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In unbedenklichen Fällen hat das Hauptamt die Vornahme der angezeigten Veränderung zu
genehmigen. Soll die Reinigungsanstalt in andere Räume verlegt werden oder erachtet sonst das
Hauptamt die angezeigte Veränderung für so erheblich, daß in Frage kommen kann, ob die Steuer-
kontrole über die Anstalt zu verändern sei (§5. 29), so ist die Anzeige der Direktivbehörde vorzulegen.
Bis zum Eingange der Entscheidung hat der Anstaltsbesitzer die Ausführung der beabsichtigten
Veränderungen zu unterlassen.
9.
Sollen anmeldungspflichtige Geräthe neu aufgestellt oder sollen angemeldete Geräthe ab-
geändert oder beseitigt werden, so hat der Anstaltsbesitzer der Hebestelle vorher Anzeige zu erstatten.
Das Gleiche hat zu geschehen, wenn Abänderungen in dem Arbeitsverfahren eingeführt werden sollen.
Erachtet der Oberkontroleur die angezeigte Veränderung für so erheblich, daß in Frage kommen
kann, ob die Steuerkontrole über die Anstalt zu verändern sei (F. 29), so hat er an das Hauptamt
zu berichten und dem Anstaltsbesitzer aufzugeben, die Ausführung der Veränderung bis zum Ein-
gange der Entscheidung zu unterlassen. Das Hauptamt hat, falls es die erhobenen Bedenken theilt,
die Anzeige der Direktivbehörde vorzulegen.
Wird ein angemeldetes Geräth plötzlich schadhaft, so darf es gleichzeitig mit Erstattung der
Veränderungsanzeige aus der Anstalt entfernt und zur Ausbesserung gegeben werden. Bei Aus-
besserungen von schadhaften Geräthen innerhalb der Anstalt ist nur dann eine Veränderungsanzeige
zu erstatten, wenn es dabei der Abnahme eines amtlichen Verschlusses bedarf oder die Ausbesserung
eine Veränderung des Raumgehalts herbeizuführen geeignet ist.
8. 10.
Die Reinigungsanstalten sind in einem besonderen Abschnitte der Lagerrolle (Muster 2 zur
Lagerordnung) nachzuweisen.
Auf die Behandlung der Anmeldungspapiere und der Veränderungsanzeigen sowie auf die
Anlegung und Aufbewahrung von Belagsheften finden die Vorschriften des 8. 16, 8. 27 Abs. 2
und 4 sowie der §8§. 28, 29, 32 und 33 der Brennerereiordnung entsprechende Anwendung. Eine
Trennung der Beläge in zwei Hefte ist in der Regel nicht erforderlich.
§. 11.
Ueber den in die Reinigungsanstalt eingehenden und den wieder ausgehenden Branntwein ist
von der Amtssielle ein Branntwein-Reinigungsbuch nach Muster 2 zu führen.
§. 12.
Der Anstaltsbesitzer hat die Aufnahme des Branntweins in die Reinigungsanstalt in dem
zugehörigen Abferligungspapiere zu beantragen (G. B. §. 45) und demnächst die Uebernahme im
Anmeldungspapier anzuerkennen.
Vor der Aufnahme in die Reinigungsanstalt ist die in dem angemeldeten Branntwein ent-
haltene Alkoholmenge festzustellen. Auf Antrag des Anstaltsbesitzers kann diese Feststellung unter-
bleiben, wenn die Alkoholmenge bereits bei einer Vorabsertigung festgestellt war und der Branntwein
seitdem ununterbrochen unter amtlichem Naumverschlusse (Bgl. O. J. 8 Abs. 2) oder unter amt-
licher Begleitung oder Verwahrung gestanden hat. Das Gleiche gilt für Sendungen unter Einzel-
verschluß, wenn die Anstalt nach dem vierten Titel behandelt wird oder wenn für die den Vor-
schriften des zweiten oder dritten Titels unterstehende Anstalt auf einen böheren Schwundnachlaß
als drei Prozent der durch Destillation verarbeiteten Alkoholmenge schriftlich verzichtet ist (§§8. 35
und 44). «
§.13.
Die Anschreibung des Branntweins im Reinigungsbuche hat nach der bei der Aufnahme in
die Anstalt vorgenommenen Feststellung zu erfolgen.
In den Fällen, in denen eine Fehlmenge gemäß 88. 32 und 33 der Begleitscheinordnung
abgabenfrei gelassen wird, ist auf Antrag des Anstaltsbesitzers die bei der vorangegangenen Abfertigung
festgestellte Akkoholmenge anzuschreiben.
Hat eine Festsiellung der Alkoholmenge bei der Aufnahme des Branntweins in die Anstalt
nicht stattgefunden (§. 12 Abs. 2), so ist für die Anschreibung das Ergebniß der vorangegangenen
Abfertigung maßgebend.
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e) Veränderun
der Geräl
und des Ar
beilsver-
fahrens.
8. Nachweis der
Reinigungsan-
stalten; Belar
hefte.
9. Reinigungsbm
10. Abfertigung z
Anstalt.
11. Anschreibung.