376 Die geschichtlichen Grundlagen der Deutschen Rechtsentwiclung it.
mundschafterecht, Erbschaftsrecht. Der Inhalt erstreckt sich nur auf das Allgemeine
Privatrecht, nicht auf die Spezialrechte, insoweit aber werden alle früheren Gesetze,
deren Gültigkeit nicht ausdrücklich vorbehalten ist, ausgehoben. Das Gewohnheitsrecht
ist überhaupt nicht als RNechtsquelle anerkannt; Gewohnheiten kommen nur
als Interpretationsmittel bei der Begründung fubjektiver Rechte in Betracht.
Den auf eine gemeinfame Gesetzgebung abzielenden Bestrebungen wurde durch
einen Antrag Ausdruck verliehen, welchen zehn Regierungen, darunter Bayern.
Sachsen und Württemberg. bei der vormaligen Bundesversammlung stellten. Der
Anting ging auf eine Erwägung der Frage, ob und inwieweit eine gemeinsame
Civil- und Kriminalgesehgebung wünschen verth und durchführbar erscheine. Der
hierüber erstattete Ausschußbericht erkannte den Wunsch und das Bedürfniß im Allgemeinen
an, wollte jedoch zunächst nur einzelne Theile des Civilrechts in Angriff
genommen wissen, und beantragte die Niederseung einer Kommission in Dresden
zum Entwurf und zur Vorlage eines allgemeinen Gesetzes über die Rechtsgeschäfte
ind Schuldverhältnisse (Obligationenrecht) für die Deutschen Bundesstaaten. Die
Majorität der Bundesversammlung stimmte diesem Antrage zu (13. November 1862);
eine Minorität, Preußen an der Spitze, protestirte, weil solche Gesetze nicht mehr zu
den der Kompetenz des Bundes unterliegenden gemeinnützigen Anordnungen gehörten.
Auf Grund jenes Beschlusses trat am 5. Januar 1863 eine Kommission in Dreeden
zusammen, die bis zum 28. Mai 1866 tagte und nach zweimaliger Lesung einen
Gesetzentwun zu Stande brachte, dem jedoch wegen der inzwischen eingetretenen politischen
Ereignisse keine Folge gegeben worden ist.
Die Verfassung!) des Norddeutschen Bundes und ebenso die des Deutschen
Reiches zählen im Anschluß an diese Bestrebungen die „gemeinfame Geseygebung
über das Obligationenrecht“ zu den Gegenständen der Bundes= resp. Reichsgesetzgebung
(Art. 4. Nr. 13). Seit dem Zustandekommen des Norddeutschen Bundes
find auch bereits verschiedene wichtige Einzelgesetze aus dem Bereich des Obligationenrechts
ergangen. Eine Kodifikation des gesammten Rechtsgebietes ist dagegen nicht
wieder in Angriff genommen und steht auch wol kaum noch in Aussicht. Denn
mehr und mehr kommt die Erkenntniß zur Geltung, daß es unthmlich ist, das Obligationenrecht
von den übrigen Theilen des Civilrechts loszulösen und isolirt zum
Gegenstand einer Gesetzgebung zu machen. In dieser Tendenz hat die zweite Kammer
des königlich Sächfischen Landtages am 23. Februar 1872 beschloffen, „die Erwartung
auszusprechen, daß die Sächfische Staateregierung durch ihre Bundeskommissarien
zu der Ausdehnung der Reichskompetenz auf die Erlassung eines allgemeinen Gesetzbuches
über das Privatrecht im Bundesrath sich zustimmend erkläre.“ Nicht ganz
im Einklang hiermit steht der im Deutschen Reichstag wiederholt gestellte und mit
großer Majorität (zuletzt am 31. Mai 1872) angenommene Antrag, den Art. 4
der Reichsversassung dahin abzuändern, daß die Kompetenz der Reichsgesetzgebung
auf das gesammte Bürgerliche Recht erstreckt werde. Demn dieser Antrag entscheidet
nicht über die Frage, ob in Zukunft der Weg der Einzelgesetzgebung oder der Kodifikation
beschritten werden solle. Es ist bisher nicht gelungen, im Bundesrath
die nach Art. 78 der Reichsverfassung zu einer Verfassungsänderung erforderliche
Zweidrittelmajorität für denselben zu erzielen. Nach den im Reichstag felbst abgegebenen
Erklärungen gehören namentlich Bayern, Sachsen und Württemberg zu den
widerstrebenden Staaten. Mit Sicherheit läßt sich jedoch annehmen, daß die Angelegenheit
durch die bisherigen Ablehnungen im Bundesrath nicht definitiv erledigt
sein wird, sondern daß fie bestimmt ist, noch längere Zeit zu den schwebenden
Fragen zu gehören
Unfserer uebergeugung nach ist es unumgänglich erforderlich, die Kompetenz der
t der zweiten Aufla b, . hier abfichtlich unverändert gelassen. Die neuere
m- # . Schluß dieses Au