Ausführungsbestimmungen
zu
dem Gesetze, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 5. Juni 1900
Reichs-Gesetzbl. S. 547).
A.
Antersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des Schlachtviehs und
Pleisches bei Schlachtungen im Inlande.
I. Anmeldung zur Schlachtvieh-- und Fleischbeschan.
. 1.
Wer Rindvieh, Schweine, Schafe, * Pferde, Esel, Maulthiere, Maulesel oder Hunde
schlachtet oder schlachten lassen will, hat dies nach näherer Anordnung der Landesregierung zum Zwecke
der Schlachtwieh= und Fleischbeschau anzumelden, wenn das Fleisch zum Genusse für Menschen verwendet
werden soll und nicht einer der Ausnahmefälle des §F. 2 vorliegt.
S. 2.
Die Anmeldung zur Untersuchung vor dem Schlachten (Schlachtviehbeschau) darf unterbleiben
1.
d
bei Nothschlachtungen (vergl. §. 1 Abs. 3 des Gesetzes):
Der Fall der Nothschlachtung liegt dann vor, wenn zu befürchten steht, daß das Thier
bis zur Ankunft des zuständigen Beschauers verenden oder das Fleisch durch Verschlimmerung
des krankhaften Zustandes wesentlich an Werth verlieren werde oder wenn das Thier in Folge
eines Unglücksfalls sofort getödtet werden muß.
Die Anmeldung zur Untersuchung nach dem Schlachten (Fleischbeschau) hat sofort nach
der Nothschlachtung zu erfolgen. Sie hat auch dann und zwar sofort nach der Ausweidung
zu erfolgen, wenn das Fleisch von Thieren, deren Tod durch Schädel= oder Halswirbelbruch,
Erschießen in Nothfällen, Blitzschlag, Verblutung oder Erstickung in Folge eines Unglücks-
falls oder durch ähnliche äußere Einwirkungen ohne vorherige Krankheit plötzlich eingetreten
ist (vergl. §. 33 Abs. 2), zum Genusse für Menschen verwendet werden soll:
— unbeschadet landesrechtlicher Vorschriften über die Anmeldepflicht bei Hausschlachtungen
(5. 24 Nr. 1 des Gesetzes) — bei Schlachtthieren, deren Fleisch ausschließlich im eigenen
Haushalte des Besitzers (vergl. §F. 2 Abs. 3 des Gesetzes) verwendet werden soll, sofern sie
un Ierbnale einer die Genußtauglichkeit des Fleisches ausschließenden Erkrankung (vergl.
. zeigen.
In diesem Falle ist eine Anmeldung zur Untersuchung nach dem Schlachten nur erforder-
lich, wenn sich bei der Schlachtung Merkmale einer die Genußtauglichkeit des Fleisches aus-
schließenden Erkrankung (vergl. 85. 33, 34) zeigen.