Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

– 443 — 
Muster 11. 
Stenerhebebezirk . (Vsk.O.§.2.-1«.) 
Kontrolbuch 
für 
d I in 
über 
den Verkauf von Holzgeist-Branntwein. 
Dieses Buch enthält Büläteer, die mit einer 
angesiegelten Schnur durchzogen sind. 
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Anleitung zum Gebrauche. 
Das Kontrolbuch ist in den Verkaufsräumen des Händlers nach näherer Bestimmung des Oberkontroleurs aufzu- 
bewahren sowie sauber und unbeschädigt und den Beamten stels zugänglich zu halten. 
Die Anschreibung hat durch den ersten Abfertigungsbeamten sofort nach der Denaturirung auf Grund der Denatu- 
rirungsanmeldung zu erfolgen. 
Die Abschreibung ist vom Händler durch Ausfüllung der Spalten 8 bis 16 und zwar sofort zu bewirken, nach- 
dem die verkaufte Menge dem Bestand entnommen worden ist. 
uDie verkaufte und abgeschriebene Menge hat der Händler, unter Beifügung seines Namens und des Tages, jedesmal 
auf dem Ankaufserlaubnißscheine zu vermerken und diesen an den Käufer zurückzugeben. Ueber die im Ankaufs- 
erlaubnißschein angegebene Höchstmenge hinaus darf er keinem Gewerbtreibenden denaturirten Branntwein verab- 
folgen. 
. Zur Bestandsaufnahme sind die Abschreibungen zu prüfen und der Sollbestand an denaturirtem Branntwein in 
der Weise festzustellen, daß die Summe der Abschreibungen von den Anschreibungen seit der letzten Bestands- 
ausnahme, einschließlich des bei dieser ermittelten Istbestandes, in Abzug gebracht wird. Zur Ermittelung der 
abgeschriebenen Alkoholmenge aus den abgeschriebenen Branntweinmengen (Spalten 10 und 11) ist S. 14 der 
Alkoholermittelungsordnung entsprechend anzuwenden. Bei Vergleichung des Sollbestandes mit dem Istbestand 
ist zu beachten, daß etwaige Mißstimmungen durch den Zusatz des Denafurirungsmittels herbeigeführt sein können. 
Der ermittelte Istbestand ist in der Spalte 6 vorzutragen und bei der Weiterführung des Kontrolbuchs mit auf- 
zurechnen.
	        
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