Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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Ferner  traͤgt  der  Bergrath  Aufsicht,  daß  die  Bestellungen  richtig  und  zeitig  ausgefuͤhrt,
  daß  außerdem  nur  so  viele  und  solche  Arten  von  Waaren,  deren  Absatz  sich
erwarten  laͤßt,  gefertigt,  und  nur  gelungene  gute  Waaren  von  den  Arbeitern  angenommen
  und  in  die  Magazine  gebracht  werden;  er  prüft  die  von  den  Verwaltern  periodisch
einzusendenden  Uebersichten  über  die  Produktion  und  die  Fabrikation;  er  vergleicht  dieselben
  mit  den  Betriebsplanen  und  Etats  und  sorgt  für  möglichste  Einhaltung  derselben.


Um  übrigens  die  Wirksamkeit  der  Leitung  und  Aussicht  über  den  Betrieb  der
Staatsgewerbe  zu  erleichtern  und  zu  verstärken,  namentlich  um  eine  lebendigere  Einwirkung
  auf  dieselben  herzustellen,  hat  der  Bergrath,  so  oft  es  nöthig  ist,  wenigstens
aber  jährlich  einmal,  die  ihm  untergebenen  Werke  durch  eines  seiner  Mitglieder  bereisen,
und  in  technischer,  ökonomischer,  merkantilischer  und  polizeilicher  Hinsicht  an  Ort  und
Stelle  untersuchen  zu  lassen-Der

  abgeordnete  Commissär  hat  übrigens  nicht  selbst  zu  verfügen,  sondern  seine
Bemerkungen  über  etwaige  Mängel  in  der  Verwaltung  entweder  dem  Werksbeamten
mitzutheilen,  oder,  wenn  die  Abhülfe  dessen  Wirkungskreis  übersteigt,  dem  Bergrathe
vorzulegen.  Dem  Leßteren  hat  er  auch  seine  Vorschläge  zu  Verbesserungen  in  motivirten
  Anträgen  zu  übergeben  und  hierdurch  die  etwa  weiter  erforderlichen  Einleitungen
  und  Verfügungen  zu  veranlassen.  Von  den  Ergebnissen  jeder  Vifsttation  und
den  hierauf  gefaßten  Beschlüssen  hat  der  Bergrath  dem  Finanzministerium  Anzeige  zu
erstatten.

.  8.
Leitung  des  Absatzes.

Betreffend  den  Absatz  der  Produkte  und  Fabrikate,  so  liegt,  abgesehen  von  den
vorgeschriebenen  Salzpreisen,  dem  Bergrath  ob,  die  Verkaufspreise  mit  Rücksicht  auf
die  Selbstkosten  und  die  Nachfrage,  unter  Beobachtung  des  Handels  und  der  Industrie
des  Auslandes  zu  reguliren,  mit  Rücksicht  auf  die  Zahlungsfristen  und  die  Größe  der
Abnahme  angemessene  Rabatte  zu  bestimmen,  im  Falle  bedeutender  Preis-Veränderungen
  aber,  so  wie  zu  Lieferungs-Akkorden  der  Werke  über  gröhere  Quantitären,  die  eine
Verstärkung  des  Betriebs,  oder  eine  Beschränkung  des  übrigen  Verkaufs  nothwendig
machen,  deßgleichen  zu  Lieferungs-Zusagen  für  längere  Zeit  und  zu  Verkäufen  um