Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  45.  1915.  255

§  26  àAR
Ist  wegen  der  großen  Zahl  oder  der  Umfänglichkeit  der  für  eine  Sitzungsperiode
  in  Aussicht  stehenden  spruchreifen  Anklagesachen  (vgl.  §  26)  eine  außerordentliche
  Sitzung  angeordnet  worden,  so  bestimmt  der  für  die  überlastete
Schwurgerichtsperiode  ernannte  Vorsitzende  nach  Anhörung  des  Ersten  Staatsanwalts
  die  Anklagesachen,  die  der  außerordentlichen  Sitzung  zur  Erledigung
zu  überweisen  sind.
§  27.
Die  Vorschriften  des  §  7  über  die  Berufung  zum  Schöffenamt  finden  auf
das  Geschworenenamt  Anwendung.

8  28.

Die  Mitglieder  des  Schwurgerichts  mit  Einschluß  des  Stellvertreters  des
Vorsitzenden  bestimmt  für  die  bei  dem  Landgericht  Güstrow  abzuhaltenden
Schwurgerichte  der  Präsident  des  Landgerichts  Güstrow  aus  der  Zahl  der  Mitglieder
  der  Landgerichte  Güstrow,  Rostock  und  Neustrelitz.

Von  dieser  Bestimmung  sind  die  Mitglieder  der  Landgerichte  sowie  die
Präsidenten  der  Landgerichte  zu  Rostock  und  Neustrelitz,  wenn  Mitglieder  dieser
Gerichte  zu  Mitgliedern  des  Schwurgerichts  bestimmt  sind,  spätestens  Eine  Woche
vor  Beginn  der  Sitzungen  in  Kenntnis  zu  setzen.

Artikel  UH.

Der  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  dieser  Verordnung  wird  durch  Unser
Staatsministerium  bestimmt.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.
Schwerin,  den  19.  März  1915.

Friedrich  Franz.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.

 

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