Contents : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

376  Die  geschichtlichen  Grundlagen  der  Deutschen  Rechtsentwiclung  it.

mundschafterecht,  Erbschaftsrecht.  Der  Inhalt  erstreckt  sich  nur  auf  das  Allgemeine
Privatrecht,  nicht  auf  die  Spezialrechte,  insoweit  aber  werden  alle  früheren  Gesetze,
deren  Gültigkeit  nicht  ausdrücklich  vorbehalten  ist,  ausgehoben.  Das  Gewohnheitsrecht
  ist  überhaupt  nicht  als  RNechtsquelle  anerkannt;  Gewohnheiten  kommen  nur
als  Interpretationsmittel  bei  der  Begründung  fubjektiver  Rechte  in  Betracht.

Den  auf  eine  gemeinfame  Gesetzgebung  abzielenden  Bestrebungen  wurde  durch
einen  Antrag  Ausdruck  verliehen,  welchen  zehn  Regierungen,  darunter  Bayern.
Sachsen  und  Württemberg.  bei  der  vormaligen  Bundesversammlung  stellten.  Der
Anting  ging  auf  eine  Erwägung  der  Frage,  ob  und  inwieweit  eine  gemeinsame
Civil-  und  Kriminalgesehgebung  wünschen  verth  und  durchführbar  erscheine.  Der
hierüber  erstattete  Ausschußbericht  erkannte  den  Wunsch  und  das  Bedürfniß  im  Allgemeinen
  an,  wollte  jedoch  zunächst  nur  einzelne  Theile  des  Civilrechts  in  Angriff
genommen  wissen,  und  beantragte  die  Niederseung  einer  Kommission  in  Dresden
zum  Entwurf  und  zur  Vorlage  eines  allgemeinen  Gesetzes  über  die  Rechtsgeschäfte
ind  Schuldverhältnisse  (Obligationenrecht)  für  die  Deutschen  Bundesstaaten.  Die
Majorität  der  Bundesversammlung  stimmte  diesem  Antrage  zu  (13.  November  1862);
eine  Minorität,  Preußen  an  der  Spitze,  protestirte,  weil  solche  Gesetze  nicht  mehr  zu
den  der  Kompetenz  des  Bundes  unterliegenden  gemeinnützigen  Anordnungen  gehörten.
Auf  Grund  jenes  Beschlusses  trat  am  5.  Januar  1863  eine  Kommission  in  Dreeden
zusammen,  die  bis  zum  28.  Mai  1866  tagte  und  nach  zweimaliger  Lesung  einen
Gesetzentwun  zu  Stande  brachte,  dem  jedoch  wegen  der  inzwischen  eingetretenen  politischen
  Ereignisse  keine  Folge  gegeben  worden  ist.

Die  Verfassung!)  des  Norddeutschen  Bundes  und  ebenso  die  des  Deutschen
Reiches  zählen  im  Anschluß  an  diese  Bestrebungen  die  „gemeinfame  Geseygebung
über  das  Obligationenrecht“  zu  den  Gegenständen  der  Bundes=  resp.  Reichsgesetzgebung
  (Art.  4.  Nr.  13).  Seit  dem  Zustandekommen  des  Norddeutschen  Bundes
find  auch  bereits  verschiedene  wichtige  Einzelgesetze  aus  dem  Bereich  des  Obligationenrechts
  ergangen.  Eine  Kodifikation  des  gesammten  Rechtsgebietes  ist  dagegen  nicht
wieder  in  Angriff  genommen  und  steht  auch  wol  kaum  noch  in  Aussicht.  Denn
mehr  und  mehr  kommt  die  Erkenntniß  zur  Geltung,  daß  es  unthmlich  ist,  das  Obligationenrecht
  von  den  übrigen  Theilen  des  Civilrechts  loszulösen  und  isolirt  zum
Gegenstand  einer  Gesetzgebung  zu  machen.  In  dieser  Tendenz  hat  die  zweite  Kammer
des  königlich  Sächfischen  Landtages  am  23.  Februar  1872  beschloffen,  „die  Erwartung
  auszusprechen,  daß  die  Sächfische  Staateregierung  durch  ihre  Bundeskommissarien
zu  der  Ausdehnung  der  Reichskompetenz  auf  die  Erlassung  eines  allgemeinen  Gesetzbuches
  über  das  Privatrecht  im  Bundesrath  sich  zustimmend  erkläre.“  Nicht  ganz
im  Einklang  hiermit  steht  der  im  Deutschen  Reichstag  wiederholt  gestellte  und  mit
großer  Majorität  (zuletzt  am  31.  Mai  1872)  angenommene  Antrag,  den  Art.  4
der  Reichsversassung  dahin  abzuändern,  daß  die  Kompetenz  der  Reichsgesetzgebung
auf  das  gesammte  Bürgerliche  Recht  erstreckt  werde.  Demn  dieser  Antrag  entscheidet
nicht  über  die  Frage,  ob  in  Zukunft  der  Weg  der  Einzelgesetzgebung  oder  der  Kodifikation
  beschritten  werden  solle.  Es  ist  bisher  nicht  gelungen,  im  Bundesrath
die  nach  Art.  78  der  Reichsverfassung  zu  einer  Verfassungsänderung  erforderliche
Zweidrittelmajorität  für  denselben  zu  erzielen.  Nach  den  im  Reichstag  felbst  abgegebenen
  Erklärungen  gehören  namentlich  Bayern,  Sachsen  und  Württemberg  zu  den
widerstrebenden  Staaten.  Mit  Sicherheit  läßt  sich  jedoch  annehmen,  daß  die  Angelegenheit
  durch  die  bisherigen  Ablehnungen  im  Bundesrath  nicht  definitiv  erledigt
sein  wird,  sondern  daß  fie  bestimmt  ist,  noch  längere  Zeit  zu  den  schwebenden
Fragen  zu  gehören

Unfserer  uebergeugung  nach  ist  es  unumgänglich  erforderlich,  die  Kompetenz  der

t  der  zweiten  Aufla  b,  .  hier  abfichtlich  unverändert  gelassen.  Die  neuere
m-  #  .  Schluß  dieses  Au