2. Aichung und
Beglaubi-
gung.
III. Abfertigung von
Branntwein.
1. Prüfung des
Branntweins.
a) durch die
Abferti-
ungs-
camten.
b) durch einen
Chemiker.
Kage
e—
2. Gewichls-
ermittelung.
a) Allgemeine
Vorschrift.
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Zur Ermittelung des Alkoholgehalts von Likören, Essenzen u. s. w. (§. 16 Abs. 2) dienen
zwei kleine Thermo-Alkoholometer für scheinbare Stärken von 0 bis 30 beziehungsweise von 29 bis
57 Gewichtsprozent mit Theilung der Alkoholometerskale nach halben Prozenten und der Thermo-
meterskale nach ganzen Graden.
Zur Prüfung des denaturirten Branntweins auf die vorgeschriebene Mindeststärke dient ein
kleines Thermo-Alkoholometer, dessen Alkoholometerskale die Gewichtsprozente von 75 bis 85 mit
Pirlung nach fünftel Prozenten umfaßt und dessen Thermometerskale nach halben Graden ge-
hheilt ist.
S. 3.
Die im §. 2 Abs. 2 aufgeführten Alkoholometer müssen geaicht sein. Die Aichung ist er-
sichtlich gemacht durch Aufätzen des Aichstempels nebst Jahreszahl und Nummer auf den Glaskörper
oberhalb der Thermometerskale sowie eines kleineren Stempels auf die Spindelkuppe. Auf den
Glaskörper ist das Gewicht in Milligrammen aufgeätzt.
Die im S§. 2 Abs. 3 bis 5 aufgeführten Alkoholometler müssen amtlich beglaubigt sein. Die
Beglaubigung erfolgt durch Aufätzen eines Adlerstempels nebst Jahreszahl und Nummer auf den
Glaskörper oberhalb der Thermometerskale.
Auf die Spindel der Meßwerkzeuge ist über den oberen Rand der Alkoholometerskale ein
Strich aufgeätzt, der sich mindestens über die Hälfte des Spindelumfanges erstreckt und dessen
untere Grenzlinie in die Ebene des Skalenrandes fällt. Fällt seine untere Grenzlinie nicht in die
Ebene des Skalenrandes, so ist dies ein Zeichen dafür, daß eine Verschiebung der Skale statt-
gefunden hat. Ein derartig beschaffenes Alkoholometer darf zu amtlichen Abfertigungen nicht
benutzt werden.
8. 4.
Bei der Abfertigung von Branntwein ist darauf zu achten, daß dem Branniwein keine Stoffe
beigefügt sind, die eine unrichtige Feststellung der Alloholmenge herbeiführen können. Zur steuer—
freien Verwendung oder zur Ausfuhr bestimmter Branntwein ist darauf zu prüfen, ob er etwa
bereits denaturirt oder mit denaturirtem Branntwein vermischt ist und ob eiwa der Gehalt an
Nebenerzeugnissen der Gährung und Destillation (Fuselöl u. s. w.) die zulässige Grenze übersteigt
(Bfr. O. 8. 1 Abs. 3 und 8. 58).
Denalurirungsmittel und ein größerer Gehalt an Nebenerzeugnissen der Gährung und
Destillation verrathen sich durch den Geruch und den Geschmack. Es ist zweckmäßig, bei der Vor-
nahme der Prüfung eine kleine Probe des Branntweins auf der Hand zu verreiben.
Zur Feststellung des Vorhandenseins von Terpentinöl, Rosmarinöl, Lavendelöl und sonstigen
ätherischen Oelen sowie von Nebenerzeugnissen der Gährung und Destillation und von leichten
Kohlenwasserstoffen (Naphta, Benzin, Benzol u. dral.) empfiehlt es sich, eine geringe Menge des
Branntweins in einem Glascylinder mit dem Vier= oder Fünffachen ihrer Raummenge an destillirlem
Wasser oder an Regenwasser zu vermischen.
Beim Vorhandensein der bezeichneten Zusätze trübt sich die Flüssigkeit oder scheidet sich eine
Oelschicht an der Oberfläche ab.
§S. 5.
Wird das Vorhandensein unzulässiger Zusätze oder eines unzulässigen Gehalts an Neben-
erzeugnissen der Gährung und Destillation festgestellt oder liegt Verdacht vor, daß derartige Bestand-
theile vorhanden sind, so sind Proben zu entnehmen und durch einen Chemiker zu untersuchen. Die
chemische Untersuchung auf den Gehalt an Nebenerzeugnissen der Gährung und Destillation hat nach
der in Anlage 1 gegebenen Anleitung zu erfolgen. Der Branntwein ist vorläufig von der Abfertigung
auszuschließen; die Abfertigung zur steuerfreien Verwendung oder zur Ausfuhr kann jedoch auf
Antrag unter dem Vorbehalte vorgenommen werden, daß die Gewährung der Steuerfreiheit von
dem Ergebnisse der Untersuchung der Probe abhängig bleibt.
F. 6.
Das Netiogewicht, d. h. das Gewicht des Branntweins ohne Unschließung, ist in der Art zu
ermilteln, daß das Gewicht des leeren Gefäßes (Eigengewicht, Tara) von dem Gewichte des gefüllten
Gefäßes (Bruttogewich!) in Abzug gebracht wird.