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3. Zoll= und Stenerwesen.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 25. Juni 1903 beschlossen, den nachstehend aufgeführten
Anderungen des amtlichen Warenverzeichnisses zum Zolltarife mit der Maßgabe die Zustimmung zu
erteilen, daß sie am 1. September 1903 in Kraft treten.
Berlin, den 1. Juli 1903. Der Reichskanzler.
Im Auftrage: v. Fischer.
Anderungen des amtlichen Warenerzeichnilses zum olltarife.
I. Der erste Absatz des Artikels „Zucker“ erhält folgende Fassung:
„—, Rohr-, Rüben= und sonstiger Zucker von der chemischen Zusammensetzung des Rohrzuckers
(der Sachharose):
1. Rohzucker: «·
a) soweit Artikel 3 des am 5. März 1902 in Brüssel zwischen dem
Reiche und einer Anzahl anderer Staaten abgeschlossenen Ver-
trags (Reichs-Gesetzbl. 1903 S. 7ff.) Anwendung findet, während
der Dauer dieses Vertrags und bei Nachweis des Ursprungs *25 Xx 18,40 A.
b) im übrigen, vorbehaltlich der für Rohzucker aus Ländern, welche
für die Erzeugung oder die Ausfuhr Prämien bewilligen,
jeweils geltenden besonderen Bestimmungen; ferner Füllmasse // 25 X 40,00 M.
3 Rohrzucker, roh /609% Rüben- und sonstiger Rohzucher (vor, Füll-
masse /70260.
2. Verbrauchszucker (raffinierter Zucker und solcher Zucker, der dem
raffinierten gleichgestellt ist):
a) soweit Artikel 3 des am 5. März 1902 in Brüssel zwischen dem
Reiche und einer Anzahl anderer Staaten abgeschlossenen Ver-
trags (Reichs-Gesetzbl. 1903 S. 7ff.) Anwendung findet, während
der Dauer dieses Vertrags und bei Nachweis des Ursprungs““ 25 X 18,80 (4.
b) im übrigen, vorbehaltlich der für Verbrauchszucker aus Ländern,
welche für die Erzeugung oder die Ausfuhr Prämien be-
willigen, jeweils geltenden besonderen Bestimmungen /) 25 X 40,00 A.
Pohrzucker, raffiniert (oo%, dem raffinierten gleichgestellter Ver-
brauchszucker aus Buckerrohr J/7004.
Verbrauchszucker aus Rüben usw.: Kristallzucher J70240,
granulterter Zucher (granulated) /#o###, Kandis /702c7, Brotzucker
s702d], Platten-, Stangen- und Würfelzucker s702e], Stückenzucker
und Brümelzucher (crushed und pilé) /70347, gemahlene Raffinade
(70367, gemahlenex Melts J/702%0. Farin /7074).
Flüsstge Raffinade einschließlich des Invertzucherstrups /#70#.“
II. In Abs. 2 Ziffer 1 à2 des Artikels „Säfte“ ist die statistische Nummer in vor“ abzuändern.
III. Dem Artikel „Sirup“ ist als zweiter Absatz einzufügen:
„—, Invertzuckersirup s. Zucker (Verbrauchszucker)“.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 25. Juni 1903 über die zollfreie Verarbeitung ausländischer
Waren im Veredelungsverkehre folgendes beschlossen:
Die obersten Landesfinanzbehörden werden ermächtigt, die zollfreie Einfuhr von
Mandeln zum Zerkleinern (Herstellung von Mandelgries), von Rohkaffee zum Rösten und
zum Vermahlen, von geröstetem Kaffee zum Vermahlen und von Feigen zur Herstellung
von Feigenkaffee unter der Bedingung demnächstiger Wiederausfuhr im Wege des Ver-
edelungsverkehrs unter Anordnung der erforderlichen Uberwachungsmaßregeln zu gestatten.
Die Befugnis zur Erteilung der Bewilligungen kann auf die Zolldirektivbehörden über-
tragen werden. ·