d) Lagerung.
e) Ktontrol-
buch.
Mser—
s) Bestands-
aufnahme.
12. Besondere
Vorschriften
für die Dena-
turirung mit
Essig.
Muster. 8——
Anulage 2—.
–.
––
13. Handel mil
Holzgeist-
Branntwein.
a) Allgemeine
Vorschrift.
— 402 —
8. 19.
Der unvollständig denaturirte Branntwein ist ausschließlich an dem angemeldelen Orte
(5. 16) zu lagern. Geschieht die Lagerung nicht in den Versandgefäßen, sondern in besonderen
Lagergefäßen, so müssen diese amtlich tarirt oder auf nassem Wege vermessen und nach Bestimmung
des Oberkontroleurs mit einer geprüften und gegen Veränderung gesicherten Vorrichtung zum Ab-
lesen des Flüssigkeitsstandes versehen sein. #
Wird an dem angemeldeten Orte verschiedenartig denaturirter Branntwein gelagert, so ist auf
jedem Gefäß anzugeben, mit welchem Mittel der in ihm enthaltene Branntwein denaturirt ist.
Gegebenen Falles sind auch diejenigen an dem angemeldeten Orte lagernden Gefäße entsprechend zu
bezeichnen, welche versteuerten Branntwein oder ohne Denaturirung zur sleuerfreien Verwendung
abgelassenen Branntwein enthalten.
Betreibt ein Gewerbtreibender, welcher unvollständig denaturirten Branntwein verwendet, den
Ausschank von Branntwein oder den Kleinhandel damit, so kann vom Hauptamt angeordnet werden,
daß die Aufbewahrung und Verwendung des denaturirten Branntweins und die Aufbewahrung der
daraus hergestellten Fabrikate in besonderen Räumen zu erfolgen haben. In letztere dürfen anderer
Branntwein oder aus solchem hergestellte Fabrikate nicht aufgenommen werden.
8. 20.
Gewerbtreibende, welche Branntwein mit einem besonderen Mittel denaturiren lassen, haben
it die Verwendung des denaturirten Branntweins ein Kontrolbuch nach Muster 7 fortlaufend zu
ühren.
Verwendet ein Gewerbtreibender verschiedenartig denaturirlen Branntwein, so ist die An= und
Abschreibung für jede Art in einer besonderen Abtheilung des Kontrolbuchs vorzunehmen.
21.
Alljährlich mindeslens einmal findet ein amtliche Aufnahme der Vorräthe an denalurirtem
Branntwein stalt, welcher der Gewerbtreibende beizuwohnen hat. Hierbei sind die Abschreibungen
zu prüfen und der Sollbestand an denaturirtem Branntwein festzustellen. Sodann ist die vor-
handene Alkoholmenge zu ermitleln und dem Sollbestande gegenüberzustellen. Ueber das Ergebniß
ist eine Verhandlung aufzunehmen und dem Hauptamte vorzulegen.
Der ermittelte Bestand an Branntwein ist im Kontrolbuche vorzutragen und bei dessen Weiter-
führung mit aufzurechnen.
Eine Versteuerung der elwaigen Fehlmenge findet nur slatt, wenn als erwiesen anzunehmen
ist, daß der Branntwein in unzulässiger Weise verwendet worden ist.
8. 22.
Die Anmeldung der Denaturirung mit Essig hat nach Muster 8 zu geschehen.
Zur Vornahme der Denaturirung muß in den Gewerbsräumen des Antragstellers ein steuer-
amtlich auf nassem Wege vermessenes und mit einer Vorrichtung zum Ablesen des Flüssigkeits-
standes versehenes feststehendes Gesäß vorhanden sein. Der Essig darf schon vor dem Eintreffen
der Beamten in das Mischgesäß gefüllt werden.
Der zur Verwendung als Denaturirungsmittel bestimmte Essig ist von den Abferligungs-
beamten vor jeder Denaturirung nach der in Anlage 9 gegebenen Anleitung auf seinen Gehalt an
Essigsäure zu untersuchen; die zur Untersuchung nöthigen Stoffe werden von der Steuerverwaltung
geliefert und sind dauernd unter amtlichem Verschluß oder in amtlichem Gewahrsam zu halten.
Bei Berechnung der zuzusetzenden Essigmenge ist jedes angesangene Liter als ein volles Liter
anzunehmen.
Auf den mit Essig denaturirten Branntwein finden die 95. 20 und 21 keine Anwendung.
In dem Gebäude, in welchem die Essigbereitung stattfindet, sowie in den angrenzenden Räumen
darf ein Brenngeräth nicht vorhanden sein. Das Hauptamt kann Ausnahmen zulassen.
· 8. 23.
Die Denaturirung von Branntwein mit 5 Liter Holzgeist (8. 4 unter a) kann auch dann ge-
stattet werden, wenn der Branntwein nicht in den Gewerbsräumen des Antragstellers verwendet,
sondern an andere Gewerbtreibende abgegeben werden soll.