Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

— 116 — 
2. Medizinal- und Veterinärwesen. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend die Abänderung der Ausführungsbestimmungen A, C und D zu dem 
Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetze. Vom 27. März 1903. 
—□. — — 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 22 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und 
Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) über die Behandlung des Fleisches von 
schwach trichinösen und nur leicht an Schweineseuche erkrankten Schweinen beschlossen, was folgt: 
I. 
Schweine, bei deren Beschau durch die mitroskopische Untersuchung von mindestens je 6 aus 
den Zwerchfellpfeilern, dem Rippenteile des Zwerchfells, den Kehlkopfmuskeln und den Zungenmuskeln 
zu untersuchenden Präparaten in nicht mehr als 8 Präparaten Trichinen festgestellt werden, gelten als 
schwach trichinös. 
Die ganzen Tierkörper von solchen Schweinen sind als bedingt tauglich anzusehen. 
Die Brauchbarmachung solchen Fleisches zum Genusse für Menschen hat durch Kochen oder 
Dämpfen zu geschehen. Bei Fett ist auch Ausschmelzen gestattet. Bei der Anwendung dieser Ver- 
fahren sind die Vorschriften im § 39 der Ausführungsbestimmungen A zum Schlachtvieh= und Fleisch- 
beschaugesetze mit der Maßgabe zu beachten, daß beim Kochen das Fleisch in Stücken von nicht über 
10 cm Dicke mindestens 2½ Stunden in kochendem Wasser gehalten werden muß. 
In das Zollinland eingeführte geschlachtete Schweine, bei denen in nicht mehr als 8 von 
den vorschriftsmäßig zu untersuchenden Präparaten Trichinen gefunden worden sind, dürfen auf Antrag 
des Verfügungsberechtigten zur Wiederausfuhr zugelassen werden, wenn das Fleisch vorher der für 
schwach trichinöses Fleisch bei Schlachtungen im Inlande vorgeschriebenen Behandlung unterworfen 
worden ist. Eine besondere Kennzeichnung des Fleisches darf in solchem Falle unterbleiben. 
ll. 
Von Schweinen, bei deren Beschau sich ergibt, daß es sich nur um eine schleichend, ohne 
Störung des Allgemeinbefindens verlaufende und mit erheblicher Abmagerung nicht verbundene Er- 
krankung an Schweineseuche oder nur um Uberbleibsel dieser Seuche (Verwachsungen, Vernarbungen, 
eingekapselte, verkäste Herde und dergl.) handelt, sind die ganzen Tierkörper mit Ausnahme der als 
untauglich zu erachtenden veränderten Teile als laugies zum Genusse für Menschen anzusehen. · 
" Bei denjenigen in das Zollinland eingeführten geschlachteten Schweinen, deren Untersuchung 
ergibt, daß es sich bei ihnen um Schweineseuche ohne Allgemeinerkrankung handelt, sind nur die ver- 
änderten Teile in unschädlicher Weise zu beseitigen. Im übrigen sind die betreffenden Tierkörper sowie 
alle sonstigen, mit ihnen zur nämlichen Sendung gehörigen Tierkörper, von denen anzunehmen ist, daß 
auf sie eine Übertragung des Krankheitsstoffs stattgefunden hat, von der Einfuhr zurückzuweisen. 
III. 
Demgemäß werden die Ausführungsbestimmungen A, C und D zu dem Gesetze (Centralblatt 
für 1902, Beilage zu Nr. 22 Seite 17, 317, 32'7) abgeändert, wie folgt. 
Von den Ausführungsbestimmungen 4A erhalten 
§ 34 Nr. 4 folgende Fassung: 
Trichinen bei Schweinen, wenn durch die mikroskopische Untersuchung von je 6 aus 
den Zwerchfellpfeilern, dem Rippenteile des Zwerchfells, den Kehlkopfmuskeln und den 
Zungenmuskeln entnommenen Präparaten in 9 oder mehr Präparaten Trichinen fest- 
gestellt sind.
	        
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