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Die zur Zurücklegung des Weges zum Orte der außergewöhnlichen Dienstleistung und des Rück—
wegs erforderliche Zeit ist nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 mitanzusetzen. Die hiernach zu ge-
währende Vergütung darf den Betrag des Tagegeldes nicht übersteigen, das dem Beamten nach
den landesrechtlichen Bestimmungen bei Dienstreisen von der Dauer der außergewöhnlichen Dienst-
leistungen zusteht. Haben mehrere Dienstleistungen an einem Tage stattgefunden, so ist die
Dauer jeder zeitlich von einer anderen getrennten Dienstleistung für sich auf volle Stunden ab-
zurunden. Die Abrundung erfolgt nur einmal, wenn die. Dienstleistungen in den Zeitraum einer
Stunde zusammenfallen.
Für die Begleitung von Schiffen, Wagen oder Gütern betragen die Vergütungen, wenn
die Abwesenheit vom Standorte gedauert hat
bis zu 2 Stunden .——— Mark,
über 2 bis zu 4 Stunden. 1000 ,
-4- 6 1„0
= 6 - 8 E . .....;.. 2,00 -,
-8-10·»-« . ........·250,-,
-1012·-"·- 800 ,
-12 Stunden ebensoviel wie das dem Beamten nach den landesrechtlichen Be-
stimmungen bei Dienstreisen von gleicher Dauer zustehende Tagegeld ausmacht.
Ubersteigt die hiernach zu gewährende Vergütung den Betrag der Gebühren, die für die Be-
gleitung zu erheben sind oder die zu erheben sein würden, wenn die Begleitung gebührenpflichtig
wäre, so ist sie auf diesen Betrag, und falls letzterer den Betrag des Tagegeldes übersteigt, das
dem Beamten nach den landesrechtlichen Bestimmungen bei Dienstreisen von der Dauer der durch
den Begleitungsdienst verursachten Abwesenheit vom Standorte zusteht, auf den Betrag dieses
Tagegeldes herabzusetzen.
In allen anderen Fällen des 818 Abs. 2 unter l betragen die Vergütungen ebensoviel
wie die dem Beamten nach den landesrechtlichem Bestimmungen zustehenden Vergütungen für
Dienstreisen ausmachen; die etwa. daxunter fallenden Fahrgelder — nicht auch die etwaigen Ent—
schädigungen für Zu— und Abgang. — kommen in Wegfall, wenn für die angemessene Beförde-
rung des Beamten Sorge getragen ift.
8 20.
In Fällen außergewöhnlicher Dienstleistungen können den im § 18 Abs. 1 bezeichneten 3. Fahrgelder.
Beamten, auch wenn sie die im §N 19 bezeichneten Vergütungen nicht beziehen, die ihnen er-
wechsenen baren Auslagen an Fahrgeldern auf Rechnung des Reichs erstattet werden, wenn die
Benutzung von Beförderungsmitteln entweder allgemein oder im einzelnen Falle vom Hauptamte
genehmigt ist oder aus dienstlichen Rücksichten geboten war und die Beamten neben oder in ihrem
ständigen Diensteinkommen nicht eine- Pauschvergütung für Dienstreisen. oder Unterhaltung von
Fuhrwerk oder Pferden beziehen. —
- 21. «
Sind die im 8 18 Abs. 1 bezeichneten Beamten mur für bestimmte uußergewöhnliche ·. Hilfsbeamte.
Dienstleistungen angenommen (Hilfsbeamte), so erhalten sie die in den §§ 19 und 20 genannten
Vergütungen neben dem ihnen ausgesetzten Tagegelde. An die Stelle der Vergütungen nach § 19
Abs. 3 tritt hierbei der Betrag des den Hilfsbeamten ausgesetzten Tagegeldes. Der Betrag des
Tagegeldes und der Vergütungen, abgesehen von der Erstattung der aufgewendeten Fahrgelder,
darf jedoch 5 Mark für den Kalendertag nicht. übersteigen. »
§ 22.. —
1egemaߧ§18 bis 21 auf Rechnung des Reichs gezahlten Beträge können der Zoll. 5. Verrechnung
gemeinschaft als Zollverwaltungskosten angerechnet werden. der Vergütr
. — gen.
8 23.
Auf die Uberwachung der Denaturierung von uslindischemnẽ Salze finden die vorstehenden IV. Schluß-
Bestimmungen keine Anwendung; hinsichtlich der Gebührenerhebung verbleibt es dies serhalb bei bestimmungen
Artikel 6 der Ubereinkunft wegen Erhebung einer Abgabe von Salz vom 8. Mai 1867.