Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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9)  Der  Herzoglich  Braunschweigischen  Regierung  bleibt  vorbehalten,  die
Handhabung  der  ihr  über  die  betreffenden  Bahnstrecken  zustehenden
Hoheitsrechte,  sowie  die  etwaigen  Verhandlungen  mit  der  Bahnverwaltung
  einer  Behörde  oder  einem  besonderen  Kommissarius  zu  übertragen.


Diese  Behörde  beziehungsweise  dieser  Kommissarius  hat  die  Beziehungen

  der  Herzoglichen  Regierung  zu  der  Eisenbahnverwaltung  in

allen  Fällen  zu  vertreten,  die  nicht  zum  direkten  Einschreiten  der  kompetenten
  Polizei=  oder  Gerichtsbehörde  geeignet  sind.

Die  Eisenbahnverwaltung  hat  sich  an  diese  Behörde  beziehungsweise
  an  diesen  Kommissar  in  allen  zu  der  Zuständigkeit  derselben  gehörenden
  Angelegenheiten  zu  wenden.

Artikel  VI.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  bei  der  Verwaltung  der  Braunschweigischen
  Bahnstrecken  die  Verkehrs=  und  volkswirthschaftlichen  Interessen  des
Herzogthums  Braunschweig  in  gleichem  Maße  berücksichtigen,  wie  die  entsprechenden
  Interessen  der  Preußischen  Landestheile.  Sie  wird  weder  im  Personen=  noch
im  Güterverkehre  zwischen  den  beiderseitigen  Staatsangehörigen  hinsichtlich  der
Zeit  der  Abfertigung  oder  hinsichtlich  der  Beförderungspreise  einen  Unterschied
machen.

Dieselbe  wird  bei  der  Besetzung  der  Stellen  der  in  dem  Gebiete  des  Herzogthums
  Braunschweig  zu  stationirenden  unteren  Beamten,  zu  welchen  insbesondere
Bahnwärter  und  Weichensteller  zu  rechnen  sind,  bei  sonst  gleicher  Anstellungsfühigkeit
  und  Oualifikation  auf  die  Bewerbung  der  Herzoglich  Braunschweigischen
Staatsangehörigen  vorzugsweise  Rücksicht  nehmen.

Artikel  VII.

Von  dem  Zeitpunkte  ab,  wo  in  Gemäßheit  des  anderweitigen  Vertrages
vom  heutigen  Tage,  betreffend  das  Braunschweigische  Eisenbahnunternehmen,  die
der  Braunschweigischen  Eisenbahngesellschaft  gehörigen  Eisenbahnen  in  die  Verwaltung
  und  den  Bétrieb  des  Preußischen  Staates  übergegangen  sein  werden,  finden
auf  diese  Bahnen  die  in  den  Artikeln  IV,  V  und  VI  dieses  Vertrages  enthaltenen
Bestimmungen,  soweit  nicht  nachstehend  besondere  Vereinbarung  getroffen  ist,
analoge  Amvwendung.

Die  Summe  von  5  000  Thalern  (15  000  Mark),  welche  die  Herzoglich
Braunschweigische  Regierung  nach  Artikel  IV  des  Staatsvertrages,  den  Verkauf
der  Braunschweigischen  Staatseisenbahnen  betreffend,  von  der  Braunschweigischen
Eisenbahngesellschaft  zur  Deckung  der  durch  die  Ausübung  des  Aufsichtsrechts
erwachsenden  Kosten  erhebt,  kommt  vom  Zeitpunkt  der  Uebertragung  des  Aufsichtsrechts
  auf  die  Königlich  Preußische  Regierung  in  Wegfall.