Full text : Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

486  8§  90.  Die  Verfassungsurkunde  des  Königreichs  Bayern.  Tit.  IV.

Die  Kirchen  und  Geistlichen  sind  in  ihren  bürgerlichen  Handlungen
  und  Beziehungen  —  wie  auch  in  Ansehung  des  ihnen  zustehenden
  Vermögens  den  Gesetzen  des  Staates  und  den  weltlichen  Gerichten
untergeben;  auch  können  sie  von  öffentlichen  Staatslasten  keine  Befreiung
  ansprechen.  52)  ,

Die  übrigen  näheren  Bestimmungen  über  die  äußeren  Rechts—
verhältnisse  der  Bewohner  des  Königreichs,  in  Beziehung  auf  Religion
und  kirchliche  Gesellschaften,  sind  in  dem  der  gegenwärtigen  Verf.=Urk.
  beigefügten  besonderen  Edikte  enthalten.  (Beilage  II.)

§  10.  Das  gesamte  Stiftungs-Vermögen  nach  den  drei  Zwecken
des  Kultus,  des  Unterrichts  und  der  Wohlthätigkeit  wird  gleichfalls
unter  den  besonderen  Schutz  des  Staates  gestellt;  es  darf  unter  keinem
Vorwande  zu  dem  Finanz-Vermögen  eingezogen  und  in  der  Substanz
für  andere  als  die  drei  genannten  Zwecke  ohne  Zustimmung  der  Beteiligten
  und  bei  allgemeinen  Stiftungen  ohne  Zustimmung  der
Stände  des  Reiches  veräußert  oder  verwendet  werden.  55)

nicht  überschreiten".  S.  §  51  der  2.  Verf.-Beil.  Dies  vorausgesetzt  kann  die
Kirchengewalt  „gegen  jede  Verletzung  ihrer  Rechte  und  Gesetze  den  Schutz  der
Staatsgewalt  anrufen“.  Und  dieser  Schutz  ist  nicht  blos  ein  allgemeiner,  wie  er
aus  der  juristischen  Persönlichkeit  der  Kirchengesellschaften  überhaupt  hervorgeht,
sondern  auch  ein  speziell  polizeilicher  und  bezw.  strafrechtlicher  nach  folgenden  besonderen
  Bestimmungen:

a.  Pol.-Str.-Ges.  Buch  von  1871  Art.  2  Ziff.  5  mit  8  366  Ziff.  1  des

Reichs-Str.-Ges.-Buches  und  hiezu  Verordn.  vom  21.  Mai  1897  „die
Feier  der  Sonn=  und  Festtage  betr.“  Ges.  und  Verordn.-Bl.  197  ff.
(Näheres  Bd.  III  §  322);

b.  Reichsgewerbeordnung:  die  Bestimmungen  über  die  Sonntagsruhe  im

Gewerbe  (s.  unten  §  401);

.  Reichs-Str.-Ges.-Buch  §§  166;  167;  243,  1;  304;  306,  1.

Ueber  die  Handhabung  der  Kirchen  polizei  s.  auch  §  34  Abs.  III  der
Form.-Verordn.  vom  17.  Dezember  1825,  nach  welcher  dieselbe  den  kgl.  Kreisregierungen
  zusteht.

Die  Ausübung  der  Aufsicht  auf  die  Kirchengewalt  erfolgt  gemäß  §  52
und  §  58  desgl.  §  57  der  2.  Verf.-Beil.  einerseits  durch  den  sogen.  recursus  ab
abusu  d.  h.  die  in  §  52·1.  c.  den  Genossen  einer  Kirchengesellschaft  gewährte  Befugnis,
  gegen  gesetzwidrige  Handlungen  der  geistlichen  Gewalt  den  landesfürstlichen
  Schutz  anzurufen,  andrerseits  durch  das  sogen.  Placet  des  Königs  (8  58
1.  c.)  d.  h.  die  kgl.  Einsichtnahme  und  Genehmigung,  ohne  welche  keinerlei  Gesetze,
Verordnungen  oder  sonstige  Anordnungen  der  Kirchengewalt  publiziert  und  vollzogen
  werden  dürfen;  endlich  durch  die  Befugnis  (§  57  l.  c.)  der  Staatsgewalt,
von  allem,  was  in  den  Versammlungen  der  Kirchengesellschaften  gelehrt  und  verhandelt
  wird,  Kenntnis  zu  nehmen.  Vergl.  Piloty,  Comm.  S.  23  f.

Näheres  s.  unten  §  239.

*8)  Dieser  Absatz  hat  die  sogen.  „bürgerlichen  Handlungen  und  Beziehungen“
im  Sinne,  welche  in  §8§  62—75  der  2.  Verf.-Beil.  behandelt  werden.

Ferner  kommen  noch  in  Betracht  die  sogen.  „Gegenstände  gemischter  Natur“.
Ueber  diese  s.  88  76—79  der  2.  Verf.-Beil.

*)  Hiezu  s.  Tit.  VII  §  17  der  Verf.-Urk.,  sowie  §  47  und  75  der  2.
Verf.-Beil.  Zu  diesem  §  10  ist  eine  Aenderung  getroffen  worden  durch  die  Bestimmungen
  der  beiden  Gemeindeordnungen  vom  29.  April  1869  und  zwar  durch
Art.  67  der  rechtsrheinischen  und  Art.  51  der  pfälzischen.  Art.  67  der  rechts-