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Für den Apothekenbetrieb und die außerhalb desselben erfolgende Herstellung von Heilmitteln
ist je ein besonderes Abrechnungsbuch zu führen.
8. 44.
Für Heilmittelfabrikanten kann die Direktivbehörde anordnen, daß der Branntwein bis zu
seiner Verwendung unter Verschluß zu halten und seine Vermischung mit den übrigen zur Ver-
wendung bestimmten Stoffen oder mit einzelnen dieser Stoffe zu überwachen ist.
S. 45.
Die Direktivbehörde kann für einzelne der im §. 29 unter b bezeichneten Anstalten genehmigen:
a) daß von der im §. 37 Abs. 4 vorgesehenen Vergünstigung auch dann Gebrauch ge-
macht wird, wenn die Alkoholmenge mehr als ein Hektoliter beträgt;
b) daß in denjenigen Fällen, in denen eine amtliche Abfertigung des Branntweins nicht
erfolgt, die Eintragung in das Abrechnungsbuch von einem durch den Vorstand der
Anstalt dazu bestimmten Beamten der Anstalt bewirkt wird;
Zc) daß die Bestandsaufnahme durch den unter b bezeichneten Beamten vorgenommen wird;
d) daß die regelmäßen Revisionen unterbleiben.
Die unter b bis d bezeichneten Erleichterungen können auch staatlichen Betrieben der im §. 29
unter c bezeichneten Art gewährt werden.
8. 46.
Hinsichtlich der Steueraussicht finden die Vorschriften des §. 28 entsprechende Anwendung mit der
Maßgabe, daß die Befugniß der Beamten zur Revision und Probenentnahme auch auf diejenigen
Waaren sich erstreckt, die unter Verwendung von steuerfrei abgelassenem undenaturirten Branntwein
hergestellt sind.
. 47.
Die Direktivbehörden haben dem Kaiserlichen Gesundheitsamte von allen besonderen Wahr-
nehmungen, die von den Steuerbeamten oder den amtlich beauftragten Chemikern hinsichtlich der
Beschaffenheit und Wirksamkeit der Denaturirungsstoffe und hinsichtlich der Preisgestaltung und des
Handels mit diesen Stoffen gemacht werden, sowie von den Wünschen auf Zulassung anderer
Denaturirungsmittel oder auf Aenderung der Vorschriften über die steuerfreie Verwendung von
undenaturirtem Branntwein Mittheilung zu machen. Die Direktivbehörden haben ferner dem Ge-
sundheitsamt auf Ersuchen über Fragen der Branntweindenaturirung und der sonstigen steuerfreien
Branntweinverwendung Auskunft zu ertheilen und Proben von den Denaturirungsstoffen nebst Ab-
schrift der von dem Chemiker ausgestellten Befundzeugnisse zu übersenden.
Das Gesundheitsamt hat über die Ergebnisse seiner Thätigkeit nach Ablauf jedes Betriebs-
jahrs dem Reichsschatzamte Bericht zu erstatten. Etwaige Vorschläge wegen Aenderung oder Er-
gänzung der bestehenden Bestimmungen sind mit dem Berichte zu verbinden. Die Jahresberichte
des Gesundheitsamts sind vom Reichsschatzamte den obersten Landes = Finanzbehörden mitzutheilen.
Zweiter Titel.
Steuerfreie Ausfuhr von Branntwein und Branntweinfabrikaten.
S. 48.
Bei der Ausfuhr von Branntwein und Branntweinfabrikaten aus dem deutschen Zollgebiete
wird Steuerfreiheit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Titels gewährt und zwar:
a) für rohen und gereinigten Branntwein (§. 59),
b) für Trinkbranntwein, versetzten Branntwein, Liköre, Fruchtsäfte, Punschessenzen und
sonstige zur Verwendung bei der Herstellung von Genußmitteln bestimmte Essenzen sowie
für Fluidextrakte und Tinkturen (§. 60),
J) für alkoholhaltige Parfümerien, Kopf-, Zahn= und Mundwasser (9§. 61 bis 70),
d) für gewisse Aether (§§. 71 bis 76).
Für die unter b bis d bezeichneten Branntweinfabrikate wird die Steuerfreiheit nur den-
jenigen Gewerbtreibenden gewährt, die das auszuführende Fabrikat selbst hergestellt haben; die
Direktivbehörde kann bezüglich der unter b aufgeführten Fabrikate Ausnahmen zulassen.
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16.
Besondere
Vorschriflen
für Heilmittel-
sabrikanten.
uErleichterung
für die im
8. 29 unter b
und c bezeich-
neiten An-
stalten.
18. Steueraufsicht.
IV. Mitwirkung deß
Kaiserlichen Ge-
sundheitsamts.
1. Allgemeine
Be-
stimmungen.
1. Einleitung.