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85.
Über die Einnahme an Zuckersteuer haben die Direktivbehörden vierteljährlich eine Über— Muster 2
sicht nach Muster 21 aufzustellen und zu den auf dem Muster angegebenen Tagen an den Aus- *
schuß des Bundesrats für Rechnungswesen einzusenden.
86.
Für das Rechnungsjahr 1903 haben die Direktivbehörden die Ubersicht (§ 5)
a) über die auf Grund des Gesetzes vom 27. Mai 1896 erhobene Zuckersteuer nach dem
bisher vorgeschriebenen Muster,
b) über die auf Grund des Gesetzes vom 6. Januar 1903 erhobene Zuckersteuer für die
Zeit vom 1. September 1903 bis 31. März 1904 nach dem Muster 21 «
aufzustellen.
Nach Ablauf des Rechnungsjahrs 1903 können die nach dem Gesetze vom 27. Mai 1896
etwa noch zur Verrechnung kommenden Beträge in den Zuckersteuer-Ubersichten (Muster 21) unter
der Linie nachgewiesen werden.
§ 7.
Zur Ermittelung der Rohzuckermenge, die nach § 1 Abs. 1 den aus den Fabriken mit Mu
Raffineriebetrieb entnommenen Zuckererzeugnissen zugerechnet wird (Muster 21 Spalte 3), sind uster 214.
Berechnungen nach Muster 21 A aufzustellen und mit den Einnahmeübersichten (§ 5) einzureichen.
88.
Für den Fall, daß den Fabrikinhabern noch Kosten baulicher Einrichtungen in den Zucker-
fabriken nach § 11 des Gesetzes aus der Reichskasse zu erstatten sein sollten, erfolgt die Auf-
rechnung nach Muster 218; die von den Direktivbehörden abzugebende Bescheinigung hat wie Muserr- 21
folgt zu lauten: . —f5.
„Daß die vorbezeichneten Beträge bauamtlich festgestellt und nach Maßgabe der Be-
stimmungen im § 11 des Gesetzes gezahlt worden sind, wird hiermit bescheinigt."
*iee
Dem Reichskanzler wird überlassen, die durch die Bestimmungen zur Regelung der Ab-
rechnungen zwischen den Landeskassen und der Reichshauptkasse vom 3. April 1878 angeordneten
Muster III bis VIII entsprechend abzuändern.
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