Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

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§ 14.( 
An die Stelle der im § 13 bezeichneten Unterstützungen tritt auf (Antrag des Kassenarztes 
und] Verfügung des Vorstandes freie Kur und Verpflegung im Krankenhause. 
HFür solche Kassenmitglieder, welche verheiratet sind, oder eine eigene Haushaltung haben, oder 
Mitglieder der Haushaltung ihrer Familie sind, kann die Unterbringung im Krankenhaus ohne ihre 
Zustimmung nur dann angeordnet werden, wenn die Art der Krankheit Anforderungen an die Be- 
handlung oder Verpflegung stellt, welchen in der Familie des Erkrankten nicht genügt werden kann, 
oder wenn die Krankheit eine ansteckende ist, oder wenn der Erkrankte wiederholt den im § 25 er- 
wähnten Vorschriften zuwider gehandelt hat, oder wenn dessen Zustand oder Verhalten eine fortgesetzte 
Beobachtung erfordert. 
Die im Krankenhaus Untergebrachten erhalten, wenn sie Angehörige haben, deren Unterhalt 
sie bisher aus ihrem Arbeitsverdienste bestritten haben, (ibie Hälfte] Idrei Viertel] des im § 13 
Ziffer 3 als Krankengeld festgesetzten Betrags!) Idie Hälfte des urchsohmstlichen Tagelohns! 
lwwirklichen Arbeitsverdienstes!) für diese Angehörigen, landerenfalls ein Krankengeld von seinem 
Zehntel, einem Fünftel] des der Bemessung zugrunde liegenden durchschnittlichen Tagelohns (wirklichen 
Arbeitsverdienstes ).. E « 
Zus 14. 
(1) Der & 7 des Gesetzes gilt nach § 20 Abs. 1 Ziffer 1 daselbst auch für Ortskrankenkassen. 
2) „Vgl. § 21 Abs. 1 Ziffer 2a und § 26a Abs. 2 Ziffer des Gesetzes. Uber die Hälfte des 
durchschnittlichen Tagelohns lwirklichen Arbeitsverdienstes!] hinaus darf die Angehörigenunterstützung nicht 
festgesetzt werden.“ . 
VWgl. § 21 Abs. 1 Ziffer 3 des Gesetzes; es kann in diesem Falle bis zu einem Viertel des der Bemessung 
des Krankengeldes zugrunde liegenden Lohnes gewährt werden. 
16.(½) 
[Für Mitglieder, welche von der Krankenkasse eine Krankenunterstützung ununterbrochen oder 
im Laufe eines Zeitraums von 12 Monaten für 26 139] Wochen bezogen haben, werden bei 
Eintritt eines neuen Unterstützungsfalls, sofern dieser durch die gleiche nicht gehobene Krankheitsursache 
veranlaßt worden ist, im Laufe der nächsten 12 Monate als Krankenunterstützung nur die im § 13 
Ziffer 1 und 2 bezeichneten Leistungen, sowie die Hälfte des durchschnittlichen Tagelohns (wirklichen 
Arbeitsverdienstes! als Krankengeld, beides aber auch nur für die Gesamtdauer von 13 Wochen gewährt.] 
Zu'F 16. 
(1) Vgl. 8 26 a Abs. 2 Ziffer 3 des Gesetzes. Die Bestimmung hat, soweit es sich um das Maß der Kranken- 
unterstützung handelt, nur dann eine Bedeutung, wenn die gewöhnlichen Kassenleistungen den Mindestbetrag überschreiten; 
soweit es sich dagegen um die Dauer der Unterstützung handelt, hat sie auch dann Bedentung, wenn die 
Kasse nur die Mindestleistungen gewährt. 
(2) Hier ist dieselbe Zahl von Wochen einzurücken, welche im § 13 gewählt ist. 
17. ( 
[Mitgliedern, welche die Kasse durch eine mit dem Verluste der bürgerlichen Ehrenrechte be- 
drohte strafbare Handlung geschädigt haben, wird für die Dauer von 12 Monaten seit Begehung der 
Straftat ein Krankengeld /nicht!] nur im Betrage von Df-J gewährt. 
Dasselbe gilt für Mitglieder, welche sich eine Krankheit vorsätzlich oder durch schuldhafte Be- 
teiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln oder durch Trunkfälligkeit zugezogen haben, für die 
Dauer dieser Krankheit.] 
Zu § 17. 
(1) Vgl. 8§ 26 a Abs. 2 Ziffer 2 des Gesetzes. 
(2 Soll in den fraglichen Fällen das Krankengeld nicht völlig entzogen werden, so ist hier der Betrag ein- 
zustellen, welcher gewährt werden soll. 
/ 18. u) 
Mitgliedern, welche gleichzeitig anderweit gegen Krankheit versichert sind, wird das Krankengeld 
#oweit gekürzt, daß es zusammen mit dem aus der anderweiten Versicherung bezogenen Krankengelde 
den vollen Betrag ihres durchschnittlichen täglichen Arbeitsverdienstes ( nicht lnicht mehr als um ein 
Viertell übersteigt. 
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