Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

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II. Verfahren bei der Einfuhr von Fleisch. 
88. 
Die Einfuhr von Fleisch darf nur über die vom Bundesrate bestimmten Zollstellen erfolgen. 
Inwieweit die Befugnisse der danach zuständigen Hauptämter von den an deren Sitzen befindlichen 
selbständigen Abfertigungsstellen ausgeübt werden, bestimmen die Landesbehörden. " 
Die Einfuhr von Fleisch kann von den Landesbehörden bei einzelnen Stellen auf bestimmte 
Tage beschränkt werden. *7 
Im Postverkehre (§ 24) sowie im Reiseverkehre (§ 11 Ziffer 1) darf Fleich über sämtliche, 
bei der unmittelbaren Durchfuhr (§ 11 Ziffer 2) und im Falle des § 26 über alle mit den ent- 
sprechenden Zollabfertigungsbefugnissen versehenen Grenzzollämter eingehen. 
59. . 
Das in das Zollinland eingeführte Fleisch unterliegt einer amtlichen Untersuchung (Beschau) 
unter sinden der Zollbehörden, auf deren Zuständigkeit der § 8 Abs. 1 entsprechende Anwen- 
ung findet. Q„ 
Was als Fleisch im Sinne dieser Zollordnung anzusehen ist, regelt sich nach den allgemeinen 
Vorschriften in den §§ 1 bis 4 der Ausführungsbestimmungen D. 
8 10. 
Das nachweislich im Inlande bereits vorschriftsmäßig untersuchte und nach dem Zollauslande 
verbrachte Fleisch ist im Falle der Zurückbringung in unverändertem Zustande der amtlichen Unter- 
suchung nicht unterworfen. Als nachweislich vorschriftsmäßig untersucht gilt nicht solches ausländisches 
Fleisch, welches bei einer im Zollauslande belegenen Beschaustelle untersucht und ohne vorher einer 
zuständigen Zollstelle zur Abfertigung nach Maßgabe des § 26 vorgeführt zu sein, durch das Ausland 
nach dem Inlande versendet worden ist. 
W 11. 
Der Untersuchung unterliegt ferner nicht: 
1. das von Reisenden zum Verbrauch auf der Reise mitgeführte Fleisch. Hierher gehört 
insbesondere das von Seeschiffen als Schiffsproviant mitgeführte Fleisch, sofern es nicht 
vom Schiffe entfernt wird; das Fleisch, welches den mutmaßlichen Bedarf der Schiffs- 
mannschaft während der Dauer des Aufenthalts des Schiffes im Inland übersteigt, ist 
unter zollamtlichen Verschluß zu setzen; von der Verschlußanlage kann abgesehen werden, 
wenn das Schiff unter besonderer Zollbewachung steht; 
2. das zur unmittelbaren Durchfuhr bestimmte Fleisch. 
Die unmittelbare Durchfuhr, welche im Zollpapier ausdrücklich zu beantragen ist, hat auf 
Begleitschein 1 oder Begleitzettel und unter zollamtlichem Verschluß, und zwar nach Möglichkeit unter 
Raumverschluß, zu erfolgen. An Stelle des Verschlusses kann auf kürzere Strecken zollamtliche Be- 
gleitung treten. Die über derartige Fleischsendungen ausgestellten Begleitscheine oder Begleitzettel er- 
halten am oberen Rande der ersten Seite den mit Buntstift oder durch Stempelabdruck zu bewirkenden 
Vermerk „Fleischbeschau“. In die über diese Begleitscheine oder Begleitzettel geführten Register ist an 
geeigneter Stelle derselbe Vermerk aufzunehmen. 
Bei der unmittelbaren Durchfuhr mit der Post kann von der Ausstellung eines Begleitscheins 
sowie von der Anlegung eines Zollverschlusses oder von zollamtlicher Begleitung abgesehen werden. 
E 12. 
* Das im kleinen Grenzverkehre sowie im Meß= und Marktverkehre des Grenzbezirkes eingehende 
Fleisch unterliegt der Untersuchung nach Maßgabe dieser Zollordnung, soweit die Landesregierungen 
nicht auf Grund des § 14 Abs. 2 des Gesetzes Ausnahmen zulassen. · 
8 13. 
Bei der Einfuhr beschaupflichtigen Fleisches hat der Verfügungsberechtigte die Wahl, ob er die 
Untersuchung bei der Beschaustelle des Eingangsamts, sofern daselbst eine für die vorzunehmende Unter-
	        
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