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Krast, Gerinnungssähigkeit und auf die Beimengung fremder Bestandtheile zu prüfen. Bei denjenigen
Theilen, bei denen die Besichtigung oder Durchtastung zur Ermitlelung von Krankheitszuständen nicht
ausreicht, sind die tieseren Schichten durch Einschnitte und Zerlegungen gemäß den nachfolgenden Vor-
schriften freizulegen und zu untersuchen. Die zu untersuchenden Lymphdrüsen sind der Länge nach zu
durchschneiden. Liegen krankhafte Veränderungen vor, deren Erkennung eine weitergehende Untersuchung
erforderlich macht, so ist eine solche enisprechend der Lage des Falles vorzunehmen (vergl. auch §. 29):
nölhigenfalls sind verdächtige oder erkrankte Theile anzuschneiden.
* 23.
Bei der Beschau sind im Allgemeinen zu berücksichtigen:
das Blut;
der Kopf und die oberen Hals= und Kehlgangslymphdrüsen (Lösung der *8 so weit,
daß die Maul= und Rachenschleimhaut in ihrem ganzen Umfange zu sehen ist)
die Lungen, sowie die Lymphdrüsen an der Lungenwurzel und im Mitelfell (Anlegung
eines Querschnitts im unteren Drittel der Lungen);
der Herzbeutel und das Herz (Anlegung eines Längsschnitls, durch den beide Kammern
geöffnet werden und die Scheidewand der Kammern durchschnitten wird);
das Zwerchfell;
die Leber und die Lymphdrüsen an der Leberpforte;
der Aen und der Darmkanal, das Gekröse, die Gekrösdrüsen und das Netz;
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die Nieken mit ihren Lymphdrüsen sowie die Harnblase:
die Gebärmutier mit Scheide und Scham (besonders sorgfaͤltig bei Thieren, welche kurz
vor der Schlachtung geboren haben oder Scheidenausfluß oder krankhafte Veränderungen
der Gebärmutteroberfläche zeigen):
11. das Euter und dessen Lymphdrüsen;
12. das Muskelfleisch, einschließlich des zugehörigen Fett= und Bindegewebes, der Knochen,
der Gelenke, des Brust= und Bauchfells. In Verdachtsfällen sind die Lymphdrüsen am
Seulteingange die Bug-, Lenden-, Darmbein-, Kniefalten= und Schamdrüsen zu unter-
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§. 24.
Bei Rindern sind außerdem die Zunge, das Herz, die äußeren und inneren Kaumuskeln,
letztere unter Anlegung ergiebiger, parallel mit dem Unterkiefer verlaufender Schnitte, sowie die bei der
Schlachtung zu Tage tretenden Fleischtheile auf Finnen zu untersuchen. Besteht der Verdacht, daß Leber-
egel vorhanden sind, so ist an der Leber je ei Schnitt senkrecht zu der Magenfläche, quer durch die
Hauptgallengänge sowie neben dem Spigelschen Lappen bis auf die Gallengänge anzulegen; den Landes-
regierungen bleibt vorbehalten, anzuordnen, daß diese Leberuntersuchung regelmäßig stattfindet. Die
Kerrn. sind aus ihrer Fettkapsel zu lösen. Bei Kühen ist die Gebärmuner durch einen QOuerschnitt zu
öffnen.
§. 25.
Bei Kälbern sind auch der Nabel und die Gelenke zu besichtigen und im Verdachtsfall anzu-
schneiden. Die Untersuchung auf Finnen erfolgt wie bei Rindern, sie fällt aber für Kälber unter sechs
Wochen weg. Die Untersuchung des Kopfes mit seinen Drüsen, soweit sie nicht zur Finnenuntersuchung
nothwendig ist, sowie die Untersuchung der Nieren darf bei Kälbern jeden Alters unterbleiben, sofern
nicht der Verdacht einer Erkrankung vorliegt.
S. 26.
Bei Pferden ist auch die Schleimhaut der Luftröhre, des Kehlkopfs, der Nasenhöhle und ihrer
Nebenhöhlen zu untersuchen, nachdem der Kopf in der Längsrichtung neben der Mittellinie durchgesägt
oder durchgehauen und die Nasenscheidewand herausgenommen ist.
S. 27.
chweine, ausgenommen Spanfserkel, sind vor der Untersuchung durch Spalten der Wirbelsäule
und des n in Hälften zu zerlegen, die Liesen (Flohmen, Lünte, Schmer, Wammenfett) sind zu lösen.