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Getreide — mit Ausnahme von Roggen, Weizen, Hafer und Gerste — in der augtaache
vom Brennereibesitzer selbst gewonnen sind. Bei Genossenschaftsbrennereien müssen ferner
die zur Verarbeitung kommenden Rohstoffe an Kartoffeln und Getreide — mit Ausnahme
von Roggen, Weizen, Hafer und Gerste — in der Hauptsache von den einzelnen
Theilnehmern nach Verhältniß ihrer Betheiligung an der Brennerei geliefert und die
sämmtlichen Rückstände in dem gleichen Verhahniss verfüttert werden. Die Forderung,
daß die verarbeiteten Rohstoffe in der Hauptsache selbst gewonnen sein müssen, gilt als
erfüllt, wenn wenigstens neun Zehntel dieser Stoffe selbst gewonnen sind; das vor-
geschriebene Verhältniß für die Belheiligung an der Lieferung der Rohstoffe und an
dem Bezuge von Rückständen gilt als gewahrt, solange die Abweichungen davon nicht
mehr als ein Zehntel betragen; die Direktivbehörde kann diese Grenzen im Einzelfall
erweitern oder verengern. Ueber die Betheiligung der einzelnen Genossen an dem
Unternehmen, über den Bezug der Rohstoffe sowie über die Abgabe von Rückständen
haben die Genossenschaftsbrennereien nach näherer Anordnung des Hauptamts An-
schreibungen zu führen und den Oberbeamten auf Erfordern vorzulegen.“
Zu §. 6.
Die Vorschrift ist wie folgt zu fassen: «
„Brennereien, die im Zwischenbetriebe Material allein verarbeiten, verlieren
ihre Eigenschaft als landwirthschaftliche Brennereien hierdurch nicht.“
Zu §F. 32.
In Abs. 2 unter d sind die Worte „der Normal-Aichungs-Kommission“ zu streichen.
Zu §. 87.
In der Klammer am Schlusse des Abs. 1 sind die Worte „.und §. 168 unter c“ zu streichen.
Zu S. 138.
Im ersten Absatz ist hinter dem Worte „vorher“ einzufügen:
„unter Angabe des Zeilpunkts".
Zu §. 145.
In Abs. 1 unter a ist hinter dem Worte „oder“ einzufügen:
„in den Fällen des §. 165“.
« Zu§.147.
Im ersten Satze des Abs. 3 sind
a) hinter „Brennerei sowie“ die Worte „für gewerbliche Brennereien“ einzuschalten,
b) die Worte „und des §F. 168 unter c"“ zu streichen,
0) hinter „ferner ist“ die Worte „über die Anwendung des Kontingentswerth-Auf-
rechnungsverfahrens (F. 160 a)“ einzufügen.
Zu S. 153.
Der Abs. 1 ist wie folgt zu fassen:
„Der Brennereibesitzer darf bis zur Höhe des Kontingents seiner Brennerei den
im Betriebsjahr erzeugten Branntwein zum niedrigeren Verbrauchsabgabensatz oder unter
Anrechnung auf das Kontingent zum höheren Verbrauchsabgabensatz abfertigen lassen.
Ueber den Geldbetrag, um welchen der Branntwein in Folge der Anwendung des höheren
stalt des niedrigeren Verbrauchsabgabensatzes höher belastet worden ist (Kontingentswerth),
werden Kontingentscheine ausgeferligt (§5. 154 bis 160) oder der Betrag wird bei der
Hebestelle gegen nicht gestundete Maischbottichsteuer und Brennsteuer ausgerechnet (§. 160 a).“
Zu §. 154
Im ersten Satze ist hinter den Worten „beantragten Kontingentscheinen“ einzufügen:
„(5. 148 Abs. 2)“.
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