Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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IV Für die Bestellung der Sendungen mit Werthangabe im Ortsbestellbezirke werden 
erhoben: 
1) für Briefe mit Werthangabe 
a) bis zum Betrage von 1500 Mrkesss 5 Pff.; 
b) im Betrage von mehr als 1500 bis 3000 Marrr 10 „ 
2) für Packeie mit Werthangabe # 
die Sätze für Bestellung gewöhnlicher Packete (IID, mindestens aber die Sätze unter 1. 
V. An Orten, wo Sendungen mit höherer Werthangabe als 3000 Mark bestellt werden, ist dafür 
eine Bestellgebühr von 20 Pf. zu erheben. Für große Orte kann die oberste Postbehörde die Bestell- 
gebü P auch bei Einschreibpacketen und bei Packeten mit Werthangabe von 3000 Mark und weniger auf 
20 Pf. festsetzen. 
VI Die Bestellgebühr für Postanweisungen nebst den Geldbeträgen im Ortsbestell- 
bezirke beträgt 5 Pf. für jede Postanweisung. Diese Gebühr kommt auch dann zur Erhebung, wenn 
die Geldbeträge auf ein Girokonto der Reichsbank überwiesen werden. 
VII Für das Abtragen der Briefe mit Werthangabe, der bis 2½ Kilogramm schweren Packete 
mit oder ohne Werthangabe, der Einschreibpackete bis 2½ Kilogramm und der Postanweisungen nach 
dem Landbestellbezirke werden durchweg 10 Pf. für das Stück erhoben. Gelangen Packete von 
höherem Gewicht als 2½ Kilogramm zur Bestellung, so beträgt das Bestellgeld 20 Pf. für das Stück. 
In Orten mit Posthülfstelle wird bei Bestellung der Packete durch den Inhaber der Hülfstelle durch- 
weg ein Bestellgeld von 10 Pf. für das Stück erhoben. 
VIII. Die Bestellgebühren können vom Absender im voraus entrichtet werden. In solchem Falle 
n, in der Aufschrift der Sendung vom Absender der Vermerk „Frei einschließlich Bestellgeld“ niederzu- 
reiben. 
IX Die Bestellgebühren werden auch für portofreie Sendungen erhoben. 
X Für das Abtragen der durch die Post bezogenen Zeitungen und Zeitschriften sind im Orts- 
und Landbestellbezirke für jedes Exemplar jährlich zu entrichten: 
a) bei Zeitungen, die wöchentlich einmal oder seltener bestellt werden 60 Pf.; 
b) bei Zeitungen, die zwei= oder dreimal wöchentlich bestellt werden 1 Mark: 
I) bei Zeitungen, die mehrmals, aber nicht öfter als einmal täglich bestellt 
werden.................... lMarkSOPf.; 
d) bei Zeitungen, die täglich mehrmals bestellt werden, für jede tägliche 
Bestellung.................... Mark; 
e) für die amtlichen Verordnungsblätter 60 Pf. 
Das Zeitungsbestellgeld wird für die Dauer der Bezugszeit im voraus erhoben, und zwar vom 
1. des Monats ab, in welchem die Abtragung beginnt. Die Bestellung erfolgt so oft, wie Gelegenheit 
dazu vorhanden ist. Der bei Berechnung des Bestellgeldes sich ergebende Bruchtheil einer Mark ist 
nöthigen Falles auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abzurunden. 
§. 37. 
1 Für Ortssendungen (Postsendungen an Empfänger im Orts= oder Landbestellbezirke des Auf- 
Post= gabe-Postorts) werden erhoben: 
a) für Briefe 
im Frankirungsfalle 5 Pf., 
. im Nichtfrankirungsfalle 10 „ : 
b) für Postkarten 
im Frankirungsfalle .... 2 Pf., 
im Nichtfrankirungsfalle .. · 
c) für Drucksachen 
1l 
bis 50 Gramm einschließlig 2 Pfl., 
über 50 „ 100 v „ .. 3„„ 
„ 100 „ 250 „ „ ............5», 
„ 250 „ 500 „ „ 10 „„ 
„ 500 Gramm bis 1 Kilogramm einschließlich 115 „ :
	        
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