Contents : Bismarck und das päpstliche Rom.

10.

Gnadenerlasse.

8  17  der  Verordnung  des  Bundesrats  vom  16.  Juni  1882  Zentralblatt
9.  Juli  1896

für  das  Deutsche  Reich  1896  Seite  443  f.,  Just.  Min.  Bl.  1896  Seite  285  f.
Indessen  lautet  auf  der  ersten  Seite  das  Ersuchen  dahin:  „zur  gefälligen
Auskunftserteilung,  ob  esrichtigist,  daß  die  umstehend  bezeichnete  Person  durch
den  Gnadenerlaß  vom  27.  Januar  1916  betroffen  wird“.  Hinzugefügt
wird  hier:  „Sollte  diese  Anfrage  nicht  an  die  richtige  Strafregisterbehörde
gerichtet  sein,  so  wird  gebeten,  sie  an  diese  weiterzugeben.“  Auf  der
zweiten  und  dritten  Seite  wird  an  Stelle  des  Wortes  „Auszug“  „Antwort"“
  gesetzt;  und  die  Antwort  wird  dahin  erteilt  entweder:  „fällt  unter
den  Gnadenerlaß  vom  27.  Januar  1916“,  oder:  „fällt  nicht  unter  den
Gnadenerlaß  vom  27.  Januar  1916,  weil  folgende  Strafe  entgegensteht.“
  Sind  die  Namen  des  Gatten  und  der  Eltern  nicht  ohne  Zeitvellust
anzugeben,  so  können  sie  weggelassen  werden.

Für  die  Antwortsendung  ist  deshalb  die  Adresse  der  anfragenden
Behörde  einzurücken,  und  zwar  ist,  wenn  es  nicht  in  dem  Formular  geschieht,
  ein  geschriebener  Breifumschlag  beizufügen.

 

mDie  Straflöschung  wird  dadurch  nicht  gehindert,  daß  in  der  Zeit  vom

27.  Januar  1906  bis  zum  27.  Januar  1916  von  einem  Gericht  oder  einer
Polizeibehörde  eine  Haft  oder  Geldstrafe  wegen  einer  Übertretung  ausgesprochen
  ist,  d.  h.  wegen  einer  Handlung,  die  nach  dem  Gesetz  nur  mit
Haft  oder  mit  höchstens  150  Mark  Geldstrafe  belegt  werden  kann.
Findet  sich  eine  Übertretungsstrafe  für  die  genannte  Zeit,  so  hindert
sie  zwar  nicht  die  Löschung  der  vor  dem  27.  Januar  1906  ausgesprochenen
  Strafen,  sie  selbst  aber  bleibt  ungelöscht.

Weitere  Erfordernisse  als  die  in  Ziffer  2  angegebenen  bestehen  nicht.

Es  ist  also  nicht  etwa  gute  Führung  seit  der  Bestrafung  festzustellen.
Irgendwelche  Nachfragen  oder  Ermittelungen,  welche  dem  Bestraften
Nachteile  bringen  könnten,  sind  zu  unterlassen.

Für  die  Frage,  ob  eine  Gefängnis=  oder  Festungsstrafe  ein  Jahr  überschreitet

  (Ziffer  2b)  ist  zu  beachten,  daß  eine  Gesamtstrafe  wegen  mehrerre
Straftaten  als  eine  einzige  Strafe  gilt.  Auch  wenn  durch  nachträgliche
Festsetzung  einer  Zusatzstrafe  eine  Gesamtstrafe  gebildet  ist,  ist  die  Höhe
der  Gesamtstrafe  maßgebend.  Ist  z.  B.  jemand  zunächst  zu  9  Monaten
Gefängnis  und  später  zusätzlich  zu  sechs  Monaten  Gefängnis  verurteilt,
  so  liegt  eine  Gesamtstrafe  von  15  Monaten  vor,  welche  eine
Anwendung  des  Gnadenerlasses  auf  die  bestrafte  Person  hindert.

Ist  aber  jemand,  ohne  daß  ausdrücklich  auf  eine  Zusatz=  oder  eine
Gesamtstrafe  erkannt  ist,  nacheinander  zu  mehreren  Strafen  verurteilt,
z.  B.  zu  9  Monaten  und  später  zu  6  Monaten  Gefängnis,  so  sind  sie  alle
zu  löschen,  sofern  die  übrigen  Voraussetzungen  zur  Löschung  vorliegen.

Nach  den  Schlußworten  unter  Ziffer  2b  ist  z.  B.  auch  eine  Verurteilung
  zu  einem  Jahr  Gefängnis,  sechs  Wochen  Haft  und  1000  Mark
Geldstrafe  der  Löschung  fähig.

Eine  Strafe,  die  schon  früher  infolge  eines  Einzelgnadenerweises  oder

insocge,  eines  Wiederaufnahmeverfahrens  gelöscht  worden  ist,  bleibt  außer
etracht.

Ist  Gewißheit  erlangt,  daß  der  Gnadenerlaß  einer  bestraften  Person
zugute  kommt,  so  sind  alle  Vermerke  über  die  vor  dem  27.  Januar  1906
ausgesprochenen  Strafen  zu  löschen,  während  die  etwaigen  späteren
Strafen  bestehen  bleiben.  Als  solche  bestehen  bleibenden  Strafen  können
nur  Ubertretungsstrafen  aus  der  Zeit  vom  27.  Januar  1906  bis  zum
27.  Januar  1916  und  etwaige  nach  dem  27.  Januar  1916  festgesetzte
Strafen  in  Betracht  kommen.

103