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in natürlichem Zusammenhange verbunden sein. In Hälften zerlegte Thierkörper müssen neben ein-
ander verpackt und mit Zeichen und Nummern versehen sein, welche ihre Zusammengehörigkeit ohne
Weiteres erkennen lassen.
(2) Bei Rindvieh, ausgenommen Kälber (vergl. Abs. 1), muß auch der Kopf oder der Unterkiefer
mit den Kaumuskeln, bei Schweinen auch der Kopf mit Zunge und Kehlkopf in natürlichem Zusammen-
hange mit den Körpern eingeführt werden; Gehirn und Augen dürfen fehlen. Bei Rindern darf der
* getrennt von dem Thierkörper beigebracht werden, sofern er und der Thierkörper derart mit Zeichen
oder Nummern versehen sind, daß die Zusammengehörigkeit ohne Weiteres erkennbar ist.
G) Bei Pferden, Eseln, Maulthieren, Mauleseln und anderen Thieren des Einhufergeschlechts
müssen, außer den im Abs. 1 aufgeführten Theilen, Kopf, Kehlkopf und Luftröhre sowie die ganze Haut
mindestens an einer Stelle mit dem Körper noch in natürlichem Zusammenhange verbunden sein.
8. 7.
(1) Põlel- (Salz-) Fleisch, ausgenommen Schinlen, Speck und Daͤrme, darf in das Zollinland
nur eingeführt werden, wenn das Gewicht der einzelnen Stücke nicht weniger als 4 kg beträgt.
behand (2) Geräuchertes Fleisch, welches einem Pökelverfahren unterlegen hat, ist als Pökelfleisch zu
ehandeln.
. 8.
Das nachweislich im Inlande bereits voh sismaßig untersuchte und nach dem Zollauslande
verbrachte Fleisch ist im Falle der Zurückbringung der amtlichen Untersuchung nicht unterworfen.
8. 9.
Auf das im kleinen Grenzverkehre sowie im Meß= und Marktverkehre des Grenzbezirkes ein-
gehende Fleisch finden die Vorschriften in S§. 12, 13 des Gesetzes sowie die gegenwärtigen Ausführungs-
bestimmungen Anwendung, soweit die Landesregierungen nicht Ausnahmen zulassen.
., 10.
(1) Die unmittelbare Durchfuhr unter gobimützer Begleitung oder unter Zollverschluß, im Post-
verkehr auch ohne diese Kontrolmittel, ist als Einfuhr im Sinne des Gesetzes nicht zu betrachten; das zur
Durchfuhr gelangende Fleisch unterliegt nicht der amtlichen Untersuchung.
(2) Unter unmittelbarer Durchfuhr ist derienige Waarendurchgang zu verstehen, der sich vollzieht ohne
eine längere Aufenthaltsdauer im Inland, als durch die ordnungsmäßige Waarenbeförderung bedingt ist.
Eine unmiltelbare Durchfuhr liegt insbesondere nicht vor bei Aufbewahrung der Waaren in einem Zoll-
lager unter amtlichem Verschlusse.
Grundsätze für die gesundheltliche Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches.
§. 11.
(1) Für die Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches ist als Beschauer ein
approbirter Thierarzt und als desen Stellvertreter ein weiterer approbirter Thierarzt zu bestellen. Zur
Ausführung der Trichinenschau und zur Unterstützung bei der Finnenschau können andere Personen, welche
nach Maßgabe der Prüfungsvorschriften für Trichinenschauer genügende Kenntnisse nachgewiesen haben,
bestellt werden.
(2) Die Herrichtung des Fleisches für die thierärztliche Untersuchung (Herausnahme der Ein-
geweide, Loslösen der Liesen [Flohmen, Lünte, Schmer, Wammenfettl. Zerlegung der Schweine in Hälflen,
Aufhängen oder Auflegen der Fleischtheile im Untersuchungsraum) erfolgt nach Anweisung des Thier-
arztes, und zwar soweit der Verfügungsberechtigte nicht selbst eine Hülfskraft stellt, gegen Entrichtung
einer besonderen Gebühr nach Maßgabe der hierüber ergehenden Anweisung durch die Beschaustelle.
(6) Die chemischen Untersuchungen sind von einem besonders hierzu verpflichteten Nahrungsmittel-
Chemiker, und nur wenn ein solcher nicht zur Verfügung steht, von einem in der Chemie hinreichend er-
fahrenen anderen Sachverständigen vorzunehmen. Die Vorprüfung der Fette ist von dem Chemiker oder
dem Fleischbeschauer vorzunehmen. Ausnahmsweise können hiermit andere Personen, welche genügende
Kenntnisse nachgewiesen haben, betraut werden.