Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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an  der  Kaution  dieselben  Rechte  gesichert  werden,  welche  ihm  an  einer  durch  den
Beamten  selbst  gestellten  Kaution  zugestanden  haben  würden.

g.  5.

Die  Amtskautionen  sind  durch  Verpfändung  von  auf  den  Inhaber  lautenden
  Obligationen  über  Schulden  des  Staats  oder  des  Deutschen  Reichs  nach
deren  Nennwerthe  zu  leisten.

Die  Verpfändung  erfolgt  durch  Uebergabe  zum  Faustpfande.

g.  6.

Die  Kautionen  sind  bei  denjenigen  Kassen,  welche  zur  Aufbewahrung  derselben
  von  den  Verwaltungs-Chefs  im  Einverständniß  mit  dem  Finanzminister
werden  bestimmt  werden,  niederzulegen.  Die  Niederlegung  der  Werthpapiere
erfolgt  einschließlich  des  dazu  gehörigen  Talons,  bezlehungsweise  desjenigen
Sbtsscheins  f  an  dessen  Inhaber  die  neue  Zinsschein-Serie  ausgereicht  wird.  Die
faustpfandlichen  Rechte  an  den  niedergelegten  Werthpapieren  sind  mit  voller
Fechchen  Wirkung  erworben,  sobald  der  Empfangsschein  über  die  Niederlegung
ertheilt  ist.

Die  Zinsscheine  für  einen  vier  Jahre  nicht  übersteigenden  Zeitraum  werden
dem  Kautionsbesteller  belassen,  beziehungsweise  nach  Ablauf  dieses  Zeitraums  oder
nach  Ausreichung  neuer  Zinsscheine  verabfolgt.  Die  Einziehung  der  neuen  Zinsscheine
  erfolgt  durch  die  Kasse.  Letztere  hat  nicht  die  Verpflichtung,  die  Ausloosung
  der  niedergelegten  Werthpapiere  zu  überwachen.

S.  7.

Die  Bestellung  der  Amtskaution  ist  vor  der  Einführung  des  Beamten  in
das  kautionspflichtige  Amt  zu  bewirken.

In  welchen  Fällen  die  vorgesetzte  Dienstbehörde  ermächtigt  ist,  den
Beamten  die  nachträgliche,  durch  Ansammlung  von  Gehaltsabzugen  zu  bewirkende
  Beschaffung  der  Kaution  ausnahmsweise  zu  gestatten  und  in  welcher  Art
dann  die  Ansammlung  zu  erfolgen  hat,  wird  im  Tee  der  Verordnung  (K.  3.)
bestimmt.

g.  8.

Im  Wege  der  Verordnung  (F.3.)  wird  die  Höhe  der  Kaution  auch  für
den  Fall  bestimmt,  daß  ein  Beamter  glehgeitig  mehrere  kautionspflichtige  Aemter
verwaltet.  Soweit  danach  die  Bestellung  einer  Amtskaution  und  deren  Vertheilung
  auf  die  einzelnen  Aemter  zu  erfolgen  hat,  haftet  die  ganze  Kaution  für  jedes
einzelne  Amt  äushülfsweise.

9.

Die  für  den  Fall  der  Vereinigung  mehrerer  kautionspflichtigen  Aemter
in  einer  Person  maßgebenden  Vorschriften  sind  auch  in  dem  Falle  anwendbar,
wenn  ein  kautioneyflichiger  Beamter  gleichzeitig  ein  kautionspflichtiges  Amt  im
Dienste  des  Deutschen  Reichs  verwaltet.  a#