509
Bezeichnung der Stellen.“
Angabe
bei den für Militär-
anwärter nicht aus-
schließlich bestimmten
Stellen, in welchem
Umfange dieselben
vorbehalten sind.
Bezeichnung
der Behörden, an welche die
Bewerbungen zu richten sind,
wenn es nicht die Behörde
selbst ist, bei welcher die An-
stellung gewünscht wird.
Bemerkungen.
25. Maximilianeum, Julianum, Max-Joseph-Stift
und sonstige unter staatlicher Leitung stehende
Erziehungs-Institute; höhere weibliche Bilbungs-
anstalt zu Aschaffenburg; Central-Blinden= und
Central-Taubstummen-Institut; Central-Anstalt
für Erziehung und Bildung krüppelhafter Kinder:
Hausmeister,
Speisemeister,
Pförtner.
26. Unmittelbare Kultus= und Unterrichts-, Stiftungs-=
oder Fonds-Administrationen:
Boten,
Diener.
27. Protestantisches Oberkonsistorium:
* Kanzlisten,
* Diener und Boten.
28. Protestantische Konsistorien:
* Sekretäre (zugleich Registratoren),
* Kanzlisten,
Funktionäre,
Boten und Diener.
29. Mesner= oder Kirchendiener-Stellen:
Katholische und protestantische Mesner oder
Kirchendiener.
30. Allgemeine protestantischt Pfarr· Unterstützungs-
anstalten zu Nürnberg: ·
Amtsgehilfen,
Amtsdiener.
zur Hälfte und mit
Ausnahme der
Sekretärstelle am
Kgl. Konsistorium
zu Speyer.
zur Hälfte.
Das Kuratorium des Kal.
Maximilianeums, die Di-
rektion des Kagl. Magx-
Joseph-Stiftes und die
Direktorate der übrigen
Kal. Erziehungs--Institute,
sowie der Kgl. höheren
weiblichen Bildungsan-
stalt in Aschaffenburg!
dann die Inspektion der
betreffenden Kgl. Central=
#Anstalt.
ie betreffende Kgl. Admini-
stration.
d Kgl. protestantische
Oberkonsistorium.
Das betreffende Kgl. prote-
stantische Konsistorium.
Bei den katholischen Stellen
dieser Art die betreffende
Kal. Kreisregierung, Kam-
mer des Innern, bei den
protestantischen das be-
treffende Kgl. Konsisto-=
rium.
asl. Administration.
In Konkurrenz mit
dem im Dienstboten-
verhältnisse stehenden
x Versonale der betref-
fenden Anstalt von
mindestens zwölf-
jähriger Dienstzeit.
Soweit dic betreffen-
den Stellen nicht mit
Schuldiensten ver-
bunden sind und auch
im übrigen nur in-
soweit, als einer un-
mittelbaren Staats-
behörde oder den Kgl.
Konsistorien das Be-
setzungsrecht zusteht
und dieses nicht durch
Präsentationsrechte
beschränkt ist.
77