Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

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8. 6. 
Ist der Angeschuldigte auf dem Seemannsamt anwesend und stehen der mündlichen Verhandlung 
Hindernisse nicht entgegen, so kann sofort ohne vorgängigen Einleitungsbeschluß (§. 1) in die Verhandlung 
eingetreten werden. - 
F. 6. 
Der Angeschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers 
bedienen. Das Seemannsamt kann Personen, die nicht Rechtsanwälte sind, als Verteidiger zurück- 
weisen. Hat das Seemannsamt seinen Sitz außerhalb des Reichsgebiets, so ist die Zulassung eines 
Verteidigers von dem Ermessen des Seemannsamts abhängig. 
8. 7. 
Der Termin zur mündlichen Verhandlung ist möglichst nahe anzusetzen. Das Seemannsamt 
hat die erforderlichen Beweismittel herbeizuschaffen. 
8. 8. 
Die zur Entscheidung zugezogenen Beisitzer des Seemannsamts sind, falls dies nicht bereits bei 
ihrer Bestellung ein für allemal geschehen ist, von dem Vorsitzenden auf die Erfüllung der Obliegen— 
heiten ihres Amtes eidlich zu verpflichten. 
8. 9. 
Die Leitung der mündlichen Verhandlung, die Vernehmung des Angeschuldigten sowie die 
Aufnahme des Beweises erfolgt, wenn unter Zuziehung von Beisitzern verhandelt wird, durch den 
Vorsitzenden. Der Vorsitzende hat den Beisitzern auf Verlangen zu gestatten, an die zur Vernehmung 
erschienenen Personen Fragen zu stellen. Ungeeignete oder nicht zur Sache gehörige Fragen kann der 
Vorsitzende zurückweisen. 
8. 10. 
In der mündlichen Verhandlung ist der Angeschuldigte über die ihm zur Last gelegte strafbare 
Handlung zu vernehmen. Soweit erforderlich, ist der Tatbestand durch Beweisaufnahme festzustellen. 
Nach deren Abschluß ist dem Angeschuldigten das Wort zu seinen Ausführungen und Anträgen zu 
erteilen. 
S. 11. . 
Ist der Angeschuldigte, gehöriger Ladung ungeachtet, nicht erschienen, so kann in seiner Abwesenheit 
gegen ihn verhandelt werden. Das Seemannsamt kann jedoch das persönliche Erscheinen des An- 
geschuldigten anordnen und ihn im Wege polizeilichen Zwanges vorführen lassen. 
8. 12. # 
Macht sich in der mündlichen Verhandlung ein Kapitän oder Schiffsmann einer Zuwider- 
handlung gegen §. 115 der Seemannsordnung schuldig, so kann die Festsetzung einer Strafe wegen 
dieser Zuwiderhandlung ohne Einleitung eines besonderen Verfahrens (§. 1) erfolgen. Der Zuwider- 
handelnde ist jedoch zuvor auf das Strafbare seines Verhaltens hinzuweisen; auch ist ihm zur Erklärung 
darüber Gelegenheit zu geben. 
S. 13. 
Die mündliche Verhandlung schließt mit dem Erlasse des Bescheids. Wird unter Zuziehung 
von Beisitzern verhandelt, so wird der Bescheid mit Stimmenmehrheit festgestellt. . 1 
Der Bescheid muß auf Festsetzung einer Strafe, Freisprechung oder Einstellung des Ver- 
fahrens lauten. Die Einstellung des Verfahrens ist zu beschließen, wenn sich herausstellt, daß es an 
dem erforderlichen Strafantrage fehlt oder wenn der Strafantrag zurückgenommen wird. 
Dem Angeschuldigten, gegen welchen eine Strafe festgesetzt wird, sind die baren Auslagen des 
Verfahrens aufzuerlegen. 
Der Zeitpunkt der Verkündung und der Zustellung des Bescheids ist zu den Akten zu 
vermerken.
	        
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