7. die sonst nach § 15 dem Wohnungsinhaber obliegende Unterhaltung der davon be-
troffenen Gegenstände in allen den Fällen, in welchen die Ursachen des Ausbesserungs-
und Erneuerungsbedürfnisses erweislich in Mängeln der ersten Anlage oder in Ver-
änderungen der baulichen Beschaffenheit des Hauses, wie Rissen und Lösungen der
Mauern oder Decken und dergleichen, bestehen;
8. die Ubernahme der Einquartierungslast, wenn diese durch die Gemeindebehörden oder
Ortsstatut auf die Hauseigentümer verteilt ist (§ 15 Ziff. 10);
9. die Ubernahme der Entschädigungen für die öffentlichen Entwässerungsanlagen sowie die
Reinigung der Aborts= und Senkgruben, der Müll= und Aschgruben oder kasten.
17.
Bei gemeinsamer Benutzung von Gebäuden zu Dienstwohnungen und Geschäftsräumen gelten
folgende Bestimmungen:
1. in den zu beiden Zwecken gemeinschaftlich benutzten Räumen, wie Fluren, Gängen,
Treppen, Abtritten, trägt das Reich — vorbehaltlich der Ausnahme in Ziff. 6 dieses
Paragraphen — auch die dem Wohnungsinhaber obliegenden Leistungen;
2. zu den im § 15 Ziff. 2 bezeichneten Kosten leistet der Wohnungsinhaber einen von der
Aufsichtsbehörde, erforderlichenfalls auf Grund sachverständiger Schätzung festzusetzenden
angemessenen Beitrag;
3. dienen Wasser= oder Gasleitungen, Anlagen für elektrische Beleuchtung oder Central--
heizungsanlagen zu gemeinsamen Zwecken und ist die Aufstellung besonderer, den Ver-
brauch des Wohnungsinhabers nachweisender Meßvorrichtungen, deren Beschaffung und
Unterhaltung oder Miete, falls sie mit dem Gebäude nicht in fester Verbindung stehen,
dem Wohnungsinhaber zur Last fällt, untunlich, so wird der von letzterem zu leistende
Kostenbeitrag auf Grund sachverständiger Schätzung durch die Aufsichtsbehörde festgesetzt.
Die Feststellung der leitenden Grundsätze für die sachverständige Schätzung erfolgt durch
den Reichskanzler;
4. von den im §& 15 Ziff. 10 bezeichneten Abgaben und Lasten trägt das Reich für die
Heschäftsräume, soweit an sich keine Befreiung desselben begründet ist, einen angemessenen
nteil;
5. etwaige Kosten für die im § 15 Ziff. 13 bezeichneten Leistungen hat das Reich allein zu
tragen;
6. die im § 15 Ziff. 14 erwähnten Kosten der Erleuchtung in den zu beiden Zwecken ge-
meinschaftlich benutzten Räumen, wie Fluren, Gängen, Treppen usw., hat das Reich nur
für die Dauer der gemeinschaftlichen Benutzung zu tragen. 1) In Fällen, in welchen die
Durchführung dieses Grundsatzes zu einer Unbilligkeit gegenüber dem Dienstwohnungs-
inhaber führen würde, ist das Maß seiner Verpflichtung durch die Aufsichtsbehörde fest-
zustellen und gegebenenfalls der Beitrag schätzungsweise zu bestimmen.
8 18.
Unterbeamte haben nur die im § 15 Ziff. 1, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 14 sowie im
§ 17 Ziff. 3 aufgeführten Leistungen zu erfüllen. .
Als Unterbeamte im Sinne dieser Vorschriften gelten die in Gemäßheit des Gesetzes vom
30. Juni 1873, betreffend die Bewilligung von Wohnungsgeldzuschüssen (Reichs-Gesetzbl. S. 166), zum
Bezuge des Wohnungsgeldzuschusses nach Tarifklasse VI berechtigten Beamten.
6 Welche Beamten der Reichs-Eisenbahnverwaltung zu den Unterbeamten im Sinne dieser Vor-
schriften zu zählen sind, bestimmt der Reichskanzler. «
» Unterbeamten, welche in einem Diensthause wohnen und entweder das Brennmaterial der Be—
hörde unter Verschluß und Aufsicht haben, oder die Heizung besorgen, kann mit Genehmigung der
obersten Reichsbehörde die Entnahme des für ihren eigenen Bedarf erforderlichen Feuerungsmaterials
Anmerkung:
1) Diese Vorschrift steht einem Verfahren der Aufsichtsbehörde nicht entgegen, nach welchem ein von dem
Wohnungsinhaber zu leistender Beitrag zu den vom Reiche zu verauslagenden Gesamtkosten der Beleuchtung bauschaliert
und in festbestimmten Beträgen erhoben wird.
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