Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Angelegenheit

2182

32

600

1028

1630
1633

1664

öffentlich  beglaubigten  Auszugs  verpflichtet.

  445.

Leistung.
In  A.  von  geringer  Bedeutung  besteht
die  Verpflichtung  zur  Leistung  des
Offenbarungseides  nicht.  260.
Wer  nur  für  diejenige  Sorgfalt  einzustehen

  hat,  welche  er  in  eigenen  A.

anzuwenden  pflegt,  ist  von  der  Haftung
wegen  grober  Fahrlässigkeit  nicht  befreit.

Schenkung  s.  Kauf  444.
Testament.
Der  Vorerbe  hat  dem  Nacherben  gegenüber
  in  Ansehung  der  Verwaltung

nur  für  diejenige  Sorgfalt  einzustehen,

welche  er  in  eigenen  A.  anzuwenden

pflegt.  2136.

s.  Kauf  444.

2225  s.  Vormundschaft  1910.
Verein.

Die  A.  des  Vereins  werden,  soweit

sie  nicht  von  dem  Vorstand  oder
einem  anderen  Vereinsorgane  zu  besorgen
  sind,  durch  Beschlußfassung  in
einer  Versammlung  der  Mitglieder

geordnet.  28,  40.

Verwahrung.
Wird  die  Aufbewahrung  unentgeltlich
übernommen,  so  hat  der  Verwahrer
nur  für  diejenige  Sorgfalt  einzustehen,

welche  er  in  eigenen  A.  anzuwenden

pflegt.

Verwandtschaft.
Das  Recht  und  die  Pflicht  des  Vaters,
für  die  Person  und  das  Vermögen
des  Kindes  zu  sorgen,  erstreckt  sich
nicht  auf  A.  des  Kindes,  für  die  ein
Pfleger  bestellt  ist.
s.  Vormundschaft  1796.

Ist  eine  Tochter  verheiratet,  so  beschränkt
  sich  die  Sorge  des  Vaters

für  ihre  Person  auf  die  Vertretung
in  denk  die  Person  betreffenden  A.
Der  Vater  hat  bei  der  Ausübung
der  elterlichen  Gewalt  dem  Kinde

68

 

8

1673

1676
1687,
1688

1773

1777

1794

1796

19800.
1847

Angelegenheit

gegenüber  nur  für  diejenige  Sorgfalt
einzustehen,  welche  er  in  eigenen  A.
anzuwenden  pflegt.

s.  Vormundschaft  1847.

s.  Vormundschaft  1910.

1688  s.  Vormundschaft  1777.

Der  Beistand  der  Mutter  bei  der
Ausübung  der  elterlichen  Gewalt
kann  für  alle  A.,  für  gewisse  Arten
von  A.  oder  für  einzelne  A.  bestellt
werden.  1686.

Vormundschaft.

Ein  Minderjähriger  erhält  einen  Vormund,
  wenn  die  Eltern  weder  in  den
die  Person  noch  in  den  das  Vermögen
betreffenden  A.  zur  Vertretung  des
Minderzjährigen  berechtigt  sind.  1882.
Der  Vater  oder  die  Mutter  können
einen  Vormund  nicht  benennen,  wenn
sie  in  den  die  Person  oder  in  den
das  Vermögen  betreffenden  A.  nicht
zur  Vertretung  des  Kindes  berechtigt
sind.  1797,  1880,  1868,  1856,
1866,  1782,  1778,  1785.

Das  Recht  und  die  Pflicht  des  Vormundes,
  für  die  Person  und  das
Vermögen  des  Mündels  zu  sorgen,
erstreckt  sich  nicht  auf  A.  des  Mündels,
für  die  ein  Pfleger  bestellt  ist.

Das  Vormundschaftsgericht  kann  dem
Vormund  die  Vertretung  für  einzelne
A.  oder  für  einen  bestimmten  Kreis
von  A.  entziehen.

1897,  1901  s.  Verwandtschaft  1633.
In  wichtigen  A.  soll  die  Anhörung
von  Verwandten  und  Verschwägerten
des  Mündels  auch  ohne  Antrag  erfolgen.
  1862.

Wichtige  A.  sind  insbesondere  die
Volljährigkeitserklärung,  die  Ersetzung
der  Einwilligung  zur  Eheschließung
im  Falle  des  §  1304,  die  Ersetzung
der  Genehmigung  im  Falle  des
§  1337,  die  Entlassung  aus  dem
Staatsverband  und  die  Todeserklärung.

1874  Steht  in  einer  A.  das  Interesse  des