Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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verfügungen  des  Regierungspräsidenten  innerhalb  gleicher  Frist  die  Beschwerde
  an  den  Oberpräsidenten  statt.

2)  Gegen  die  von  dem  Amtmann  in  Westfalen  oder  von  dem  Bürgermeister
in  der  Rheinprovinz  auf  Grund  des  §.  83  der  Westfälischen  Langemeindeordnung
  vom  19.  März  1856,  beziehungsweise  der  §#.

nund  104  der  Rheinischen  Gemeindeordnung  vom  23.  Juli  1845  9n
Unterbeamte  der  Gemeinden,  Aemter  oder  Bürgermeistereien  erlassenen
Strafverfügungen  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  den
Landrath  und  gegen  den  auf  die  Beschwerde  ergehenden  Beschluß  des
Landraths  innerhalb  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  den  Regierungspräsidenten
  statt.

3)  Gegen  den  auf  die  Beschwerde  in  den  Fällen  zu  1  und  2  in  letzter
Instanz  ergehenden  Beschluß  des  Regierungspräsidenten,  beziehungsweise
  des  Oberpräsidenten  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei
dem  Oberverwaltungsgerichte  statt.

In  den  Hohengollernschen  Landen  findet  gegen  die  Strafverfügungen
des  Regierungspräsidenten  innerhalb  zwei  Wochen  unmittelbar  die  Klage
bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  statt.

4)  In  dem  Verfahren  auf  Entfernung  aus  dem  Amte  wird  die  Einleitung
  des  Verfahrens  von  dem  Landrathe  oder  von  dem  Regierungspräsidenten
  verfügt  und  von  denselben  der  Untersuchungskommissar  und
der  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  ernannt.  Als  entscheidende
Disziplinarbehörde  erster  Instanz  tritt  an  die  Stelle  der  Bezirksregierung
der  Kreisausschuß;  an  die  Stelle  des  Staatsministeriums  tritt  das
Oberverwaltungsgericht.  Der  Vertreter  der  Staatsamwvaltschaft  bei  dem
Oberverwaltungsgerichte  wird  von  dem  Minister  des  Innern  ernannt.

In  dem  vorstehend  zu  4  vorgesehenen  Verfahren  ist  entstehenden  Falles
auch  über  die  Thatsache  der  Dienstunfähigkeit  der  ländlichen  Gemeindebeamten
Entscheidung  zu  treffen.

Ueber  streitige  Pensionsansprüche  der  besoldeten  Gemeindebeamten  beschließt,
soweit  nach  den  Gemeindeverfassungsgesetzen  die  Beschlußfassung  der  Aussichtsbehörde
  zusteht,  der  Kreisausschuß,  und  zwar,  soweit  der  Beschluß  sich  darauf
erstreckt,  3  welcher  Theil  des  Diensteinkommens  bei  Feststellung  der  Pensionsansprüche
als  Gehalt  anzusehen  ist,  vorbehaltlich  der  den  Betheiligten  gegen  einander  zustehenden
  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren,  im  Uebrigen  vorbehaltlich  des
ordentlichen  Rechtsweges.  Der  Beschluß  ist  vorläufig  vollstreckbar.

S.  37.

Zuständig  in  erster  Instanz  ist  im  Verwaltungsstreitverfahren  für  die  in
diesem  Titel  vorgesehenen  Fälle,  sofern  nicht  im  Einzelnen  anders  bestimmt  ist,
der  Kreisausschuß.  Die  Frist  zur  Anstellung  der  Klage  beträgt  in  allen  Fällen
zwei  Wochen.