Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

— 359* — 
Die verarbeitete Menge ist in der Weise festzustellen, daß von der nach dem Abschlusse des 
Reinigungsbuchs angeschriebenen Alkoholmenge abgesetzt werden: 
a) der vorgefundene Bestand an ungereinigtem Branntwein, 
b) der als ungereinigt abgeschriebene Branntwein, 
) der bei der letzten Berichtigung des Reinigungsbuchs vorgetragene Bestand an gereinigtem 
Branntwein. 
Dem hieraus zu berechnenden Höchstbetrage der abgabenfreien Fehlmenge ist gegebenen Falles 
ein Prozent derjenigen Alkoholmenge zuzurechnen, die auf Grund des §. 48 Abs. 2 als filtrirt 
abgemeldet worden ist. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.