Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)

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Die Bureaubedürfnisse des Disziplinarhofs werden aus den Vorräthen und Fonds des Reichs- 
militärgerichts bestritten. 
Als Geschäftsraum des Disziplinarhofs dient nach näherer Anordnung des Präsidenten des 
Reichsmilitärgerichts das Geschäftsgebäude des Reichsmilitärgerichts. 
F. 15. 
Für das mündliche Verfahren sind im Anschluß an den §. 24 des Gesetzes, betreffend die 
Dienstvergehen der richterlichen Militärjustizbeamten und die unfreiwillige Versetzung derselben in eine 
andere Stelle oder in den Ruhestand, vom 1. Dezember 1898 nachstehende Vorschriften zu befolgen: 
1. Zu den §5. 101 und 102 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873: 
Die Sitzung ist dergestalt zu bestimmen, daß dem Beschuldigten vom Tage der Zustellung der 
Vorladung an eine Frist von mindestens zwei Wochen frei bleibt. 
In der Vorladung ist die zur Verhandlung der Sache bestimmte Stunde anzugeben sowie dem 
Beschuldigten bekannt zu machen, daß er sich des Beistandes eines Rechtsanwalts als Vertheidiger 
bedienen oder durch einen solchen sich vertreten lassen könne, und daß auch im Falle seines Ausbleibens 
die Verhandlung der Sache und die Entischeidung erfolgen werde. 
Ist das persönliche Erscheinen des Beschuldigten beschlossen, so muß die Vorladung unter der 
Verwarnung erfolgen, daß im Falle des Ausbleibens ein Vertheidiger zur Verlretung nicht zugelassen werde. 
2. Zu § 103: 
Die Verhandlung über den Ausschluß oder die Beschränkung der Oeffentlichkeit erfolgt in nicht öffent- 
licher Sitzung. Der Beschluß, der die Oeffentlichkeit ausschließt oder beschränkt, muß öffentlich verkündet werden. 
Die Befolgung dieser Vorschrift muß aus dem Sitzungsprotokolle sich ergeben. 
3. Zu den §§. 104 bis 107: 
Die mündliche Verhandlung erfolgt in Gegenwart des Obermilitäranwalts und eines Ober- 
sekretärs als Gerichtsschreiber. · 
Die Geschäfte des Gerichtoschreibers werden von dem dienstältesten Obersekretär des I. Senals 
des Reichsmilitärgerichts wahrgenommen. 
Der Berichterstatter faßt eine schriftliche Darstellung ab, zu welcher der Mitberichterslatter sich 
schriftlich außert. Die Bearbeitungen werden dem Vorsitzenden eingereicht. 
In der Sitzung wird der Bericht durch Verlesung der Darstellung oder nach Wahl des Bericht- 
erstalters mündlich an der Hand der schriftlichen Darstellung erstattet. 
Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des Beschuldigten, die elwaige Aufnahme des 
Beweises und die Handhabung der Ordnung liegt dem Vorsitzenden ob. Er kann Jeden, welcher 
Störungen verursacht, aus der Sitzung entfernen lassen. 
Der Vorsitzende kann die Vernehmung des Beschuldigten und die Beweisaufnahme einem anderen 
Mitglied übertragen. 
4. Zu §. 108: 
Mit der Uctheilsformel, welche zu verlesen ist, sind zugleich die Gründe zu verkünden. 
Es genügt die mündliche Mittheilung des wesentlichen Inhalts der Gründe. Die Verkündung 
erfolgt durch den Vorsitzenden. 
Die schriflichen Entscheidungsgründe werden mittelst Verlesung in der Sitzung oder auf dem 
Wege des schriftlichen Umlaufs festgestellt und in Urschrift von sämmtlichen Mitlgliedern, die an der Ent- 
scheidung Theil genommen haben, unterschrieben. « 
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durch Aenderung seines Entwurfs beseitigt, so entscheidet der Disziplinarhof. Beschlüsse, durch welche 
ein Antrag abgelehnt wird, sind mit Gründen zu versehen. 
5. Zu §. 109: 
Das Sitzungsprolokoll muß insbesondere auch die verkündete Entscheidung enthalten. 
§. 16. 
Vorstehende Bestimmungen finden auf die Fälle der 5§. 32, 33, 35 des Gesetzes, betreffend die 
Dienstvergehen der richterlichen Militärjustizbeamten und die unfreiwillige Versetzung derselben in eine 
andere Stelle oder in den Ruhestand, vom 1. Dezember 1898 entsprechende Anwendung.
	        
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