Angelegenheit
2182
32
600
1028
1630
1633
1664
öffentlich beglaubigten Auszugs verpflichtet.
445.
Leistung.
In A. von geringer Bedeutung besteht
die Verpflichtung zur Leistung des
Offenbarungseides nicht. 260.
Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen
hat, welche er in eigenen A.
anzuwenden pflegt, ist von der Haftung
wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.
Schenkung s. Kauf 444.
Testament.
Der Vorerbe hat dem Nacherben gegenüber
in Ansehung der Verwaltung
nur für diejenige Sorgfalt einzustehen,
welche er in eigenen A. anzuwenden
pflegt. 2136.
s. Kauf 444.
2225 s. Vormundschaft 1910.
Verein.
Die A. des Vereins werden, soweit
sie nicht von dem Vorstand oder
einem anderen Vereinsorgane zu besorgen
sind, durch Beschlußfassung in
einer Versammlung der Mitglieder
geordnet. 28, 40.
Verwahrung.
Wird die Aufbewahrung unentgeltlich
übernommen, so hat der Verwahrer
nur für diejenige Sorgfalt einzustehen,
welche er in eigenen A. anzuwenden
pflegt.
Verwandtschaft.
Das Recht und die Pflicht des Vaters,
für die Person und das Vermögen
des Kindes zu sorgen, erstreckt sich
nicht auf A. des Kindes, für die ein
Pfleger bestellt ist.
s. Vormundschaft 1796.
Ist eine Tochter verheiratet, so beschränkt
sich die Sorge des Vaters
für ihre Person auf die Vertretung
in denk die Person betreffenden A.
Der Vater hat bei der Ausübung
der elterlichen Gewalt dem Kinde
68
8
1673
1676
1687,
1688
1773
1777
1794
1796
19800.
1847
Angelegenheit
gegenüber nur für diejenige Sorgfalt
einzustehen, welche er in eigenen A.
anzuwenden pflegt.
s. Vormundschaft 1847.
s. Vormundschaft 1910.
1688 s. Vormundschaft 1777.
Der Beistand der Mutter bei der
Ausübung der elterlichen Gewalt
kann für alle A., für gewisse Arten
von A. oder für einzelne A. bestellt
werden. 1686.
Vormundschaft.
Ein Minderjähriger erhält einen Vormund,
wenn die Eltern weder in den
die Person noch in den das Vermögen
betreffenden A. zur Vertretung des
Minderzjährigen berechtigt sind. 1882.
Der Vater oder die Mutter können
einen Vormund nicht benennen, wenn
sie in den die Person oder in den
das Vermögen betreffenden A. nicht
zur Vertretung des Kindes berechtigt
sind. 1797, 1880, 1868, 1856,
1866, 1782, 1778, 1785.
Das Recht und die Pflicht des Vormundes,
für die Person und das
Vermögen des Mündels zu sorgen,
erstreckt sich nicht auf A. des Mündels,
für die ein Pfleger bestellt ist.
Das Vormundschaftsgericht kann dem
Vormund die Vertretung für einzelne
A. oder für einen bestimmten Kreis
von A. entziehen.
1897, 1901 s. Verwandtschaft 1633.
In wichtigen A. soll die Anhörung
von Verwandten und Verschwägerten
des Mündels auch ohne Antrag erfolgen.
1862.
Wichtige A. sind insbesondere die
Volljährigkeitserklärung, die Ersetzung
der Einwilligung zur Eheschließung
im Falle des § 1304, die Ersetzung
der Genehmigung im Falle des
§ 1337, die Entlassung aus dem
Staatsverband und die Todeserklärung.
1874 Steht in einer A. das Interesse des