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Anmeldung Die Denaturirung von Branntwein ist bei der Hebestelle mit einer Anmeldung nach Muster 6
der Denatu- zu beantragen.
rirung. Mit einer Anmeldung ist mindestens ein Hektoliter Alkohol zur Denaturirung zu stellen. Die
Muster 8.— Direklivbehörde kann allgemein, die Hebestelle und die Abfertigungsbeamten können im Einzelfall
– Ausnahmen zulassen.
Die Denaturirung darf sowohl in den Versandgefäßen als auch in besonderen Denaturirungs-
Abferligung gefäßen vorgenommen werden. Vor der Denaturirung ist für jedes Gefäß die darin zu denaturirende
des Brannt-Alkoholmenge festzustellen. Hat eine solche Feslstellung bereils bei einer Vorabfertigung stattgefunden
weins. und der Branntwein seitdem ununterbrochen unter amtlichem Raumverschlusse (Bal. O. 8. 8 Abs. 2)
oder unter amtlicher Begleitung oder Verwahrung gestanden, so kann auf Antrag die nochmalige
Feststellung der Alkoholmenge unlerbleiben.
Der Anmeldende hat das Denaturirungsmittel zu stellen. Hat er das Denaturirungsmittel
geprüft bezogen, so ist die darüber ausgestellte Faktura vorzulegen; die Abfertigungsbeamten haben
die zur Denaturirung verwendete Menge in der Faktura abzuschreiben und die letztere dem Gewerb-
treibenden zurückzugeben. Ist der amtliche Verschluß eines Gefäßes, in welchem sich das zu ver-
wendende Denaturirungsmittel befindet, verletzt oder ist sonst ein Zugang zu dem Denaturirungs-
mittel ermöglicht, so ist die Denaturirung abzulehnen. Besteht kein Zweifel darüber, daß das
Denaturirungsmittel unverändert geblieben ist, so können die Abfertigungsbeamten seine Verwendung
zulassen.
8. 10.
Berechnung Die zuzusetzende Menge des Denaturirungsmittels ist nach dem vorgeschriebenen Satze (88. 3
der zuzusetzen- und 4) für jedes Gefäß, in welchem die Denaturirung erfolgen soll, einzeln zu berechnen und in
Tanateanet der Art abzurunden, daß bei Thieröl für jedes angesangene zwanzigstel Liter ein volles zwanzigstel
rungsmil= Liter, bei anderen flüssigen Mitteln für jedes angefangene halbe Liter ein volles halbes Liter und
tels. bei festen Mitleln für jedes angefangene zehntel Kilogramm ein volles zehntel Kilogramm an-
gesetzt wird.
§. 11.
DUeberwachung Die Beamten haben darauf zu achten, daß durch sorgfältiges Umrühren oder in anderer ge-
der Denatu= eigneter Weise eine gründliche Vermischung des Denaturirungsmillels mit dem gesammten Brannt-
rirung. wein bewirkt wird und daß die Gefäße, in denen der Branntwein denaturirt wird, keine Vor-
richtungen besitzen, welche diese Vermischung verhindern.
8. 12.
Verbote. Es ist verboten, aus denaturirtem Branntwein das Denaturirungsmittel ganz oder theilweise
auszuscheiden oder dem denaturirten Brannlwein Stoffe beizusüugen, durch welche die Wirksamkeit
des Denaturirungsmiltels in Bezug auf Geschmack oder Geruch vermindert wird.
13.
Wiedergewin- Soll denaturirler Branntwein im Veriebbeil Gewerbes wiedergewonnen werden, so ist dies,
Bras Boun: bevor mit der Verwendung des denaturirten Branntweins begonnen wird, dem Hauptamt unter
rann#wem. Beschreibung des Ganges der Verwendung und der Wiedergewinnung schriftlich anzumelden.
Der wiedergewonnene Branntwein darf nur zu denselben Zwecken, zu denen er das erste Mal
verwendet war, von neuem verwendet werden und ist vor der weiteren Verwendung nochmals zu
denaturiren; wo die Führung eines Kontrolbuchs (§. 20) vorgeschrieben ist, muß er nach näherer
Bestimmung des Hauptamis weiter nachgewiesen werden. Die Direktivbehörde kann Ausnahmen
zulassen; wird von einer nochmaligen Denaturirung abgesehen, so sind von dem wiedergewonnenen
Branntwein von Zeit zu Zeit Proben zu eninehmen und durch einen Chemiker auf Kosten des
Gewerbtreibenden daraufhin zu untersuchen, ob der Branntwein noch genügend denaturirt oder durch
andere, bei der erstmaligen Verwendung zurückgebliebene Stoffe ungenießbar gemacht ist.
Die Direktivbehörde kann fordern, daß Gefäße aufgestellt werden, in denen der wieder-
gewonnene Branntwein bis zur Wiederholung der Denaturirung oder bis zur weiteren Verwendung
unter amtlichem Verschluß aufzubewahren ist.