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8. 31.
In allen im §. 30 nicht aufgeführten Fällen bleibt die Entscheidung dem zuständigen thierärzt-
lichen Beschauer vorbehalten.
§. 32.
Stellt der Beschauer eine Seuche fest, für welche die Anzeigepflicht besteht, so finden die Be-
stimmungen der §5. 14 und 16 sinngemäße Anwendung.
Grundsätze für die Beurtheilung der Genußtauglichkeit des Fleisches.
33.
(1) Als untauglich zum Genusse für Sese ist der ganze Thierkörper (Fleisch mit
Knochen, Feit, Eingeweiden und den zum Genuße für Menschen geeigneten Theilen der Haut sowie das
Blut) anzusehen, wenn einer der nachstehend ausgeführten Mängel festgestellt worden ist:
Milzbrand:
Rauschbrand;
Rinderseuche:;
Tollwuth;
Rotz (Wurm);
Rinderpest;
eitrige oder jauchige Blutvergiftung, wie sie sich anschließt namentlich an eitrige oder brandige
Wunden, Entzündungen des Euters, der Gebärmutter, der Gelenke, der Sehnenscheiden,
der Klauen und der Hufe, des Nabels, der Lungen, des Brust= und Bauchfells, des
armes:
Tuberkulose, wenn das Thier in Folge der Erkrankung hochgradig abgemagert ist;
Rothlauf der Schweine, wenn eine erheblichere Veränderung des Muskelfleisches oder des
Fettgewebes besteht;
o-
10. Schweineseuche und Schweinepest, wenn erhebliche Abmagerung oder eine schwere Allgemein-
erkrankung eingetreten ist;
11. Starrkrampf, wenn die Ausblutung mangelhaft ist und sinnsällige Veränderungen des
Muskelfleisches bestehen;
12. Gelbsucht, wenn sämmtliche Körpertheile auch nach Ablauf von 24 Stunden noch stark gelb
oder gelbgrün gefärbt oder wenn die Thiere abgemagert sind;
13. hochgradige allgemeine Wassersucht;
14. Geschwülste, wenn solche an zahlreichen Stellen des Muskelfleisches, der Knochen oder
Fleischlymphdrüsen vorhanden sind;
15. Finnen (Cysticercus cellulosac) oder Trichinen bei Hunden; -
16. hochgradiger Harn- oder Geschlechtsgeruch, widerlicher Geruch oder Geschmack des
Fleisches nach Arzneimiiteln, Desinfeltionsmitteln u. dergl., auch nach der Kochprobe und
dem Erkalten;
17. vollständige Abmagerung des Thieres in Folge einer Krankheit;
18. vorgeschrittene Fäulniß= und ähnliche Zersetzungsvorgänge.
(2) Den im Abs. 1 ausgeführten Mängeln ist gleich zu achten, wenn das Thier in den im 8. 2
Nr. 1 bezeichneten plötzlichen Todesfällen nicht unmittelbar nach dem Tode ausgeweidet ist, ferner wenn
es, abgesehen von diesen Fällen, eines natürlichen Todes gestorben oder im Verenden getödtet, oder wenn
es todtgeboren oder ungeboren ist.
S. 34.
Als untauglich zum Genusse für Menschen ist der ganze Thierkörper (vergl. §. 33), ausge-
nommen Fett (vergl. J. 37 unter 1), anzusehen, wenn einer der nachstehend aufgeführten Mängel festgestellt ist:
1. Tuberkulose ohne hochgradige Abmagerung, wenn Erscheinungen einer frischen Blutinfektion
vorhanden sind und diese sich nicht auf die Eingeweide und das Euter beschränken;
2. gesundheitsschädliche Finnen (bei Rindern Cysticercus inermis, bei Schweinen, Schafen
und Ziegen Cysticercus cellulosae), wenn das Fleisch wässerig oder verfärbt ist oder wenn
die Schmarotzer, lebend oder abgestorben, auf einer größeren Anzahl der ergiebig und
thunlichst in Handtellergröße, besonders auch an den Lieblingssitzen der Finnen (55. 24, 27)