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Anlage I.
Bestimmungen über die Zuckerstatistik.
81.
Vorschriften für Die in den 88 27 und 32 der Ausführungsbestimmungen vorgeschriebenen monatlichen
die Zuckersteuer= Betriebsübersichten (Muster 2) und jährlichen Bestandsübersichten (Muster 3) sind zu den auf den
stelen. Mustern bezeichneten Tagen, die jährlich im Juni aufzustellenden Nachweise über die mit Rüben
bebauten Flächen (§ 26 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen) am 12. Juni an das Kaiserliche
Statistische Amt einzusenden.
- . §2- .
Vorschriften für Die nach § 16 der Dienstvorschriften zum Gesetze, die Statistik des Warenverkehrs betreffend
die Hauptzoll-und (Centralblatt für das Deutsche Reich 1896 S. 549), zu liefernden Verkehrsnachweisungen I bis V
Hauptsteuerämter, sind, wenn die Einfuhr und Ausfuhr von Zucker (Nummern 686, 687 und 698 bis 705 des
1. Halbmonatliche Statistischen Warenverzeichnisses) oder die Ausfuhr zuckerhaltiger Waren unter amtlicher Aufsicht
achweisungen, in Frage kommt, auf besonderen Blättern aufzustellen und bei der Einsendung an das Kaiserliche
ihte Amt durch einen besonderen Umschlag von den übrigen Verkehrsnachweisungen getrennt
zu halten.
Bei der Ausfuhr von zuckerhaltigen Waren ist außer Gewicht und Gattung der Waren
auch die der Berechnung der Steuervergütung zugrunde gelegte oder steuerfrei gelassene Zucker-
menge anzugeben. .
3.
2. Monatliche Über die im Laufe jedes Rechnungsmonats in den freien Verkehr gesetzten Zuckermengen
Ubersichten. sind nach Muster 22 Ubersichten aufzustellen und bis zum 3. des folgenden Monats der Direktiv-
er 22. behörde einzureichen. ·
st
— 84.
3. Jährliche Über- Die nach § 27 der Ausführungsbestimmungen (Muster 2, Anleitung Ziffer 1 Abs. 2) von
sichten. den Zuckerfabriken aufzustellenden jährlichen Betriebsübersichten sind bis zum 20. September jedes
Jahres in einer Ausfertigung der Direktivbehörde vorzulegen.
85.
Zum, gleichen Tage sind den Direktivbehörden vorzulegen:
1. Ubersichten nach Muster 22 über den während des ganzen Betriebsjahrs in den freien
Verkehr gesetzten Zucker (vgl. Ziffer 1 Abs. 2 der Anleitung zu Muster 22) in ein-
· facher Ausfertigung,
er 28. 2. Ubersichten nach Muster 23 über die Verarbeitung von Rüben zu Zucker nebst einem
Muster— Begleitberichte (vgl. Ziffer 7 der Anleitung zu Muster 23), beide in doppelter
Ausfertigung.
* 8 6.
Uber den am 31. August jedes Jahres in den Niederlagen vorhandenen Bestand an
Zuckererzeugnissen und zuckerhaltigen Waren sind von den Niederlageämtern Ubersichten nach
Muster 24. Muster 24 aufzustellen, die sodann von den Hauptämtern mit einer Bescheinigung der Voll-
fständigkeit bis zum 10. September dem Kaiserlichen Statistischen Amte zu übersenden sind.
87.
Die nach den 88 82 und 83 der Ausführungsbestimmungen von den Fabrikinhabern auf—
Muster 25, zustellenden Betriebsnachweisungen der Stärkezuckerfabriken (Muster 25) und nach den Angaben
M