Volltext : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)

—  62  —

«  ·  8.  17.  -
.  Dienach«§.202derMtlitäkstrafgerichtsordnunginBerbindungtnit§§.409und290Abf.2
derselben  erforderlich  werdenden  Maßnahmen  trifft  auf  Grund  einer  von  dem  Vorsitzenden  des  Senats
zu  erftattenden  schriftlichen  Meldung  der  Präsident  des  Reichsmilitärgerichts.

S.  18.  -
Ueber  die  Veröffentlichung  von  Urtheilen  und  Beschlüssen  u.  s.  w.  erläßt  der  Präsident  des
Reichsmilitärgerichts  die  erforderlichen  Anordnungen.

8.  19.
Am  Schlusse  des  Geschäftsjahrs,  das  erste  Mal  am  Ende  des  Jahres  1901,  wird  bei  der
Militäranwaltschaft  eine  Kriminalstatistik  mit  Jahresbericht  und  Geschäftsübersicht  aufgestellt  und  vom
Präsidenten  des  Reichsmilitärgerichts  Seiner  Majestät  dem  Kaiser  vorgelegt.

§.  20.

Die  zur  Durchsicht  und  Prüfung  eingehenden  Urtheile  der  Oberkriegsgerichte  und  die  Ausstellungen
  der  Vorinstanzen  werden  zunächst  durch  die  Senatspräsidenten  an  die  zuständigen  juristischen
Berichterstatter  übermittelt.

Bedarf  es  der  Einsicht  der  Akten  oder  einer  sonstigen  Aufklärung,  so  wird  das  Erforderliche,
nöthigenfalls  im  unmittelbaren  Verkehre  mit  den  Generalkommandos  oder  mit  anderen  militärischen  und
bürgerlichen  Behörden,  vom  Senatspräsidenten  verfügt.

Die  Ausarbeilungen  der  einzelnen  Berichterstatter  werden  zunächst  einer  Besprechung  in  demjenigen
  Senat,  dem  sie  angehören,  unterzogen.

Das  Ergebniß  dieser  Besprechung  gelangt  zur  Drucklegung  und  wird  demnächst  dem  Präsidenten
des  Reichsmilitärgerichts  behufs  Vertheilung  an  sämmtliche  Mitglieder  überreicht.

Bedenken  gegen  die  erhobenen  Ausstellungen  sowie  Anträge  auf  Ergänzung  der  Ausstellungen
werden  durch  das  Plenum  erledigt,  bei  dessen  Berathung  der  Obermilitäranwalt  mit  seinen  Anträgen
schriftlich  oder  mündlich  zu  hören  ist.

ie  dem  Plenum  vorzulegenden  Fragen  sind  auf  Grund  von  Besprechungen  innerhalb  der
Senate  in  einer  Vorbesprechung  der  rangältesten  militärischen  Mitglieder,  der  Senatspräsidenten  sowie
des  Obermilitäranwalts  vorläufig  festzustellen.

Bedenken  und  Anträge,  über  deren  Erledigung  bei  der  Vorbesprechung  Einstimmigkeit  erzielt  wird,
sind  dem  Plenum  nicht  vorzulegen.  Es  bleibt  aber  jedem  Mitglied  überlassen,  selbständig  weitere  Anträge
  im  Plenum  zur  Entscheidung  zu  bringen.

Nach  Erledigung  der  erhobenen  Bedenken  werden  die  Ausstellungen  durch  die  Senatspräsidenten
unter  Zuziehung  des  Obermilitäranwalts  und  eines  juristischen  Mitglieds  einheitlich  zusammengestellt  und
nach  „xncllegung  und  Vertheilung  an  die  Mitglieder  dem  Plenum  zur  endgültigen  Beschlußfassung
unterbreitet.

Der  Präsident  des  Reichsmilitärgerichts  erhält  demnächst  Ausfertigung  dieses  Beschlusses  zur
Mittheilung  an  die  Militärjustizverwaltungen.

UAebergangsbestimmungen.

21.

a)  Militärgerichtliche  Erkenntnisse,  die  an  1.  Oktober  1900  noch  nicht  rechtskräftig  sind,  werden,
soweit  sie  nach  den  bisherigen  Prozeßgesetzen  dem  preußischen  General-Auditoriat  eingereicht  werden  mußten,
von  dem  lI.  Senat  des  Reichsmilitärgerichts,  die  Erkenntnisse  gegen  Angehörige  der  Schutztruppen  vom
II.  Senat  bearbeitet.

b)  Der  zuständige  Senatspräsident  vertheilt  die  Sachen  unter  die  juristischen  Mitglieder  des
Senats  und  ernennt  nach  Bedürfniß  einen  zweiten  Berichterstatter.

Der  Senat  beschließt  und  entscheidet  in  der  Besetzung  von  vier  juristischen  und  drei  militärischen
itgliedern.

c)  Die  Beschlußfassung  und  Entscheidung  findet  ohne  mündliche  Verhandlung  und  ohne  Mitwirkung
  der  Militäranwaltschaft  in  nicht  öffentlicher  Sitzung  statl.