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2. Medizinal- und Veterinärwesen.
Bekanntmachung,
betreffend die Abänderung der Ausführungsbestimmungen A, C und D zu dem
Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetze. Vom 27. März 1903.
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Der Bundesrat hat auf Grund des § 22 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und
Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) über die Behandlung des Fleisches von
schwach trichinösen und nur leicht an Schweineseuche erkrankten Schweinen beschlossen, was folgt:
I.
Schweine, bei deren Beschau durch die mitroskopische Untersuchung von mindestens je 6 aus
den Zwerchfellpfeilern, dem Rippenteile des Zwerchfells, den Kehlkopfmuskeln und den Zungenmuskeln
zu untersuchenden Präparaten in nicht mehr als 8 Präparaten Trichinen festgestellt werden, gelten als
schwach trichinös.
Die ganzen Tierkörper von solchen Schweinen sind als bedingt tauglich anzusehen.
Die Brauchbarmachung solchen Fleisches zum Genusse für Menschen hat durch Kochen oder
Dämpfen zu geschehen. Bei Fett ist auch Ausschmelzen gestattet. Bei der Anwendung dieser Ver-
fahren sind die Vorschriften im § 39 der Ausführungsbestimmungen A zum Schlachtvieh= und Fleisch-
beschaugesetze mit der Maßgabe zu beachten, daß beim Kochen das Fleisch in Stücken von nicht über
10 cm Dicke mindestens 2½ Stunden in kochendem Wasser gehalten werden muß.
In das Zollinland eingeführte geschlachtete Schweine, bei denen in nicht mehr als 8 von
den vorschriftsmäßig zu untersuchenden Präparaten Trichinen gefunden worden sind, dürfen auf Antrag
des Verfügungsberechtigten zur Wiederausfuhr zugelassen werden, wenn das Fleisch vorher der für
schwach trichinöses Fleisch bei Schlachtungen im Inlande vorgeschriebenen Behandlung unterworfen
worden ist. Eine besondere Kennzeichnung des Fleisches darf in solchem Falle unterbleiben.
ll.
Von Schweinen, bei deren Beschau sich ergibt, daß es sich nur um eine schleichend, ohne
Störung des Allgemeinbefindens verlaufende und mit erheblicher Abmagerung nicht verbundene Er-
krankung an Schweineseuche oder nur um Uberbleibsel dieser Seuche (Verwachsungen, Vernarbungen,
eingekapselte, verkäste Herde und dergl.) handelt, sind die ganzen Tierkörper mit Ausnahme der als
untauglich zu erachtenden veränderten Teile als laugies zum Genusse für Menschen anzusehen. ·
" Bei denjenigen in das Zollinland eingeführten geschlachteten Schweinen, deren Untersuchung
ergibt, daß es sich bei ihnen um Schweineseuche ohne Allgemeinerkrankung handelt, sind nur die ver-
änderten Teile in unschädlicher Weise zu beseitigen. Im übrigen sind die betreffenden Tierkörper sowie
alle sonstigen, mit ihnen zur nämlichen Sendung gehörigen Tierkörper, von denen anzunehmen ist, daß
auf sie eine Übertragung des Krankheitsstoffs stattgefunden hat, von der Einfuhr zurückzuweisen.
III.
Demgemäß werden die Ausführungsbestimmungen A, C und D zu dem Gesetze (Centralblatt
für 1902, Beilage zu Nr. 22 Seite 17, 317, 32'7) abgeändert, wie folgt.
Von den Ausführungsbestimmungen 4A erhalten
§ 34 Nr. 4 folgende Fassung:
Trichinen bei Schweinen, wenn durch die mikroskopische Untersuchung von je 6 aus
den Zwerchfellpfeilern, dem Rippenteile des Zwerchfells, den Kehlkopfmuskeln und den
Zungenmuskeln entnommenen Präparaten in 9 oder mehr Präparaten Trichinen fest-
gestellt sind.