Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1905. (33)

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derjenigen Mengen Seide zur zollfreien Wiedereinfuhr in verwebtem Zustand abfertigen 
lassen dürfen, die sie im Durchschnitte der Kalenderjahre 1902, 1903 und 1904 in diesem 
Veredelungsverkehr ausgeführt haben.“ 
Zugleich benutzt der Schweizerische Bundesrat auch diese Gelegenheit, Eurer Exzellenz seiner 
ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern. 
Im Namen des Schweizerischen Bundesrats. 
Der Bundespräsident: 
Comtesse. 
Der Kanzler der Eidgenossenschaft: 
Ringier. 
Seiner Exzellenz Herrn Dr. Alfred von Bülow, außerordentlichem Gesandten und bevollmächtigtem 
Minister des Deutschen Reichs, in Bern. 
  
Veränderungen in dem Stande und den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen. 
Im Königreiche Preußen. 
Die Steuerämter I zu Gnadenfeld im Bezirke des Hauptzollamts zu Neustadt O.-S., zu 
Nimptsch im Bezirke des Hauptzollamts zu Schweidnitz, zu Osche im Bezirke des Hauptsteueramts in 
Konitz und zu Obornik im Bezirke des Hauptsteueramts in Rogasen sind, und zwar letzteres unter 
Belassung der ihm beigelegten besonderen Befugnisse, in Steuerämter II umgewandelt worden. 
Das Nebenzollamt 1 in Glanerbrücke im Bezirke des Hauptzollamts zu Vreden ist in ein 
Nebenzollannt II umgewandelt worden und hat fortan nur die Abfertigungsbefugnisse eines Neben- 
zollamts II. 
Das Steueramt 1 in Neu-Cues im Bezirke des Hauptsteueramts zu Trier führt infolge der 
Einbeziehung der Kolonie Neu-Cues in die neu gebildete Gemeinde Bernkastel-Cues fortan die Be- 
zeichnung Steueramt 1 in Bernkastel-Cues. 
. In Königsberg i. Ostpr. ist eine zu dem Bezirke des Hauptsteueramts in Königsberg gehörige 
Branntwein-Abfertigungsstelle errichtet worden, die die Bezeichnung „Branntwein-Abfertigungsstelle in 
Königsberg i. Ostpr.-Rosenau"“ führt. Dieser Abfertigungsstelle ist auch die Befugnis zur Erledigung 
von Begleitscheinen I über Branntweinsendungen unter Eisenbahnwagenverschluß oder in Eisenbahn- 
kesselwagen beigelegt worden. 
In Altona ist ein zweites Hauptzollamt errichtet worden, dem die Zollabfertigungsstellen am 
Holzhafen und am Seeschiffhafen in Altona zugewiesen worden sind. Das bisherige Hauptzollamt 
führt fortan die Bezeichnung „Hauptzollamt Altona-Ottensen“, das neue dagegen die Bezeichnung 
„Hauptzollamt Altona-Elbe“. Die Befugnis des bisherigen Hauptzollamts 
a) zur Abstempelung von Spielkarten, die von Reisenden oder Schiffern eingeführt werden, 
b) zur Abstempelung von Lotterielosen (Tarif Nr. 5) 
und zur Erhebung der bezüglichen Abgaben verbleibt dem Hauptzollamt Altona-Ottensen. Alle 
übrigen, diesem Hauptamte beigelegten Hebe= und Abfertigungsbefugnisse üben beide Hauptämter 
gleichmäßig aus. 
Im Bezirke des Hauptsteueramts Magdeburg II ist in Barby eine Abfertigungsstelle errichtet 
worden, welche die Bezeichnung „Zollabfertigungsstelle am Hafen zu Barby (Elbe)“ führt. Dieser 
Abfertigungsstelle ist die Befugnis zur Ausfertigung und Erledigung von Zollbegleitscheinen I und II, 
von Begleitscheinen I und II über inländisches Salz, von Zuckerbegleitscheinen I und II und von Uber- 
gangsscheinen beigelegt worden. 
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