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8. 6.
Jeder Senat bearbeitet die ihm zugewiesenen Sachen selbständig, jedoch ist bei der vom Senats-
präsidenten im Einvernehmen mit dem rangaltesten Offizier bei Beginn jedes Geschäftsjahrs anzuord-
nenden Vertheilung der Geschäfte auf die Räthe und Osfiziere des I. und II. Senats daran festzuhalten,
daß die Bearbeilung der Angelegenheiten des sächsischen und württembergischen Kontingents sowie der
Marine und der Schutztruppen den Räthen und Offizieren zugewiesen werden, die aus diesen Verbänden
hervorgegangen sind bezw. ihnen angehören.
S. 6.
Die Thätigkeit des III. (bayerischen) Senats ist auf die im §F. 2 des Gesetzes vom 9. März 1899
bezeichneten Angelegenheiten beschränkt. Im Uebrigen findet §. 5 sinngemäße Anwendung.
S. 7.
Bei dem Reichsmilitärgericht eingehende Sachen werden zunächst dem Obermilitäranwalt zuge-
wiesen, der sie mit seiner Erklärung an den zuständigen Senatspräsidenten abgiebt.
§. 8.
Nach Eintragung der Eingänge in die Tagesliste des Senats übermittelt der Senatspräsident
die Sache an den nach der Geschäftsvertheilung zuständigen Reichsmilitärgerichtsrath. Der Bericht-
erstalter fertigt eine schriftliche Bearbeitung der Sache an und stellt sie mit den Akten dem Senats-
präsidenten zu. Letzterer kann den Berichterstatter von der schriftlichen Bearbeitung entbinden, wenn
keine Hauptverhandlung in Aussicht steht.
Die von dem Berichterstatter bearbeitete Sache gelangt — gegebenenfalls unter Beifügung der
Bearbeitung — durch Vermittelung des Senatspräsidenten an den rangällesten Offizier, welcher, falls
militärische Fragen im Sinne des §. 105 Abs. 2 der Militärstrafgerichtsordnung berührt werden, ent-
weder selbst die Mitberichterstattung übernimmt oder den nach der Geschäftsvertheilung zuständigen
Offizier — §. 5 — hiermit beaustragt.
Der Mitberichterstatter muß sich schriftlich äußern.
Die Sache geht hierauf durch den rangältesten Osfizier an den Senatspräsidenten; letzterer be-
findet darüber, ob die Akten sämmtlichen an der Spruchsitzung theilnehmenden Mitgliedern zugänglich
gemacht werden sollen.
§. 9.
Demnächst bestimmt der Senatspräsident Zeit und Ort der Sitzung, die Besetzung des Senats
nach der Vorschrift des §. 84 der Militärstrasgerichtsordnung in Verbindung mit §. 5 dieser Geschäftsordnung
sowie die Berufung der Richter. Vor Erlaß dieser Verfügungen ist — abgesehen von dringenden Fällen —
dem rangältesten Offizier Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
z. 10.
Ift das Zusammentreten des III. (bayechsl) und eines anderen Senats erforderlich (Gesetz
vom 9. März 1890 §F. 2 Abs. 2), so erläßt der zur Leitung der Verhandlungen berufene Senatspräsident
die im F. 9 ausgeführten Verfügungen. ·
Dem anderen Senatspräsidenten und den in den beiden Senaten rangällesten Offizieren ist vorher
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. §. 8 der Geschäftsordnung findet entsprechende Anwendung.
S. 11.
a) In den Fällen des §. 85 der Militärstrafgerichtsordnung stellt der Senat, welcher die Ent-
scheidung des Plenums einholen will, die zu entscheidende Frage in einem Beschlusse fest und
begründet seine Stellungnahme. Auf Anordnung des zur Leitung der Verhandlung berufenen
Senatspräsidenten erfolgt sodann zur Vorbereitung der Plenarentscheidung die Berichterstattung.
Hierzu ist neben dem Mitgliede, welches den Beschluß ausgearbeitet hat, noch ein anderes
juristisches und gegebenenfalls auch militärisches Muglied zu bestimmen. Diese letzteren Mit-
glieder sind, falls von der früheren Entscheidung eines anderen Senats des Reichsmilitär=
gerichts abgewichen werden soll, diesem Senat zu entnehmen. §. 10 Abs. 2 der Geschäftsordnung
findet entsprechende Anwendung.
b) Der zur Leitung der Verhandlungen berufene Senatspräsident legt die Akten mit dem be-
gründelen Beschluß und den Berichten dem Präsidenten des Reichsmilitärgerichts vor. Dieser