als
ein  katholisches  nicht  anerkennen,  während  sie  im  Uebrigen  erklären,  Katholiken
  zu  sein  und  zu  bleiben.  Das  großh.  Bezirksamt  wird  demnach,  um
auch  diesen  Katholiken  die  Befriedigung  ihrer  gottesdienstlichen  Bedürfnisse
zu  ermöglichen,  beauftragt,  dafür  zu  sorgen,  daß  einstweilen  denselben  der
Mitgebrauch  der  Spitalkirche  zu  ihrem  Gottesdienst  eingeräumt  werde.  Zu
diesem  Zweck  ist  zunächst  der  Gemeinderath  der  Stadt  Constanz,  welcher  den
Spitalfonds  nebst  der  zu  demselben  gehörigen  Spitalkirche  zu  verwalten  hat
und  welcher  nach  der  Anführung  der  Petenten  bereit  ist,  die  Spitalkirche
denselben  und  ihren  Genossen  zum  Mitgebrauch  für  ihren  Gottesdienst  zu
überlassen,  zu  einer  entsprechenden  Erklärung  zu  veranlassen.  Hierauf  sind
unter  Eröffnung  gegenwärtiger  Verfügung  der  an  der  Spitalkirche  fungirende
Pfarrer  als  Vertreter  derjenigen  Katholiken,  welche  das  Unfehlbarkeits-Dogma
nicht  ablehnen,  und  ebenso  die  Petenten  aufzufordern,  Vorschläge  über  die
Zeiten  zu  machen,  zu  welchen  jeder  Theil  die  Kirche  zum  Gottesdienst  zu
benützen  habe.  Ist  eine  Einigung  zwischen  beiden  Theilen  nicht  zu  erzielen,
oder  sollte  der  an  der  Spitalkirche  fungirende  Pfarrer  in  einer  angemessenen
kurzen  Frist  keine  Erklärung  abgeben,  so  hat  das  Bezirksamt,  unter  Berücksichtigung
  aller  Verhältnisse  und  unter  thunlicher  Schonung  der  bestehenden
Einrichtungen,  die  Zeiten  zu  bestimmen,  zu  welchen  jeder  von  beiden  Theilen
die  Kirche  zum  Gottesdienst  benützen  kann.  Ueber  den  Verlauf  der  Sache
und  besondere  sich  etwa  ergebende  Anstände  ist  mit  thunlicher  Beschleunigung
zu  berichten."

Der  Gemeinderath  gibt  einstimmig  seine  Zustimmung  zur  Mitbe-